Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Rechtsmissbrauch bei Einschaltung einer Basisgesellschaft oder Briefkastenfirma
Leitsatz (NV)
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Gestaltung nur dann rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977 sein kann, wenn bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre.
Normenkette
AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 29.10.2002; Aktenzeichen 9 K 8677/97) |
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil das Finanzgericht (FG) weder von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) noch der Rechtsstreit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) halten für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob der bloße An- und Verkauf von im Inland belegenen Grundstücken einen beachtlichen Grund für die Einschaltung einer Basisgesellschaft darstelle, so dass kein Fall des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) anzunehmen sei. In seinem Urteil vom 27. August 1997 I R 8/97 (BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege, habe der BFH in der bloßen Verpachtung eines Grundstückes keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Basisgesellschaft angenommen, sondern die Einkünfte dem Gesellschafter unmittelbar zugerechnet. Zudem habe das FG entgegen dem BFH-Urteil vom 19. April 1994 VIII R 2/93 (BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705) nicht zwischen Basisgesellschaften und Briefkastenfirmen unterschieden.
Die Entscheidung des FG steht nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil in BFHE 184, 329, BStBl II 1998, 163. Der BFH hatte die Vermietungstätigkeit ausländischer Gesellschaften deren Alleingesellschafterin ―einer Stiftung― zugerechnet, welche die Grundstückskäufe durch Darlehen finanziert hatte. Die Gesellschaften seien nur eingeschaltet worden, um steuerliche Verluste aus der Vermietungstätigkeit entstehen zu lassen, damit die Erträge der Vermietungstätigkeit wegen des Abzugs der Schuldzinsen als Werbungskosten nicht besteuert und im Ausland steuerfreie Zinseinkünfte erzielt würden. Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft werde im Allgemeinen nicht missbilligt. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn die Zwischenschaltung vornehmlich der Erzielung einer endgültigen Steuerersparnis diene und wirtschaftliche oder sonstige beachtliche Gründe für die gewählte Gestaltung fehlten. Dadurch, dass die Vermietungstätigkeit dem Alleingesellschafter zugerechnet wurde, ergaben sich positive Einkünfte. Dagegen würde im Streitfall die Zurechnung der Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft auf den Kläger zu einer niedrigeren Steuer führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist eine Gestaltung nur dann rechtsmissbräuchlich i.S. des § 42 AO 1977, wenn sie ausschließlich der Steuervermeidung dient und bei angemessener Gestaltung eine höhere Steuer festzusetzen wäre (BFH-Urteile vom 3. März 1988 V R 183/83, BFHE 153, 90, BStBl II 1989, 205; vom 12. Juli 1989 I R 46/85, BFHE 158, 224, BStBl II 1990, 113, und in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705). Die von den Klägern behauptete angemessene Gestaltung würde aber bei ihnen zu einer Steuerminderung gegenüber der gewählten Gestaltung führen, so dass kein Fall des § 42 AO 1997 vorliegt, unabhängig davon, ob die ausländische Gesellschaft als Basisgesellschaft oder Briefkastenfirma zu beurteilen ist. Das FG hat dies zu Recht offen gelassen. Entgegen der Auffassung der Kläger weicht die Entscheidung des FG daher auch nicht von dem BFH-Urteil in BFHE 175, 243, BStBl II 1995, 705 ab.
Auf die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob der An- und Verkauf von Grundstücken im Inland einen beachtlichen, Rechtsmissbrauch ausschließenden Grund für die Zwischenschaltung einer Basisgesellschaft darstellen kann, kommt es im Streitfall nicht an, da § 42 AO 1977 ―wie oben dargelegt― bereits aus anderen Gründen nicht anwendbar ist.
Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1143927 |
BFH/NV 2004, 920 |