Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenvorstellung bzw. Erinnerung gegen den Kostenansatz
Leitsatz (NV)
1. Der für das Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung (z. B. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
2. Ein nach Zugang der Kostenrechnung gestellter Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 8 GKG ist als -- nicht dem Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG unterliegende (z. B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, m. w. N.) -- Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln; mit dieser Erinnerung können keine Einwendungen gegen die dem Kostenansatz zugrunde liegende Gerichtsentscheidung erhoben werden (z. B. BFH-Beschluß vom 10. Januar 1994 VI E 1/93, BFH/NV 1994, 503, m. w. N.).
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; GKG §§ 5, 8
Gründe
Der Senat kann offenlassen, ob der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) -- entsprechend dem Wortlaut seines Schreibens vom 29. April 1996 -- mit seinen Einwendungen gegen den Beschluß des Senats vom 12. März 1996 "Erinnerung" einlegen oder ob er nach dem sachlichen Gehalt seines Begehrens eine formlose "Gegenvorstellung" erheben will.
Wertet man das Vorbringen des Antragstellers als Gegenvorstellung, ist diese nicht statthaft. Gegen den Beschluß des Senats, mit dem dieser die Beschwerde des Antragstellers wegen Ablehnung der teilweisen Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung (der Einkommensteuerbescheide 1982 und 1983 durch das Finanzgericht) als unzulässig verworfen hat, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Aufhebung oder Änderung einer -- formell rechtskräftigen -- Entscheidung auf Gegenvorstellung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht möglich (z. B. BFH- Beschluß vom 21. Dezember 1990 V B 40/90, BFH/NV 1991, 612). Die besonderen Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht eine solche Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig hält (vgl. Beschluß in BFH/NV 1991, 612), liegen im Streitfall offensichtlich nicht vor. Im übrigen wäre die Gegenvorstellung im Streitfall auch unter dem Gesichtspunkt unzulässig, daß nach der Rechtsprechung des BFH der für das Verfahren geltende Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) auch für das Einreichen einer Gegenvorstellung gilt (z. B. BFH-Beschluß vom 22. Juni 1995 XI S 15/95, BFH/NV 1996, 164).
Sieht man im Vorbringen des Antragstellers einen Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG), handelt es sich um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz. Eine solche Erinnerung unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH nicht dem Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG und ist damit zwar zulässig (z. B. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701, m. w. N.); sie ist aber unbegründet. Der Antragsteller bringt lediglich sinngemäß vor, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das Erinnerungsverfahren und auch die Vorschrift des § 8 GKG bieten jedoch keine Handhabe, die Rechtmäßigkeit einer unanfechtbaren Gerichtsentscheidung zu überprüfen (z. B. BFH-Beschluß vom 10. Januar 1994 VI E 1/93, BFH/NV 1994, 503). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 423668 |
BFH/NV 1996, 926 |