Entscheidungsstichwort (Thema)
Billigkeitsmaßnahme gegenüber Nachforderungszinsen
Leitsatz (NV)
Nachforderungszinsen sind nicht deshalb niedriger festzusetzen, weil das Finanzamt auf die steuerliche Erfassung der die Zinsen auslösenden Einkünfte hingewiesen wurde. Die Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Nachforderungszinsen hat darauf keinen Einfluss.
Normenkette
AO 1977 §§ 163, 233a
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen 9 K 1104/03) |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von einer bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt, deren Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sich die Antwort ohne weiteres aus dem Wortlaut und dem Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder wenn sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil getan hat (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
2. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgestellte Rechtsfrage, ob Nachforderungszinsen i.S. von § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) deshalb erlassen werden müssten (bzw. nach § 163 AO 1977 niedriger festzusetzen seien), weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mehrfach auf die steuerliche Erfassung der die Zinsen auslösenden Einkünfte hingewiesen worden sei, kann in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil nur verneint werden.
a) Steuern und gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auch Zinsen können nach § 163 Satz 1 AO 1977 niedriger festgesetzt werden, wenn ihre Erhebung nach der Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen ist nach ständiger Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155). Die abweichende Festsetzung steht (ebenso wie der für das Erhebungsverfahren vorgesehene Erlass von Steueransprüchen nach § 227 AO 1977) im Ermessen der Finanzbehörde und unterliegt deshalb gemäß § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Im Einzelfall kann der Ermessensspielraum so eingeengt sein, dass nur eine einzige Entscheidung ermessensgerecht ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
b) Im Streitfall hat das FG in der Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme durch das FA deshalb keinen Ermessensfehler gesehen, weil der Ausgleich der --fiktiven-- Liquiditäts- und Zinsvorteile durch Nachforderungszinsen unabhängig davon erfolgen müsse, ob einer der Beteiligten die verspätete Steuerfestsetzung zu vertreten habe. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach für die Anwendung des § 233a AO 1977 ein Verschulden prinzipiell irrelevant ist, und zwar auf beiden Seiten des Steuerschuldverhältnisses. Die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO 1977 ist sowohl für Steuernachzahlungen als auch für Erstattungen bewusst verschuldensunabhängig ausgestaltet worden, um Streitigkeiten über die Ursachen einer späten Steuerfestsetzung zu vermeiden. Deshalb ist es unerheblich, ob der vom Gesetz typisierend unterstellte Zinsvorteil des Steuerpflichtigen auf einer verzögerten Abgabe der Steuererklärung oder einer verzögerten Bearbeitung durch das FA beruht; ebenso ist es für die Verzinsung grundsätzlich unschädlich, wenn es sich um einen Berichtigungs- oder Korrekturfall handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, m.w.N.).
c) In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist die auf die fehlerhafte Bearbeitung durch das FA bezogene Rechtsfrage nicht geeignet, dem Streitfall grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu verleihen. Es sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen würden. Soweit das FG München mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juli 2002 2 K 4280/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 1491) die abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen für geboten erachtet hat, kann daraus für den Streitfall nichts hergeleitet werden, da diesem Urteil ein extrem gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt.
3. Die Kläger haben ferner die Rechtsfrage aufgeworfen, ob Zinsen auf Steuernachforderungen zwingend zu erlassen seien, weil zwar nach der Gesetzesbegründung zu § 233a AO 1977 Zins- und Liquiditätsvorteile abgeschöpft werden sollten, dieses Ziel aber nach Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für gezahlte Nachzahlungszinsen überschritten werde. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung der Kläger zu folgen ist, dass die Zahlung von Nachforderungszinsen ohne Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs nicht lediglich zu einer Abschöpfung des Zinsvorteils aus der verspäteten Steuerzahlung, sondern regelmäßig zu einem Eingriff in die Vermögenssubstanz führe. Eine Ermessensreduzierung wegen sachlicher Unbilligkeit kommt bei der Festsetzung von Nachforderungszinsen jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil es den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen würde, der Beseitigung einer als systemwidrig angesehenen Steuerabzugsmöglichkeit durch individuelle Billigkeitsmaßnahmen entgegenzuwirken. Die generelle Geltungsanordnung eines Gesetzes darf durch eine Billigkeitsmaßnahme nicht unterlaufen werden (BFH-Urteil in BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, unter II. 2. a).
4. Da die von den Klägern benannten Rechtsfragen eindeutig in einem bestimmten Sinne zu beantworten sind, ist die Revision nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative FGO) zuzulassen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 41).
Fundstellen
Haufe-Index 1581439 |
BFH/NV 2006, 2029 |