Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Einbringung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Leitsatz (NV)
Den Gegenwert für die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft schlägt sich im Wert der erworbenen neuen Anteile nieder. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Wert in der Bilanz der aufnehmenden Gesellschaft nicht aufgedeckt oder offen ausgewiesen wird.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Nürnberg (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen V 44/2000) |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
1. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt nicht vor. Die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2001 VIII R 10/01 (BFHE 197, 491, BStBl II 2002, 463) und vom 18. Dezember 2001 VIII R 5/00 (BFH/NV 2002, 640) betreffen einen anderen Sachverhalt. Sie haben --wenn auch zeitlich mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft verknüpft-- eine unentgeltliche Zuwendung und damit eine verdeckte Einlage zum Gegenstand. Dagegen liegt im Streitfall eine Veräußerung gegen Gewährung neuer Anteilsrechte (Einbringung) vor. Bei der Einbringung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft handelt es sich um eine unterbewertete Gegenleistung, wenn der Mehrwert der eingebrachten Beteiligung bei der aufnehmenden Gesellschaft nicht in die Kapitalrücklage eingestellt wurde.
2. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.
a) Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss der Beschwerdeführer begründen, weshalb er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung für erforderlich hält (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der erkennende Senat hat sich zu einem vergleichbaren Sachverhalt bereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88 (BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, dort unter 2. der Gründe) befasst. Er ist dort unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des BFH auch für den Fall der Einbringung einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH bei Gründung einer anderen GmbH zu einem höheren Betrag als dem Nennbetrag der erhaltenen GmbH-Anteile davon ausgegangen, dass ein Tausch der Anteile vorliege und der Tausch grundsätzlich den Tatbestand des § 17 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwirkliche; Veräußerungsgewinn sei auch in diesem Fall der Betrag, um den der Wert der erlangten Geschäftsanteile die Anschaffungskosten der hingetauschten Anteile übersteige. Damit hätte sich die Beschwerde auseinander setzen müssen.
Die Frage wäre zudem nicht klärungsfähig, wenn die Einbringung entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) kein gewinnrealisierender, sondern ein gewinnneutraler Vorgang wäre, der entweder dem Tauschgutachten oder dem Umwandlungssteuergesetz --UmwStG-- (§§ 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2, 21 UmwStG) unterfiele. Wäre dies anzunehmen, wären die stillen Reserven der eingebrachten Anteile jedenfalls beim zweiten Veräußerungsvorgang aufzudecken. Mit dieser rechtlichen Möglichkeit hätte sich die Beschwerde eingehend auseinander setzen müssen.
b) Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig. Abgesehen davon, dass die Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft, weil eine Aufteilung der Sacheinlage in eine offene und eine verdeckte Einlage seit In-Kraft-Treten des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG keine praktische Bedeutung mehr hat (zu den --hier nicht vorliegenden-- Voraussetzungen einer Revisionszulassung bei ausgelaufenem Recht, vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 35), ist die vom erkennenden Senat vertretene Ansicht nicht ernstlich in Frage gestellt worden (vgl. etwa Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 17 EStG Rz. 141; Schneider in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 17 Rdnr. B 20; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 9. Februar 1998 IV B 2 -S 1909- 5/98, BStBl I 1998, 163, Tz. 1). Der Gegenwert für die Sacheinlage schlägt sich im Wert der erworbenen neuen Anteile nieder. Das gilt unabhängig davon, ob dieser Wert in der Bilanz der aufnehmenden GmbH nicht aufgedeckt oder offen ausgewiesen wird (zur möglichen Einzelzuordnung der Kapitalrücklage zu den Gesellschaftern vgl. Priester, Gedächtnisschrift für Brigitte Knobbe-Keuk, 1997, S. 293 f.; zur Behandlung des den Nennbetrag der erhaltenen Anteile übersteigenden Werts einer Sacheinlage entsprechend dem Aufgeld bei einer Bareinlage vgl. --für das Handelsrecht-- u.a. Fastrich und Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 5 Rz. 33 und § 42 Rz. 281, und --für das Steuerrecht-- Widmann/ Mayer, Umwandlungsrecht, § 20 UmwStG Rz. 480).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Fundstellen
Haufe-Index 1212497 |
BFH/NV 2004, 1530 |
StuB 2004, 1117 |