Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Ausgaben für die Anschaffung und Instandhaltung weißer Hemden und Kragen, die zur Robe getragen werden, sind bei einem Richter Werbungskosten. An der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 278/56 U vom 24. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 117, Slg. Bd. 66 S. 303) wird nicht mehr festgehalten.
Zur Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten eines privaten Fernsprechanschlusses.
Normenkette
EStG § 9 Ziff. 5, § 9/1/6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
I. -
Der Vorsteher des Finanzamts wendet sich gegen den vom Finanzgericht mit 90 DM geschätzten Mehraufwand für das häufige Waschen und Bügeln weißer Wäsche, die der Steuerpflichtige (Stpfl.) bei seiner richterlichen Tätigkeit (Landgerichtsdirektor) trägt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts ist nicht begründet.
In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs VI 278/56 U vom 24. Januar 1958 (BStBl 1958 III S. 117, Slg. Bd. 66 S. 303) hat der erkennende Senat sich auf den Standpunkt gestellt, daß zwar Ausgaben für Robe, Barett und Halsbinde als Aufwand für typische Berufskleidung abzugsfähig seien, nicht dagegen die Aufwendungen für die Anschaffung und Instandhaltung der weißen Hemden und Kragen, weil diese Kleidungsstücke nicht zur typischen Berufskleidung eines Richters zu rechnen seien. Der Senat hatte dem Umstand, daß die weißen Hemden und Kragen nicht mehr in dem früheren Umfange im gewöhnlichen Leben getragen werden, keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Er hat sich inzwischen davon überzeugt, daß der Zeitgeschmack und die Entwicklung der Mode eine andere Beurteilung erheischen, und erkennt nunmehr an, daß zur richterlichen Amtstracht gehörige weiße Kragen mit Ecken, außer vielleicht zum Frack, im Bereich der privaten Kleidung nicht mehr üblich sind. Das gleiche gilt für die weißen Hemden ohne festen Kragen, die als Bestandteile der richterlichen Amtstracht getragen werden. Hiernach können nunmehr auch weiße Hemden und Kragen der typischen Berufskleidung eines Richters zugerechnet werden. Die Aufwendungen hierfür gehören somit zu den Werbungskosten.
II. - Bei den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eines Richters ist das Halten eines Telefonanschlusses üblich. Die Grundgebühr für den Telefonanschluß gehört daher zu den nach § 12 Ziff. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähigen Aufwendungen, wobei es auf das Ausmaß der dienstlichen Benutzung nicht ankommt (siehe Urteil des Bundesfinanzhofs IV 309/55 U vom 8. November 1956, BStBl 1957 III S. 56, Slg. Bd. 64 S. 147). Ebenso gehören die Kosten der Verlegung der Fernsprechanlage infolge Umzugs zur privaten Lebenshaltung.
Nach einer Bescheinigung des Landgerichtspräsidenten benutzt der Stpfl. seinen privaten Fernsprechanschluß auch zu dienstlichen Zwecken. Die Gebühren für Gespräche dienstlicher Natur können als Werbungskosten anerkannt werden. Sofern eine genaue Feststellung der Zahl der Dienstgespräche nicht mehr möglich ist, muß Schätzung erfolgen.
Fundstellen
Haufe-Index 424168 |
BStBl III 1959, 328 |
BFHE 1960, 174 |
BFHE 69, 174 |
StRK, EStG:9/5 R 7 |
NJW 1959, 1559 |