Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung; Beschwerdeentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Die Besorgnis der Befangenheit kann nur hinsichtlich eines oder mehrerer individuell bestimmter Richter aus deren individuellen Besonderheiten hergeleitet werden (ständige Rechtsprechung). Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz der Individualablehnung ist grundsätzlich rechtsmißbräuchlich (BFH- Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253).
2. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur über die im jeweiligen Ablehnungsgesuch enthaltenen Gründe zu befinden, andere Befangenheitsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616; vom 29. April 1996 V B 121, 124/95, BFH/NV 1997, 33).
Normenkette
ZPO § 42 Abs. 1-2, § 44 Abs. 2; FGO § 51 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hatte beim Finanzgericht (FG) Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines mit dem Einspruch angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides beantragt. Diesen Antrag hat das FG in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des zuständigen Senats (unter Mitwirkung der Vertreterin eines infolge Urlaubs verhinderten Senatsmitglieds) abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde und Revision eingelegt, die vom Bundesfinanzhof (BFH) jeweils als unzulässig verworfen wurden. Darauf hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Im Klageverfahren hat er einen "Befangenheitsantrag" gegen die Richter des FG gestellt, "die im Vorverfahren die AdV unrechtsgemäß abgelehnt haben".
Dieses Ablehnungsgesuch hat das FG als unzulässig verworfen. Es sei pauschal gegen alle Richter gerichtet, die am vorausgegangenen Beschluß mitgewirkt haben und verstoße so gegen den Grundsatz der Individualablehnung. Zudem fehle es an der Substantiierung von Ablehnungsgründen. Fehlerhafte Rechtsanwendung -- selbst wenn sie vorliege -- räume einem Verfahrensbeteiligten grundsätzlich kein Recht zur Ablehnung ein.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er führt nunmehr aus, der Befangenheitsantrag richte sich insbesondere gegen den berichterstattenden Richter. Es bestehe die ernsthafte Besorgnis, daß der Berichterstatter seine falsche Sachverhaltsaufklärung und falsche Beurteilung weiterhin verteidigen und fortsetzen wolle. Er habe Sachverhalte nicht aufgeklärt und überschreite seine Befugnisse. Der Berichterstatter sei nicht in der Lage, unterschiedliche Tatbestände zu unterscheiden, und berücksichtige nicht beim BFH anhängige Verfahren. Er habe den Kläger im Verfahren betreffend die AdV um Stellungnahme ohne Fristsetzung gebeten, der ablehnende Beschluß sei aber bereits 10 Tage danach ergangen. Der Berichterstatter habe umfangreiche Belege nicht ausgewertet und in der Frage seiner Befangenheit selbst mitentschieden.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist nicht begründet und daher zurückzuweisen. Zu Recht hat das FG das Ablehnungsgesuch des Klägers als unzulässig verworfen.
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §42 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --).
Ein derartiger Grund liegt vor, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). Die Besorgnis der Befangenheit kann daher nur hinsichtlich eines oder mehrerer individuell bestimmter Richter aus deren individuellen Besonderheiten hergeleitet werden (Grundsatz der Individualablehnung, vgl. BFH- Beschlüsse vom 21. Juli 1967 III B 37/67, BFHE 90, 160, BStBl II 1968, 12; vom 29. April 1996 V B 121, 124/95, BFH/NV 1997, 33; BFH-Urteil vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §51 Anm. 19, m.w.N.). Nicht dagegen kann sie mit allgemeinen Erwägungen bezüglich einer ganzen Gruppe von Richtern begründet werden. Ein solches Gesuch verstößt gegen den Grundsatz der Individualablehnung und ist grundsätzlich rechtsmißbräuchlich (BFH-Beschlüsse vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653; vom 13. Juni 1991 VII B 246/90, BFH/NV 1992, 253). Abweichendes gilt nur, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden (BFH-Beschluß vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).
Vorliegend hat der Kläger sein Gesuch pauschal gegen sämtliche Richter gerichtet, die am vorausgegangenen Beschluß die AdV betreffend mitgewirkt haben. Umstände, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, daß der gesamte Spruchkörper nicht unparteiisch gewesen sein könnte, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Für die Mißbräuchlichkeit des Gesuchs spricht insbesondere, daß der Kläger unverändert den gesamten am fraglichen Beschluß mitwirkenden Spruchkörper einschließlich der Vertreterin eines verhinderten Senatsmitglieds abgelehnt hat, obwohl er darauf hingewiesen worden ist, daß diese Richterin dem zur Entscheidung vorliegenden Verfahren zuständigen Senat nicht angehört.
Ein Ablehnungsgesuch ist zudem nur zulässig, wenn ein Ablehnungsgrund dargelegt und glaubhaft gemacht wird (§51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. §44 Abs. 2 ZPO). Dafür ist der bloße Hinweis auf die Mitwirkung in einem anderen Rechtsstreit, der zuungunsten des Ablehnenden entschieden wurde, nicht ausreichend (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1992 I B 66/91, BFH/NV 1993, 104; vom 8. Mai 1992 III B 110/92, BFH/NV 1993, 174; vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 15. Mai 1997 XI R 64/96, XI B 125/96, BFH/NV 1997, 791). Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs des Klägers als unzulässig konnte in der geschäftsplanmäßigen Besetzung einschließlich zweier abgelehnter Richter erfolgen und setzte nicht die Einholung dienstlicher Äußerungen voraus (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627; in BFH/NV 1987, 653; in BFH/NV 1992, 253; in BFH/NV 1997, 33).
2. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur über die im jeweiligen Gesuch enthaltenen Gründe zu befinden, andere Befangenheitsgründe können nicht mehr geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1996 X B 195/95, BFH/NV 1996, 616; in BFH/NV 1997, 33). Zwar können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (§155 FGO i.V.m. §570 ZPO). Dies gilt jedoch nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes; dieser ist bei Entscheidungen über ein Ablehnungsgesuch auf die Gründe beschränkt, die dem FG gegenüber geltend gemacht worden sind. Auf die mit der Beschwerde nachgeholten Darlegungen des Klägers braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Dennoch weist der Senat darauf hin, daß eine Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht auf die Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidungen oder von Verfahrensfehlern -- selbst wenn sie vorliegen -- gestützt werden kann (BFH-Beschlüsse vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414; in BFH/NV 1996, 225; vom 27. März 1997 XI B 190/96, BFH/NV 1997, 780; Gräber/Koch, a.a.O., §51 Anm. 40). Das gilt gleichermaßen, soweit behauptet wird, einem Richter seien bei der Beurteilung eines Sachverhalts Fehler unterlaufen (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415; vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308), oder er sei dem Tatsachenvortrag des Beteiligten nicht gefolgt (BFH-Beschluß vom 18. März 1986 VII S 41/85, BFH/NV 1986, 617). Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssitg dargetan wird, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.
Fundstellen