Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung eines Fahrzeugs, das die Lastenformel nach Anhang II C 1 b Richtlinie 2001/116/EG erfüllt
Leitsatz (NV)
1. Nach Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO ist auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t die Beurteilung, ob ein LKW oder ein PKW vorliegt, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.
2. Für die vom Tatsachengericht unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller technischen Merkmale vorzunehmende Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs ist die Einstufung in eine Fahrzeugklasse der Richtlinie 70/156/EWG i.d. Fassung der Richtlinie 2001/116/EG unerheblich.
3. Daher vermag die verkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges in die Klasse M 1 oder AF der Richtlinie 2001/116/EG keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu entfalten.
4. Die Feststellungen, dass das Fahrzeug über insgesamt fünf Sitzplätze verfügt und bei einem Leergewicht von 2056 kg ein zulässiges Gesamtgewicht von 2810 kg aufweist, reichen zur Einstufung des Fahrzeuges als PKW oder LKW nicht aus.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 3; StVZO § 23 Abs. 6a; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1; EWGRL 156/70; EGRL 116/2001
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) ist Halter eines Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t, das neben dem Fahrersitz über vier weitere Sitzplätze verfügt. Das Fahrzeug wurde vom Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) zunächst als "anderes Fahrzeug" i.S. von § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) eingestuft und nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterworfen. Mit Bescheid vom 6. Februar 2006 hat das FA unter Hinweis auf die Aufhebung der in § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) getroffenen Sonderregelung für Kombinationsfahrzeuge mit Wirkung zum 1. Mai 2005 eine Einstufung des Fahrzeugs als PKW und eine entsprechende Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer vorgenommen.
Gegen den Änderungsbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein. Über den Rechtsbehelf ist noch nicht entschieden worden. Seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheids lehnte das FA ab. Daraufhin hat der Antragsteller sein Rechtsbegehren vor dem Finanzgericht (FG) weiterverfolgt und den Antrag gestellt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids aufzuheben, soweit die Steuer höher ist als in der Zeit vor Änderung der Besteuerungsgrundlagen. Das FG hat dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, dass die Einstufung des Fahrzeugs nach der Richtlinie 2001/116/EG (RL 2001/116/EG) der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG (RL 70/156/EWG) des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 18/1) zu erfolgen habe. Nach ersatzloser Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO sei die steuerliche Einstufung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts vorzunehmen. Diese gehörten zu den geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften, die die Finanzbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG zu beachten habe. Die verkehrsrechtliche Einstufung entfalte auch für die Besteuerung Bindungswirkung. Nach den Vorgaben der RL 70/156/EWG sei das Fahrzeug des Antragstellers nicht als ein Fahrzeug der Klasse M1 anzusehen. Denn es verfüge über insgesamt fünf Sitzplätze und erfülle auch die im Anhang II C 1 b der RL 2001/116/EG festgelegte Bedingung P - (M + N x 68) ≫ N x 68, d.h. dass die unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse maximal zuladbare Nutzlast bei dem Fahrzeug größer sei, als die bei Ausnutzung sämtlicher Sitzplätze (außer dem Fahrersitz) erreichbare Personenlast.
Mit seiner vom FG zugelassenen Beschwerde macht das FA geltend, dass das Fahrzeug des Antragstellers im Rahmen der erteilten Betriebserlaubnis als "PKW geschlossen" eingestuft worden sei. Diese Betriebserlaubnis gelte fort, da die Voraussetzungen für eine Neuerteilung nicht vorlägen. Solange aber keine neue Betriebserlaubnis erteilt worden sei, sei für theoretische Überlegungen, wie das Fahrzeug nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht einzustufen sei, kein Raum. Zu Recht habe die Finanzbehörde das Fahrzeug nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG als PKW eingestuft.
Unter vollinhaltlicher Bezugnahme auf die Entscheidung des FG ist der Antragsteller der Beschwerde entgegengetreten. Das Fahrzeug sei nach den Vorgaben der RL 70/156/EWG ein Mehrzweckfahrzeug, das allerdings als ein anderes Kfz als die von den Klassen AA bis AE erfassten Fahrzeuge ausgewiesen sei. Schon die mögliche Gewichtszuladung und die zulässige Anhängelast von 2 800 kg bestätigten den Mehrzweckcharakter des Fahrzeugs.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gelangt der beschließende Senat zu der Auffassung, dass das FG seine Entscheidung zu Unrecht ausschließlich auf die Einordnung des Fahrzeugs in die Klassen der RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG gestützt und weitere Umstände, wie z.B. die Ausstattung, mögliche Ein- bzw. Umbauten oder das äußere Erscheinungsbild, von vornherein unberücksichtigt gelassen hat.
1. In seinem Beschluss vom 21. August 2006 VII B 333/05 (BStBl II 2006, 721, BFH/NV 2006, 2001) hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgeführt, dass die RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG keine Bestimmung über die Einstufung von Kfz in die Klasse der "Personenkraftwagen" enthalte. Den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen seien keine für die Mitgliedstaaten als verbindlich anzusehenden Festlegungen hinsichtlich der Einteilung von Kfz für die Zwecke der Erhebung von Kraftfahrzeug- und Zulassungssteuern zu entnehmen. Maßgebend sei demnach das nationale Recht, dem --wie § 4 Abs. 4 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) belege-- der Begriff des PKW geläufig sei.
a) Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO durch die Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl I, 2712) ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Daher kann auch die Rechtsprechung des Senats, nach der Kombinationskraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild des Fahrzeugs nicht als PKW zu besteuern sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. März 1998 VII R 116/97, BFHE 185, 511, BStBl II 1998, 487), keine Geltung mehr beanspruchen.
b) Auch für Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t gilt nun der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein LKW oder PKW vorliegt. Dabei obliegt es dem Tatsachengericht, unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Merkmale eine Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs vorzunehmen. Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der Sitzplätze, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Größe der Ladefläche, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810, und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Dabei kann kein Merkmal von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs als von vornherein alleinentscheidend angesehen werden, mag auch einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukommen und eine Zuordnung als PKW oder LKW nahe legen (Senatsurteil in BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489).
c) Die Einstufung eines Fahrzeugs durch die Verkehrsbehörde hat als solche weder kraftfahrzeugsteuerrechtlich bindende Wirkung, wie sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG ergibt, noch lässt sie im Allgemeinen deshalb einen zuverlässigen Rückschluss auf die richtige kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung zu, weil die Verkehrsbehörden insofern eine überlegene Sachkunde anwenden könnten (BFH-Urteile vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82, und in BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Vielmehr hat die Kraftfahrzeugsteuerstelle die Einstufung eigenverantwortlich vorzunehmen. Auch der Fahrzeugklassifikation des Herstellers und der darauf beruhenden verkehrsrechtlich orientierten Beurteilung durch das Kraftfahrtbundesamt kommt keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bindungswirkung zu (Senatsurteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BFHE 194, 264, 269, BStBl II 2001, 368). Die Finanzbehörden sind somit an die von der Verkehrsbehörde vorgenommene Einstufung eines Fahrzeugs in die Klassen der RL 70/156/EWG nicht gebunden.
2. Entgegen der Auffassung des FG bestimmt sich die Besteuerung des streitgegenständlichen Kfz nicht nach den in der RL 2001/116/EG getroffenen Festlegungen. Daher ist es vorliegend unerheblich, ob sich das Fahrzeug nicht in die Klasse M1 einstufen lässt und ob es sich nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen um ein Mehrzweckfahrzeug (AF) handelt. Die Einstufung des Fahrzeugs ist vielmehr aufgrund einer komplexen Gesamtwürdigung der die Bauart und Einrichtung bestimmenden Merkmale unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten BFH-Rechtsprechung vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, ist die Gesamtheit der technischen Merkmale einer tatrichterlichen Würdigung zu unterziehen.
3. Das FG hat hinsichtlich der vorzunehmenden Einordnung nur unzureichende Feststellungen getroffen. Denn die Feststellungen, dass das Fahrzeug über insgesamt fünf Sitzplätze verfügt und bei einem Leergewicht von 2 056 kg ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 810 kg aufweist, können nicht als ausreichend angesehen werden, um die Gesamtheit der technischen Merkmale zu erfassen und einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Da sich das FG mit anderen technischen Merkmalen überhaupt nicht befasst, sondern seine Entscheidung ausschließlich darauf gestützt hat, dass das Fahrzeug des Antragstellers nach der RL 70/156/EWG i.d.F. der RL 2001/116/EG nicht der Klasse M1 angehören könne, war der Beschluss aufzuheben. Obwohl der BFH im Streitfall Tatsacheninstanz ist, erscheint es dem Senat zweckmäßig, die Sache an das FG zurückzugeben. Eine Zurückverweisung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch im Beschwerdeverfahren möglich (Senatsentscheidungen vom 4. Mai 2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363, und vom 8. August 1995 VII B 61/95, BFH/NV 1996, 105).
Fundstellen
Haufe-Index 1692596 |
BFH/NV 2007, 766 |