Entscheidungsstichwort (Thema)
Geklärte Rechtsfrage: Abgrenzung Erhaltungsaufwand und nachträgliche Herstellungskosten
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob bei in den neuen Bundesländern belegenen Grundstücken die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten anders zu beurteilen ist, als bei in den alten Bundesländern belegenen Grundstücken, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie durch die neuere Rechtsprechung des BFH geklärt ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; HGB § 255 Abs. 2 S. 1
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) sind nicht gegeben.
1. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt ―FA―) herausgestellte Rechtsfrage "ob bei in den neuen Bundesländern belegenen Grundstücken die Unterscheidung zwischen Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten anders zu beurteilen ist, als bei in den alten Bundesländern belegenen Grundstücken", hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn sie ist durch die neuere Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach ist bei der (zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und nachträglichen Gebäude-Herstellungskosten) notwendigen Prüfung, ob durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen drei der wesentlichen Bereiche (Heizungs-, Sanitär-, Elektroinstallationen und Fenster) nicht nur in zeitgemäßer Form ersetzt, sondern darüber hinaus in ihrer Funktion (Gebrauchswert) deutlich erweitert und ergänzt worden sind und dadurch der Wohnkomfort des Hauses insgesamt deutlich gesteigert worden ist, zunächst festzustellen, ob die genannten Installationen und Fenster im "ursprünglichen Zustand" i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) einem sehr einfachen, einem mittleren oder einem sehr anspruchsvollen Standard entsprachen. Dabei sind für die Beurteilung der Installationen und der Fenster als "sehr einfach", "mittel" oder "sehr anspruchsvoll" die Maßstäbe zugrunde zu legen, die zu dem Zeitpunkt, in dem sich das Gebäude im ursprünglichen Zustand befand, allgemein üblich waren. Dann ist für den Zeitpunkt nach Abschluss der Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu prüfen, ob die Installationen und Fenster nach den nunmehr üblichen Maßstäben einem sehr einfachen, einem mittleren oder einem sehr anspruchsvollen Standard entsprechen. Nur wenn sich danach für insgesamt drei der genannten Bereiche eine Standarderhöhung ergibt, ist das Gebäude dadurch gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB wesentlich verbessert worden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 3. Dezember 2002 IX R 64/99, BFH/NV 2003, 406, m.w.N.).
Die eine wesentliche Verbesserung verneinende Beurteilung des Finanzgerichts (FG) entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Nach seinen mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen hatte das Gebäude der Klägerin in seinem ursprünglichen Zustand und nach Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten einen einfachen Wohnstandard; durch die Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten wurde lediglich Vorhandenes in zeitgemäßer Form ersetzt (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 12. September 2001 IX R 39/97, BStBl II 2003, 569, unter II. 3.).
2. Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Das FG ist nicht vom BFH-Urteil vom 9. Mai 1995 IX R 69/92 (BFHE 178, 36, BStBl II 1996, 630) abgewichen. Diese Entscheidung ist durch die neueren Rechtsprechungsgrundsätze überholt, wonach eine wesentliche Verbesserung i.S. von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nur bei einer Standarderhöhung des Gebäudes gegeben ist, die ihrerseits voraussetzt, dass mindestens drei der Kernbereiche der Ausstattung einer Wohnung von Grund auf erneuert werden (s. unter 1.).
Fundstellen
Haufe-Index 1049403 |
BFH/NV 2003, 1570 |
BBK 2003, 1129 |