Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat schließt sich der vom II. Senat des BFH im Urteil vom 24. September 1970 II R 37/70 (BFHE 100, 429, BStBl II 1971, 112) vertretenen Rechtsauffassung an, wonach mit der Benennung des angefochtenen Verwaltungsakts auch der Streitgegenstand bezeichnet ist, wenn die Einspruchsentscheidung über die volle Höhe der Steuer erging und mit der Klage der Umfang der Anfechtung nicht beschränkt wurde.

2. Die Frist des § 65 Abs. 2 FGO ist keine Ausschlußfrist.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 70425

BStBl II 1973, 498

BFHE 1973, 276

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