Leitsatz (amtlich)
Beruhen hohe Anschaffungskosten für betriebliche Personenkraftfahrzeuge zum Teil auf Gründen der privaten Repräsentation, so sind Investitionszulagen nur von angemessenen Anschaffungskosten zu gewähren (Ergänzung zu dem BFH-Urteil vom 2. Februar 1979 III R 50-51/78, BFHE 127, 297, BStBl II 1979, 387 ).
Normenkette
InvZulG 1975 § 4b
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine GmbH & Co. KG - betreibt in Berlin ... Sie beantragte im Januar 1977 für einen im Juni 1975 bestellten und im Juni 1976 gelieferten Mercedes-Benz 450 SEL eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes (InvZulG). Der Pkw kostete 68 729 DM (ohne Mehrwertsteuer).
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin eine Zulage lediglich von einer Bemessungsgrundlage von 45 000 DM. Die darüber hinausgehenden Anschaffungskosten hielt das FA nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für unangemessen. Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nachträglich zugelassen.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Bei einem Investitionsaufwand von 2 Mio. DM im Jahre 1976 sei die Anschaffung eines Pkw für 68 000 DM nicht unangemessen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Pkw um ein Serienfahrzeug handele. Die Begrenzung der Anschaffungskosten auf einen angemessenen Betrag widerspreche auch dem Sinn und Zweck des § 4b InvZulG. Denn dieser habe darin bestanden, die abgeschwächte Konjunktur, und zwar auch die der Kraftfahrzeugbranche, neu zu beleben.
Die Klägerin beantragt, unter Änderung des Bescheids des FA vom 6. April 1977 und unter Aufhebung des FG-Urteils vom 18. April 1978 die Investitionszulagen um einen Betrag von 1 779 DM höher festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat hat mit Urteil vom 2. Februar 1979 III R 50-51/78 (BFHE 127, 297, BStBl II 1979, 387 ) Investitionszulagen nach § 4b InvZulG für die Anschaffung eines Ferrari und eines Porsche-Turbo-Coup\'e9 abgelehnt, soweit ihre Anschaffungskosten den Betrag von jeweils 40 000 DM überschritten haben. Der Senat hat auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juni 1975 VIII R 225/72 (BFHE 117, 195, BStBl II 1976, 97), vom 20. Mai 1977 III R 135/74 (BFHE 122, 382, BStBl II 1977, 734 ), vom 4. November 1977 III R 145/74 (BFHE 124, 470, BStBl II 1978, 353 ) Bezug genommen und ausgeführt, daß Investitionszulagen insoweit nicht gewährt werden könnten als die Anschaffung der Wirtschaftsgüter auf Erwägungen der privaten Repräsentation beruhten. Diese Grundsätze seien auch im Rahmen des § 4b InvZulG anzuwenden. Die Entstehungsgeschichte des § 4b InvZulG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Nach Bundestags-Drucksache 7/2979 S. 1 sei zwar bezweckt gewesen, mit Hilfe von Konjunkturzulagen die Abgeschwächte Wirtschaftstätigkeit und die rückläufige Beschäftigung neu und nachhaltig zu beleben. Es sollte für Unternehmer ein Anreiz zum Investieren geschaffen werden. Dabei könne aber nur an betriebliche Investitionen gedacht gewesen sein, da sonst nicht verständlich wäre, weshalb sich § 4b InvZulG nur an Unternehmer und nicht auch an die privaten Haushalte gewandt habe.
Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Die Anschaffungskosten für den Mercedes-Benz 450 SEL liegen ähnlich hoch wie die Anschaffungskosten für einen Ferrari und einen Porsche-Turbo-Coup\'e9. Die Anschaffungskosten waren deshalb auch hier auf einen nach der Verkehrsauffassung angemessenen Betrag zu reduzieren. Die Klägerin hat gegen die Auffassung des beklagten FA, der angemessene Betrag belaufe sich auf 45 000 DM, nichts vorgetragen. Daß es sich bei dem Mercedes-Benz um ein Serienfahrzeug und nicht um eine Sonderanfertigung handelte, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Auch spielen die betrieblichen Verhältnisse wie Umsatz, Gewinn und Investitionsaufwand keine Rolle.
Fundstellen
Haufe-Index 73482 |
BStBl II 1980, 340 |
BFHE 1980, 100 |