Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme eines durch Verwerfung der Revision abgeschlossenen Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Über die Wiederaufnahme eines durch Beschluß nach § 126 Abs. 1 FGO abgeschlossenen Verfahrens kann ebenfalls durch Beschluß entschieden werden (Fortführung des BFH-Urteils vom 14. Juni 1991 III K 1/90, BFH/NV 1992, 184).

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 1, § 134

 

Tatbestand

Die Kläger hatten wegen Einkommensteuer 1985 Untätigkeitsklage erhoben, die vom FG abgewiesen worden war. Während des Klageverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid geändert; der Änderungsbescheid erlangte Bestandskraft. Die von den Klägern gegen das Urteil des FG erhobene Revision hat der Senat durch Beschluß vom ... als unzulässig verworfen.

Die Kläger begehren Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens; sie machen geltend, der Senat sei bei der Entscheidung über die Revision nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --). Eine nähere Begründung ihrer Klage haben die Kläger angekündigt, aber innerhalb der von ihnen angegebenen Frist nicht vorgelegt.

Das Finanzamt hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Das Wiederaufnahmebegehren ist zwar statthaft (vgl. u. a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. April 1987 VIII K 1/86, BFH/NV 1987, 591, und vom 8. Dezember 1994 VII K 1/94, BFH/NV 1995, 795). Es ist jedoch unzulässig, weil der behauptete Wiederaufnahmegrund, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht dargetan ist.

Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage und eines Wiederaufnahmeantrags voraus, daß Tatsachen schlüssig dargelegt werden, aus denen sich -- ihre Richtigkeit unterstellt -- der behauptete Wiederaufnahmegrund ergibt (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; vom 11. April 1990 I K 1/90, BFH/NV 1990, 790, und in BFH/NV 1995, 795). Zwar gehört die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes nach § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Klageschrift. Daraus folgt aber nur, daß die Tatsachen, aus denen sich der Wiederaufnahmegrund ergeben soll, nicht schon innerhalb der Klagefrist vorgetragen werden müssen; sie können vielmehr in einem späteren Schriftsatz oder, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet, in dieser nachgeschoben werden. Zur schlüssigen Darlegung der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts ist es erforderlich, daß der Kläger die Besetzung des Gerichts an den Regelungen des Geschäftsverteilungs- und des Mitwirkungsplans mißt. Dabei muß er unter Berücksichtigung der dafür ggf. maßgeblichen Umstände der Prozeßgeschichte, über die er sich Aufschluß verschaffen muß, vortragen, weshalb seiner Meinung nach die Be setzung bei Erlaß der angegriffenen Entscheidung nicht dem einschlägigen Mit wirkungs- bzw. Geschäftsverteilungsplan entsprochen hat oder weshalb die Regelungen dieses Planes nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. An solchen Darlegungen fehlt es hier.

Der Senat entscheidet über die Wiederaufnahme gemäß § 121 FGO i. V. m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. Juni 1991 III K 1/90, BFH/NV 1992, 184) ist über die Wiederaufnahme in der Form zu entscheiden, in der die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung ergangen ist. Da sich die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens hier gegen eine ein Revisionsverfahren abschließende Entscheidung richtet, ist folglich über sie nach den für das Urteilsverfahren einschlägigen Vorschriften zu entscheiden (Senats- Urteil in BFH/NV 1992, 184). Zu den im Urteilsverfahren vor dem BFH vorgesehenen Entscheidungen gehört das Beschlußverfahren nach § 126 Abs. 1 FGO, in dem auch die angegriffene Entscheidung ergangen ist. Über die Wiederaufnahmeklage gegen einen Beschluß, durch den nach dieser Vorschrift eine unzulässige Revision verworfen worden ist, kann daher ebenfalls durch Beschluß entschieden werden (BFH- Beschluß in BFH/NV 1987, 591).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421734

BFH/NV 1997, 238

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