Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei gesonderter Gewinnfeststellung
Leitsatz (NV)
1. Betrifft ein Rechtsstreit die gesonderte Gewinnfeststellung, so bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes nach der streitigen Einkommensteuer und nicht wie bei der einheitlichen Gewinnfeststellung auf 25 v. H. des streitigen Gewinns.
2. Die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer werden bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt, weil der Gewinnfeststellungsbescheid kein Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung und daher für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht bindend ist.
Normenkette
FGO § 115
Verfahrensgang
Gründe
Die Revision ist unzulässig.
Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (FG) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt oder wenn das FG die Revision zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Im Streitfall ist die Streitwertgrenze von 10 000 DM nicht überschritten. Betrifft ein Rechtsstreit die gesonderte Gewinnfeststellung, so bemißt sich der Wert des Streitgegenstandes gemäß der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nach der streitigen Einkommensteuer und nicht - wie bei der einheitlichen Gewinnfeststellung - auf 25 v. H. des streitigen Gewinns (Urteil vom 20. Mai 1965 IV 195/63 U, BFHE 82, 598, BStBl III 1965, 462).
Entgegen der Auffassung des Klägers dürfen bei der Bemessung des Streitwerts im Verfahren wegen der gesonderten Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer nicht berücksichtigt werden (BFH-Beschluß vom 25. August 1966 IV 3/64, BFHE 86, 569, BStBl III 1966, 611). Die Einwendungen des Klägers gegen diese Rechtsprechung sind nicht begründet. Insbesondere trifft die Annahme des Klägers nicht zu, der Gewinnfeststellungsbescheid sei Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung und daher für die Ermittlung des Gewerbeertrags bindend. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags bedarf es der selbständigen Gewinnermittlung. Bleiben indessen im Streitfall bei der Ermittlung des Streitwerts die Auswirkungen auf die Gewerbesteuer außer Ansatz, ist es - wie auch der Kläger nicht weiter bestreitet - offensichtlich, daß die Streitwertgrenze von 10 000 DM nicht überschritten ist.
Das FG hat die Revision auch nicht zugelassen. Schließlich ist ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. von § 116 Abs. 1 FGO im Streitfall weder gerügt noch aus den Akten erkennbar.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 FGO zu verwerfen.
Fundstellen
Haufe-Index 422761 |
BFH/NV 1985, 42 |