Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Betriebsvermögens im Zeitpunkt des Beginns eines gewerblichen Grundstückshandels nicht von grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die Wertung des FG, daß von zehn errichteten Wohnungen die acht im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung verkauften Objekte vom Zeitpunkt der ersten Verkaufshandlung an zum Umlaufvermögen gehörten, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Gründe
Die Beschwerde ist, wenn nicht unzu lässig, so doch zumindest unbegründet. Offenbar meinen die Kläger, es sei von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt, ob 10 Wohnungen dem Betriebsvermögen zugerechnet werden dürften, sobald auch nur eine veräußert werde. Insbesondere scheinen sie ein Problem darin zu sehen, daß beim ersten Verkauf noch nicht abzusehen gewesen sei, welche von den 10 Wohnungen tatsächlich verkauft und welche weiterhin vermietet werden sollten.
Die Kläger verkennen dabei, daß dies zwar für Außenstehende möglicherweise nicht erkennbar war, sie selber jedoch feste Vorstellungen über die zu verkaufenden Wohnungen gehabt haben können. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) schließt bei Fehlen anderer Anhaltspunkte aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen Errichtung und Verkauf auf die von vornherein bestehende Verkaufsabsicht; dementsprechend geht der BFH davon aus, daß die in dem Rahmen des zeitlichen Zusammenhangs verkauften Wohnungen seit Beginn der gewerblichen Betätigung hierzu bestimmt waren und mithin Umlaufvermögen darstellten. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des gewerblichen Grundstückshandels wird derjenige angesehen, in dem der Steuerpflichtige die Tätigkeiten beginnt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind (vgl. zuletzt Senats-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463). Die tatsächlich nicht verkauften, sondern auf Dauer vermieteten oder selbst genutzten Wohnungen können von vornherein Privatvermögen geblieben sein (Senats-Urteil in BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463).
Das Finanzgericht ist aufgrund von Indizien davon ausgegangen, daß die Absicht, die streitigen acht Wohnungen zu verkaufen, spätestens zum 10. Januar 1978 bestand. Diese Wertung -- ob richtig oder falsch -- wirft jedenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Von einer weiteren Begründung wird gem. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 423751 |
BFH/NV 1995, 295 |