Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung einer Terminsaufhebung wegen Erkrankung
Leitsatz (NV)
Grundsätzlich rechtfertigt nur eine unvorhergesehene Erkrankung des Prozessbevollmächtigten die Aufhebung eines anberaumten Verhandlungstermins. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests muss sich daraus die Verhandlungsunfähigkeit ergeben oder eine so genaue Schilderung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin nicht erwarten lässt.
Normenkette
FGO § 91; GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227
Gründe
Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wird verworfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, da das Finanzgericht (FG) dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen sei, obwohl er rechtzeitig vor dem Termin seine Erkrankung nachgewiesen und um Verschiebung gebeten habe. Da das Gesuch erst in der mündlichen Verhandlung abgelehnt worden sei, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter schon im Vorfeld mit dem Berichterstatter telefoniert habe, habe keine Vorsorge hinsichtlich des Verhandlungstermins getroffen werden können.
Mit diesen Ausführungen hat die Klägerin keinen Verfahrensmangel, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) kann zwar durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung eines anberaumten Termins verletzt sein (§ 227 der Zivilprozessordnung ―ZPO― i.V.m. § 155 FGO; vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 7. September 1999 IX B 96/99, BFH/NV 2000, 218). Eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels setzt jedoch voraus, dass erhebliche Gründe für die Aufhebung des Termins substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).
Daran fehlt es im Streitfall. Grundsätzlich kann nur die unvorhergesehene Erkrankung des die Sache bearbeitenden Prozessbevollmächtigten einen erheblichen Grund i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO für die Änderung eines Termins bilden (BFH-Beschluss vom 9. Januar 1992 VII B 81/91, BFH/NV 1993, 29). Die Klägerin hat indes keine ausreichenden Tatumstände vorgetragen, dass diese Voraussetzungen bei dem Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Terminsaufhebung gegeben waren. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass das FG hätte erkennen müssen, dass es sich um eine unvorhergesehene Erkrankung handelte und daher eine Einarbeitung in die Sache und die Vertretung durch einen Kollegen des Prozessbevollmächtigten nicht möglich war. Der Prozessbevollmächtigte hat im Übrigen bereits auf die gerichtliche Aufklärungsanordnung vom 2. August 2001 am 19. September 2001 auf eine Erkrankung hingewiesen und auf die Ladung vom 25. September 2001 zum Termin am 17. Oktober 2001 ein ärztliches Attest vom 10. Oktober 2001 vorgelegt, nach dem er "weiterhin" bis voraussichtlich 24. Oktober 2001 arbeitsunfähig sei. Daraus ergibt sich zum einen nicht hinreichend deutlich, dass es sich um eine unvorhergesehene Erkrankung gehandelt hat. Zum anderen bescheinigt das ärztliche Attest lediglich die Arbeitsunfähigkeit. Ein Grund für eine Terminsänderung ist indes die Vorlage eines Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Betreffenden ergibt, oder eine so genaue Schilderung, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).
b) Die Klägerin rügt auch zu Unrecht, das FG hätte nicht erst in der mündlichen Verhandlung über den Antrag ihres Prozessbevollmächtigten auf Terminsaufhebung entscheiden dürfen. Der Prozessbevollmächtigte wurde in der Ladung ordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass bei seinem Ausbleiben ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. In der Beschwerdebegründung werden keine besonderen Gründe genannt, aus denen sich ergeben könnte, der Prozessbevollmächtigte habe nicht mit einer Entscheidung über seinen Antrag erst in der mündlichen Verhandlung zu rechnen brauchen. Im Übrigen hatte der Berichterstatter dem Prozessbevollmächtigten am Vortage des Termins mitgeteilt, der Senat werde über seinen Antrag am folgenden Tag entscheiden.
c) Der Einwand der Klägerin, das FG habe den Klageantrag falsch ausgelegt, greift ebenfalls nicht durch. Es kann dahinstehen, ob es sich insoweit um eine im Beschwerdeverfahren unbeachtliche materiell-rechtliche Rüge oder um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels handelt. Denn das FG hat entsprechend dem Antrag der Klägerin geprüft, ob die Voraussetzungen für die nachträgliche Gewährung eines Pauschbetrags nach § 33c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes a.F. vorliegen. Nach Auffassung des FG ist der Pauschbetrag jedoch nur zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ihm tatsächlich Betreuungsaufwand entstanden ist. Es entfalle lediglich die Prüfung, ob der Aufwand notwendig und angemessen sei.
d) Unzutreffend ist die Meinung der Klägerin, das FG-Urteil verletze ihr Recht auf Gehör auch deshalb, weil das FG sich für sie, die Klägerin überraschend, darauf berufe, mangels eines Nachweises entgeltlich erbrachter Dienstleistungen für die Betreuung ihrer Kinder fehle es bereits an Tatsachen i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Die Klägerin hat die Gründe, aus denen es für sie überraschend gewesen sein soll, dass das FG diesen Gesichtspunkt als entscheidungserheblich heranzog, nicht näher dargelegt. Im Übrigen wurde die Klägerin bereits in der gerichtlichen Anordnung vom 2. August 2001 aufgefordert, Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung nachzuweisen.
2. Die Klägerin hat auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist vor allem erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (z.B. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217). Ferner muss sich aus der Beschwerdebegründung ergeben, dass die zu klärende Rechtsfrage für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist.
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin nicht. Sie meint, es sei zu klären, ob das Unterlassen eines Hinweises der Finanzbehörde ein schuldhaftes Verhalten des Steuerpflichtigen i.S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 ausschließe und weist ohne jede Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum sinngemäß lediglich darauf hin, viele Steuerpflichtige seien mit dem Ausfüllen der Steuererklärungsformulare überfordert. Dies gelte insbesondere für die Klägerin, deren Muttersprache nicht Deutsch sei. Vor allem aber ist nicht dargelegt, ob die Frage des Verschuldens für die Entscheidung des Streitfalls überhaupt entscheidungserheblich ist. Diese Darlegung wäre insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil der Einkommensteuerbescheid nach Auffassung des FG bereits mangels nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel nicht nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 FGO geändert werden kann und es somit auf ein Verschulden der Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden nicht ankommt.
Fundstellen
Haufe-Index 867811 |
BFH/NV 2003, 80 |