Entscheidungsstichwort (Thema)
Beleg- und Buchnachweis als Voraussetzung für die Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferung
Leitsatz (NV)
1. Nur inhaltlich richtige Beleg- und Buchnachweise sind Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung.
2. Die in den Belegen und den buchmäßigen Aufzeichnungen beurkundeten Tatsachen können mit allen dafür geeigneten Beweismitteln widerlegt oder in Zweifel gezogen werden.
Normenkette
UStG 1980 § 6 Abs. 1, 3
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage gegen den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1990 im wesentlichen ab und bestätigte die Beurteilung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --), daß der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zwei nach Spanien ausgeführte Kfz steuerpflichtig im Erhebungsgebiet geliefert habe. Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 seien nicht vorhanden, so führte das FG zur weiteren Begründung u. a. aus, weil der Kläger die Fahrzeuge nicht -- wie im Ausfuhrnachweis bezeichnet -- nach Spanien befördert habe. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Steuerbefreiung könne somit nur unter den Voraussetzungen von § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 vorhanden sein. Dafür habe der Kläger jedoch keine Belege vorlegen können (§ 6 Abs. 4 UStG 1980, §§ 8 ff. der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung -- UStDV -- 1980), aus denen sich eindeutig und leicht nachprüfbar ergebe, daß ein außengebiet licher Abnehmer die Fahrzeuge in das Außengebiet befördert habe. Der Ausfuhrnachweis laute auf den Kläger, der die Fahrzeuge nicht befördert habe, und die internationalen Zulassungsscheine seien auf einen in Bonn ansässigen Kfz-Händler ausgestellt worden.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) In der von dem Kläger angestrebten Revision sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu entscheiden. Der Kläger sieht als klärungsbedürftig an, ob über formell ordnungsgemäße Belege (durch Ausfuhrnachweis) und buchmäßige Nachweise hinaus noch weitere Nachweise für die Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen gefordert werden können.
Die bezeichnete Rechtsfrage beantwortet sich aus dem Gesetz. Nur inhaltlich richtige Beleg- und Buchnachweise sind Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Die in ihnen beurkundeten Tatsachen können mit allen dafür geeigneten Beweismitteln widerlegt oder in Zweifel gezogen werden. Steht danach z. B. fest, daß der Kläger die gelieferten Gegenstände entgegen dem Inhalt der Ausfuhrnachweise nicht ausgeführt hat, enthalten diese nur unzutreffende Behauptungen und sind als Nachweis für die Steuerbefreiung der Ausfuhrbeförderungslieferung durch den Lieferer (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ungeeignet (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH --, zuletzt im Urteil vom 14. Dezember 1994 XI R 70/93, BFHE 176, 494, BStBl II 1995, 515; vgl. auch Weiß, Umsatzsteuer-Rundschau 1980, 34, 35).
b) Aus dem Gesetz ohne weiteres klärbar ist auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, nach der für die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung keine Belege verlangt werden dürften, wenn die Voraussetzungen durch eine Zeugenaussage bewiesen würden. Nach § 6 Abs. 4 UStG 1980 sind die Beleg- und Buchnachweise materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 UStG 1980). Die Steuer befreiungsvoraussetzungen können nur durch Urkunden, aber nicht durch Zeugenaussagen nachgewiesen werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 143/79, BFH/NV 1988, 125).
c) Auch der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler führt nicht zur Zulassung der Revision. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger einen Verstoß gegen Denkgesetze. Dabei handelt es sich jedoch um einen materiellen Rechtsfehler (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115, Rz. 29 m. w. N.). Dieser liegt im übrigen nicht vor, weil die Würdigung des FG, daß der Kfz-Händler die Fahrzeuge ausgeführt hat, noch nicht bedeuten muß, daß damit die Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrabhollieferungen vorliegen.
d) Schließlich ergibt die vom Kläger gerügte sog. Wahlfeststellung des FG zwischen den Steuerbefreiungstatbeständen für Ausfuhrlieferungen in § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 (Ausfuhrbeförderungslieferung durch den Lieferer) und § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1980 (Ausfuhrbeförderungslieferung durch den Abnehmer) weder einen Grund für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch einen solchen wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Das FG hat lediglich zugunsten des Klägers von der Pflicht und dem Recht Gebrauch gemacht, das Begehren des Klägers auf Steuerbefreiung der beiden umstrittenen Kfz-Lieferungen nach Spanien im Rahmen des Klageantrags unter allen rechtlich erheblichen Gesichtspunkten zu prüfen (§ 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 FGO). Der Beschwerdevortrag richtet sich nur gegen die Rechtsanwendung durch das FG.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe einer weiteren Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Fundstellen