Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts
Leitsatz (NV)
Zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 FördG ist die zu den §§ 10e und 7 Abs. 5 EStG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04, BFH/NV 2006, 1067).
Normenkette
FördG §§ 3-4; EStG § 7 Abs. 5, § 10e
Verfahrensgang
Sächsisches FG (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 1 K 2629/03) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für das Beschwerdebegehren auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
ob die zu den § 10e und § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergangene Rechtsprechung im Anwendungsbereich der §§ 3, 4 des Fördergebietsgesetzes zur Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts heranzuziehen ist,
hat der Bundesfinanzhof (BFH) nämlich bereits geklärt. Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 37/04 (BFH/NV 2006, 1067) hat er die Grundsätze der Rechtsprechung zum Begriff der Herstellung im Anwendungsbereich des § 10e und des § 7 Abs. 5 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 27. Januar 1993 IX R 97/88, BFHE 170, 531, BStBl II 1993, 601; vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460; vom 8. März 1995 X R 74/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352) auf das Fördergebietsgesetz angewandt.
Fundstellen
Haufe-Index 1802902 |
BFH/NV 2007, 2085 |
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