Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Trennung des Verfahrens, Mehrzahl von Streitgegenständen

 

Leitsatz (NV)

Die Trennung eines Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde kann zweckmäßig sein, wenn der Beschwerdeführer bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt hat, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1 S. 2, § 121

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 16 K 2712/01 E)

 

Gründe

1. Der Senat hielt es für geboten, das Verfahren wegen Erlass von Einkommensteuer 1999 (VI B 107/04) von dem gegen die Einkommensteuer-Festsetzung 1999 gerichteten Verfahren (VI B 28/04) abzutrennen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- analog). Die Trennung war auch deshalb sachdienlich, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bei einer Mehrzahl von Streitgegenständen nur ein Rechtsmittel geführt haben, eine Entscheidungsreife jedoch nur teilweise vorliegt (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Rz. 23).

2. Die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde (VI B 28/04) ist unbegründet.

Eine schlüssige Rüge, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), erfordert u.a. die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage und damit eine Auseinandersetzung insbesondere mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschlüsse vom 27. November 2003 II B 104/02, BFH/NV 2004, 463; vom 14. Februar 2001 I B 37, 38/00, BFH/NV 2001, 1124; vom 5. August 1999 VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 27 ff.). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung augenscheinlich nicht gerecht.

Zur streiterheblichen Frage des Verschuldens i.S. des § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- (wie im Übrigen auch des groben Verschuldens i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977) liegt eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Gleiches gilt für die Frage, wann das Verschulden eines Vertreters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Mit all dem haben sich die Kläger auch nicht annähernd auseinander gesetzt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1209899

BFH/NV 2004, 1420

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