Entscheidungsstichwort (Thema)
Beruflicher Auslandsaufenthalt mit anschließendem Urlaub
Leitsatz (NV)
Es ist nicht klärungsbedürftig, daß die An- und Rückreisekosten eines beruflich veranlaßten Auslandsaufenthalts zu Fortbildungszwecken mit anschließendem zehntägigem Urlaub zu den nach § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung gehören (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91, BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1
Gründe
Es ist zweifelhaft, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde begründenden Darlegungsforderungen genügt hat; jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
Eine Divergenz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Oktober 1986 IV R 138/83 (BFHE 148, 262, BStBl II 1987, 208) liegt nicht vor. Im dort entschiedenen Fall ging es darum, ob der Auslandsaufenthalt einer Malerin bei einer als Einheit zu beurteilenden Reise den Charakter einer Erholungs- und Bildungsreise hatte, die auch Anregungen für das künstlerische Schaffen bieten sollte, oder ob die Reise deshalb insgsamt "unmittelbar betrieblich veranlaßt" gewesen ist, weil sie ausschließlich unternommen worden ist, um dort in einem bestimmten Malstil tätig zu werden. Demgegenüber geht es im Streitfall um funktional getrennte Reiseteile, bei denen der erste -- wie die Vorentscheidungen meinen -- ausschließlich beruflich und der zweite -- wie unstreitig ist --ausschließlich privat veranlaßt waren. Letzterer hat nach den Feststellungen des Finanzgerichts 10 Tage und nicht, wie in der Nichtzulassungsbeschwerde vom Kläger vorgetragen wird, nur 5 Tage gedauert. Es liegt auf der Hand, daß ein zehntägiger Urlaub ein eigenständiges Gewicht hat und nicht als eine zu vernachlässigende Randerscheinung einer sonst ausschließlich beruflich veranlaßten Fortbildungsmaßnahme angesehen werden kann. Für den Fall funktional getrennter Reiseteile wurde im BFH-Urteil vom 23. April 1992 IV R 27/91 (BFHE 168, 254, BStBl II 1992, 898) entschieden, daß die Kosten der An- und Abreise, weil sie untrennbar beiden Reiseteilen angehörten, zu den nach § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes insgesamt nichtabziehbaren Kosten gehörten. Sofern der Kläger diesen Rechtssatz trotz vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung noch für klärungsbedürftig angesehen haben sollte, genügte zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht der schlichte Hinweis, daß er das Urteil für falsch halte.
Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Fundstellen
Haufe-Index 423763 |
BFH/NV 1997, 290 |