Entscheidungsstichwort (Thema)
Nach dem 31. 12. 1978 Steuerbevollmächtigte vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt
Leitsatz (NV)
Steuerbevollmächtigte sind nach dem 31. Dez. 1978 auch in eigener Sache nicht mehr vertretungsberechtigt (postulationsfähig).
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nach erfolglosem Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 1975 und 1977 Klage erhoben. In dem Klageverfahren erließ der Berichterstatter des Finanzgerichts (FG) am 4. April 1986 folgende Aufklärungsanordnung:
Die Kläger werden gebeten,
1. eine Fotokopie des Vertrages vom 5. August 1959 - Urk. Rolle Nr. 1081 für 1959 des Notars - vorzulegen (die dem Gericht vorliegende Fotokopie ist unvollständig; sie besteht nur aus der ersten und letzten Seite des Vertrags),
2. anzugeben, wie sich die in den Einkommensteuererklärungen 1975 und 1977 mit 177,10 qm angegebene Gesamtnutzfläche des Hauses errechnet,
3. mitzuteilen, wie hoch der Anteil der Sachbezüge der Klägerin an ihrem Lohn von 4 007 DM (1975) und 4 216 DM (1977) war und wie der Lohn an die Klägerin ausgezahlt wurde,
4. mitzuteilen, ob in den Jahren 1975 und 1977 eine Tochter der Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger oder zur Klägerin stand, bejahendenfalls wird um Vorlage des Arbeitsvertrags gebeten.
Gegen diese Anordnung haben die Kläger persönlich Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die Verfügung des FG vom 4. April 1986 aufzuheben und das FG zu verpflichten, die rechtlichen Verhältnisse selbst zu ermitteln.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte - mit Ausnahme der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Behörden - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -). Das Erfordernis, sich durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozeßhandlungsvoraussetzung; fehlt sie, so ist die betreffende Prozeßhandlung, insbesondere die Einlegung eines Rechtsbehelfs, unwirksam (BFH-Beschluß vom 7. Februar 1977 IV B 62/76, BFHE 121, 171, BStBl II 1977, 291).
Im Streitfall ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß erhoben worden, weil die Beschwerdeschrift von den Klägern persönlich unterzeichnet war, die nicht zu dem gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Personenkreis gehören. Der Berufsstand der Steuerbevollmächtigten, dem der Kläger angehört, ist beim BFH nicht mehr vertretungsberechtigt. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Sie wäre im übrigen auch deshalb zu verwerfen, weil gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen Aufklärungsanordnungen des FG die Beschwerde nicht zulässig ist.
Fundstellen
Haufe-Index 424430 |
BFH/NV 1988, 45 |