Entscheidungsstichwort (Thema)
Erinnerung bewirkt kein Absehen von der Kostenerhebung, wenn gegen einen Kostenbeschluss Beschwerde eingelegt wurde
Leitsatz (NV)
1. Mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten.
2. Wer entgegen dem ausdrücklichen Hinweis, dass gegen einen Kostenbeschluss kein Rechtsbehelf gegeben ist, Beschwerde einlegt, trägt das Risiko einer belastenden Beschwerdeentscheidung mit der Folge, dass von der Kostenerhebung nicht deshalb abzusehen ist, weil der Kostenschuldner behauptet, er habe nicht gewusst, dass die Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des FG dem BFH vorgelegt werde.
Normenkette
GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1
Tatbestand
I. Ein Rechtsstreit der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen das Finanzamt … vor dem Finanzgericht (FG) endete nach Erledigung der Hauptsache mit einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). In der Rechtsmittelbelehrung des Kostenbeschlusses vom 7. September 2005 wurde ausdrücklich auf seine Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 4 FGO hingewiesen. Dennoch legte die Kostenschuldnerin gegen diesen Beschluss mit einem ausführlichen und an das FG gerichteten Schreiben vom 17. September 2005 Beschwerde ein. Das FG half der Beschwerde nicht ab. Es legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 130 Abs. 1 FGO vor. In der FG-Akte befindet sich die Verfügung vom 26. September 2005 des Berichterstatters über die Mitteilung dieses Vorgangs an die Kostenschuldnerin.
Die Geschäftsstelle des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen X. Senats des BFH wies mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 die Kostenschuldnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie auf den in § 62a FGO geregelten Vertretungszwang vor dem BFH hin. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde gebührenfrei zurückzunehmen. Nachdem dieses Schreiben ohne Reaktion blieb, verwarf der X. Senat des BFH die Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2005 als unzulässig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Kostenschuldnerin auferlegt.
Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH am 17. Januar 2006 die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH nach Kostenverzeichnis Nr. 6502 (sonstige Beschwerde) mit 50 € angesetzt. Dagegen hat die Kostenschuldnerin Erinnerung eingelegt.
Sie meint, es müsse ein Missverständnis vorliegen, da sie keine Streitsache beim BFH anhängig gehabt habe. Bis zum Erhalt der Kostenrechnung habe sie nicht gewusst, dass sie eine Streitsache beim BFH habe. Das FG habe ihr die Vorlage der Beschwerde an den BFH nicht mitgeteilt. Auch habe niemand sie davon unterrichtet, dass ihre Beschwerde unzulässig sei. Wäre ihr die Vorlage an den BFH bekannt gegeben worden, hätte sie die Beschwerde zurückgenommen, weil sie sich einen Rechtsanwalt nicht hätte leisten können.
Die Kostenschuldnerin beantragt, von der Kostenforderung abzusehen.
Die Vertreterin der Staatskasse (Kostengläubigerin und Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92). Die an die Kostenschuldnerin gerichtete Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keinen sie belastenden Rechtsfehler auf. Substantiierte Einwendungen gegen den Ansatz einzelner Kosten als solche hat die Kostenschuldnerin nicht vorgebracht.
2. Soweit der Erinnerung entnommen werden könnte, dass die Kostenschuldnerin sinngemäß begehrt, gemäß § 21 Abs. 1 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, wäre die Erinnerung ebenfalls unbegründet. Zwar kann nach Satz 1 dieser Vorschrift von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn sie bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären. Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Der angerufene Senat hat die Beschwerde zu Recht aus zwei Gründen als unzulässig verworfen, weil sie weder statthaft (vgl. § 128 Abs. 4 FGO) noch von einer i.S. von § 62a FGO postulationsfähigen Person oder Gesellschaft erhoben worden war.
Aufgrund der Rechtsmittelbelehrung musste die Kostenschuldnerin im Gegenteil wissen, dass ihre Beschwerde gegen den Kostenbeschluss von vornherein keinen Erfolg haben wird. Wenn sie dennoch das Risiko einer sie belastenden Entscheidung über ihre Beschwerde einging, so hat sie die Folgen zu tragen, unabhängig davon, ob sie wusste, welches Gericht für die Beschwerdeentscheidung zuständig ist. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob sie die Mitteilung des FG über die Vorlage der Beschwerde an den BFH und den vom BFH gegebenen Hinweis auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde erhalten hat.
Fundstellen