Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn bei Leistung an Gesellschafter;nahestehende Person
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge, das FG habe die unmittelbare Auszahlung von Versicherungsleistungen als Arbeitslohn gewürdigt, obwohl dies nicht im Vorhinein eindeutig und klar zwischen den Klägern und der GmbH vereinbart worden sei, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht rechtsmaßstäblich fehlerhaft verneint, sondern die Auszahlung der Versicherungssumme aufgrund einer wertenden Betrachtung tatbestandlich als Zuwendung der GmbH für die in den vergangenen Jahren erbrachte Arbeitsleistung der Kläger beurteilt hat.
2. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind jedoch nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.
3. Das Vorbringen, die Entscheidung der Vorinstanz widerspreche der von der Finanzverwaltung und der in der Literatur vertretenen Meinung sowie der vom BFH entwickelten und in einer Vielzahl von Urteilen bestätigten Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung, genügt zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht.
Normenkette
EStG § 19; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Streitig ist, ob Einmalzahlungen aus einer Rückdeckungsversicherung als Arbeitslohn oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) steuerbar sind.
Die im Jahr 1936 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und der im Jahr 1935 geborene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Klägerin war im Streitjahr (2001) Alleingesellschafterin der D-GmbH (GmbH). Beide Eheleute waren zu Geschäftsführern der GmbH bestellt und bezogen aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Klägern sind darüber hinaus Pensionszusagen erteilt sowie Invaliden- und Witwenrenten zugesagt worden. Danach stand den Klägern u.a. ein lebenslängliches monatliches Ruhegehalt zu, wenn sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus den Diensten der GmbH ausscheiden und in den Ruhestand treten würden. Zur Finanzierung dieser Verpflichtungen hatte die GmbH als Bezugsberechtigte Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen. Anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH wurde festgestellt, dass die Versicherungssumme im Streitjahr nicht an die bezugsberechtigte GmbH, sondern in vollem Umfang unmittelbar an die Kläger ausbezahlt worden ist. Vor diesem Hintergrund erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung geänderten Einkommensteuerbescheid und erfasste die Einmalzahlungen der Versicherungsgesellschaft an die Kläger als Arbeitslohn. Einspruch und Klage blieben weitgehend erfolglos.
Entscheidungsgründe
II. Die Kläger haben die von ihnen geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.
1. Das Vorbringen der Kläger, das angefochtene Urteil weiche von der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vGA ab, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
a) Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Divergenzrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts (FG) einerseits und aus der bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 X B 170/07, BFH/NV 2009, 167; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.).
b) Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger rügen lediglich, dass das FG die unmittelbare Auszahlung der Versicherungsleistungen als Arbeitslohn gewürdigt habe, obwohl diese Zahlung nicht im Vornherein eindeutig und klar zwischen ihnen und der GmbH vereinbart worden sei. Nach der --im Einzelnen dargestellten-- Rechtssprechung des BFH zu § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes verlange dieser Umstand vielmehr, den zugeflossenen Vermögensvorteil als durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst zu beurteilen und folglich vorrangig als vGA und nicht als Arbeitslohn zu besteuern.
Die Kläger verkennen mit diesem Vorbringen, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer vGA nicht rechtsmaßstäblich fehlerhaft verneint, sondern die Auszahlung der Versicherungssumme aufgrund einer wertenden Betrachtung tatbestandlich als Zuwendung der GmbH an die Kläger für die in den vergangenen Jahren erbrachte Arbeitsleistung, mithin als Arbeitslohn beurteilt hat. Damit wenden sich die Kläger mit ihrer Divergenzrüge letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung des FG, das den Rechtsgrund für die Auszahlung der Versicherungsleistung im Dienst- und nicht im Gesellschaftsverhältnis gefunden hat. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen sind jedoch nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2004 VI B 67/03, BFH/NV 2005, 702). Solche Verstöße sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Das FG hat vielmehr die Einmalzahlung wegen der Auszahlungsmodalitäten und der buchungstechnischen Abbildung dieses Vorgangs in der Bilanz der GmbH dem Dienstverhältnis zugeordnet. Es hat hierzu revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die Versicherungssumme auf Anweisung der GmbH unmittelbar an die Kläger ausgezahlt und diese Zahlung bei der GmbH nicht verbucht worden sei. Außerdem sei die Pensionsrückstellung bilanzrechtlich fehlerhaft ausgebucht worden. All dies bringe zum Ausdruck, dass beide Kläger nicht zwischen der Vermögenssphäre der GmbH und ihrer eigenen unterschieden hätten und davon ausgegangen seien, dass ihnen mit der Einmalzahlung der Versicherungssumme die GmbH letztlich nur das zugewandt habe, was ihnen als Frucht jahrelanger Arbeit zustünde. Diese tatsächliche Würdigung der Sachumstände des konkreten Falles ist möglich und damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Auch daran haben es die Kläger fehlen lassen. Ihr Vorbringen erschöpft sich insoweit in dem pauschalen Vorwurf, die Entscheidung der Vorinstanz widerspreche der von der Finanzverwaltung und der in der Literatur vertretenen Meinung sowie der vom BFH entwickelten und in einer Vielzahl von Urteilen bestätigten Rechtsprechung zur vGA.
Fundstellen
Haufe-Index 2172130 |
BFH/NV 2009, 1278 |
GmbH-Stpr 2009, 308 |