Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtssatz des Urteils I 209/55 U vom 13. März 1956 (BStBl 1956 III S. 149, Slg. Bd. 62 S. 401), wonach durch den entgeltlichen Erwerb des Rechtes zum Betrieb einer Omnibuslinie ein wirtschaftlicher Vorteil firmenwertähnlichen Charakters entsteht, gilt auch für den entgeltlichen Erwerb eines genehmigten Güterfernverkehrsunternehmens. Auf das Wirtschaftsgut kann keine AfA vorgenommen werden. Nur der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ist möglich.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 1, § 6/1/2
Tatbestand
Der Bf. erwarb 1955 ein Güterfernverkehrsunternehmen einschließlich eines Lastzuges (LKW mit Anhänger) zum Kaufpreis von 20 000 DM. LKW und Anhänger wurden sofort für 2000 DM und 3200 DM weiterveräußert. Nur die Reifen des Anhängers wurden in den Betrieb des Bf. übernommen und auf dem Konto "Fuhrpark" mit 2000 DM aktiviert. Der Restbetrag von 12 800 DM wurde auf dem Konto "Konzessionen" ausgewiesen. Die Genehmigungsbehörde entsprach gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) dem Antrag des Bf. auf Erteilung der durch die Geschäftsübernahme freigewordenen Güterfernverkehrsgenehmigung für die Zeit der dem Vorgänger erteilten Genehmigung. Der Bf. will den Betrag von 12 800 DM auf die Restnutzungsdauer von vier Jahren gleichmäßig verteilen, demnach für den Veranlagungszeitraum 1955 den Betrag von 3 200 DM absetzen.
Finanzamt und Finanzgericht haben dies unter entsprechender Anwendung des für den Betrieb einer Omnibuslinie ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs I 209/55 U vom 13. März 1956 (BStBl 1956 III S. 149, Slg. Bd. 62 S. 401) abgelehnt. Der aktivierte Wert unterliege als firmenwertähnliches Wirtschaftsgut nicht einem zeitlich befristeten Wertverzehr, der allein eine laufende Absetzung für Abnutzung (AfA) rechtfertigen könne. Wenn auch dem Bf. nur eine auf die Restlaufzeit der Genehmigung seines Vorgängers begrenzte Konzession erteilt worden sei, gehe in Wirklichkeit die wirtschaftliche Möglichkeit, den Fernverkehr weiter zu betreiben, nicht unter. Bei unveränderten sachlichen und persönlichen Voraussetzungen habe er vielmehr einen Anspruch auf die Wiedererteilung der Genehmigung. Demnach könne das Wirtschaftsgut ggf. nur auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wozu aber die Voraussetzungen fehlten.
Mit der Rb. wendet sich der Bf. dagegen, daß Aufwendungen für den Erwerb der Güterfernverkehrsgenehmigung als Anschaffungskosten für ein der AfA unterliegendes firmenwertähnliches Wirtschaftsgut gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 EStG statt für ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 EStG behandelt worden seien. Das Urteil der Vorinstanz verstoße gegen § 9 GüKG. Darauf, daß die Güterfernverkehrsgenehmigung nach der Restlaufzeit (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG) tatsächlich neu erteilt worden sei, komme es nicht an. Insoweit handle es sich um eine rechtlich bedeutungslose rückschauende Betrachtung. Auch bei echten immateriellen Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstrecke, sei eine AfA gemäß § 7 EStG vorzunehmen. Die Entscheidung über diese Frage sei im Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsguts, spätestens jedoch bei der Aufstellung der nächsten Bilanz zu treffen. Die Nutzungsdauer müsse ggf. geschätzt werden, weil sie gerade bei solchen Wirtschaftsgütern oft nur schwer ermittelt werden könne. Nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für einen einigermaßen abgrenzbaren Nutzungszeitraum müsse eine AfA unterbleiben.
Der Unternehmer habe bei der Bilanzaufstellung am 31. Dezember 1955 die gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 GüKG nicht außer acht lassen dürfen, wonach in einem Land Genehmigungen für Güterfernverkehr erst dann wieder erteilt werden dürfen, wenn insoweit die festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten sind. Danach habe sich die "erworbene" Güterfernverkehrsgenehmigung nur auf die Restlaufzeit der bisherigen Genehmigung erstreckt. Daß es sich nur um ein zeitlich begrenztes Recht handeln könne, ergebe sich aus dem - zur Beförderungsteuer ergangenen - Urteil des Bundesfinanzhofs II 5/58 U vom 30. September 1959 (BStBl 1960 III S. 228, Slg. Bd. 70 S. 610). Im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung für den Veranlagungszeitraum 1955 sei der Bf. nicht berechtigt gewesen, statt dessen von einer zeitlich unbeschränkten Nutzungsdauer auszugehen. Die rückblickende Betrachtung, die mit der tatsächlichen Erneuerung der Genehmigung und der möglicherweise gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 GüKG verstoßenden entgegenkommenden Praxis der Verwaltungsbehörden arbeite, sei für den Bf. nicht voraussehbar gewesen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung habe er sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten müssen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Die Genehmigung für den Betrieb eines Güterfernverkehrsunternehmens wird unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen nur für bestimmte Kraftfahrzeuge, ohne übertragbarkeit und für eine Mindestdauer von acht Jahren erteilt. Die Ausgabe der Genehmigungen ist nach Ländern und Bezirken abgegrenzt. Durch neue Genehmigungen dürfen die festgesetzten Höchstzahlen nicht überschritten werden. Kontingentierung und Genehmigungsverbot nach Erreichung der Höchstzahlen gelten jedoch ausnahmsweise nicht, "wenn ein Unternehmen im ganzen auf einen Dritten übertragen werden soll und die Dauer der Genehmigung nicht über die Dauer der ursprünglich erteilten Genehmigung erstreckt wird" (§ 9 Abs. 2 Satz 2 GüKG). Wird in einem solchen Fall dem Erwerber auf seinen Antrag die übernahme der dem Veräußerer erteilten Genehmigung gestattet, so gilt dies zunächst nur für deren Restlaufzeit. Darin liegt aber ebenso wie für den Vorgänger die weiterwirkende wirtschaftliche Chance, auch über die Dauer der jeweiligen Genehmigungen hinaus das Güterfernverkehrsunternehmen durch Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung weiterbetreiben zu können. Dies ist der für die steuerliche Beurteilung entscheidende Vorgang. Die eigentliche Genehmigung als rechtsbegründender öffentlich- rechtlicher Akt erlischt zwar immer nach Ablauf einer gewissen Zeit. Als immaterielles Wirtschaftsgut ist aber steuerlich nicht die Genehmigung sondern die wirtschaftliche Möglichkeit zu aktivieren, immer wieder von neuem die erforderliche Genehmigung zu erhalten und ausnutzen zu können. Es handelt sich demnach um ein erworbenes firmenwertähnliches Wirtschaftsgut im Sinne des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 1 EStG.
Die Richtigkeit dieser dem wirtschaftlichen Vorgang entsprechenden rechtlichen Beurteilung ergibt, sich eindeutig aus der Bestätigung, die das Regierungspräsidium am 1. August 1960 dem Finanzgericht auf Anfrage abgegeben hat. Danach entspricht es der langjährigen Verfahrensübung der Genehmigungsbehörden, dem bisherigen Inhaber die Genehmigung nach deren zeitlichen Ablauf wieder zu erteilen, wenn er noch die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Das gilt insbesondere auch für solche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit einer Betriebsübernahme gemäß § 9 Abs. 2 GüKG erworben wurden. Die zuständigen Behörden vertreten darüber hinaus sogar die Auffassung, daß die Erneuerung einer abgelaufenen Genehmigung für den Inhaber entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 GüKG aus Billigkeitserwägungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, die Höchstzahlen seien inzwischen überschritten. Schwierigkeiten sind nach der Auskunft der zuständigen Genehmigungsbehörde nur denkbar, wenn der Unternehmer während der Laufzeit der Genehmigung seinen Betriebsbesitz in einen anderen Genehmigungsbezirk außerhalb des Landes verlegt. Dieser Fall kann jedoch hier außer Betracht bleiben.
Mit Recht ist die Vorinstanz demnach zu ihrer Tatsachenwürdigung gekommen, die dem Grundsatz der Beurteilung von Tatbeständen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entspricht (§ 1 Abs. 3 StAnpG). Daß der Bf. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der von ihm erworbenen Genehmigung wieder aus seinem Fernverkehrsbetrieb ausgeschaltet werden könnte, war in seinem Fall ebenso unwahrscheinlich wie bei den übrigen Inhabern langjähriger Genehmigungen.
In dieser Würdigung liegt auch keine rückschauende, erst aus den nachträglichen Feststellungen gewonnene Erkenntnis, von der behauptet werden könnte, daß sie der Bf. am Bilanzstichtag oder spätestens am Bilanzerrichtungstag noch nicht hatte und auch nicht haben mußte. Der Senat hält es nach den gesamten Umständen für ausgeschlossen, daß der Bf. als ein erfahrener, mit dem einschlägigen Geschäftszweig vertrauter Unternehmer auch bei gebührender Beachtung der kaufmännischen Vorsicht damit gerechnet hat, die ihm übertragene Güterfernverkehrsgenehmigung werde nach vierjähriger Restlaufzeit nicht mehr erneuert werden.
Fundstellen
Haufe-Index 410825 |
BStBl III 1963, 377 |
BFHE 1964, 160 |
BFHE 77, 160 |
BB 1963, 967 |
DB 1963, 1138 |
DStR 1962/63, 591 |
StRK, EStG:6/1/2 R 132 |
FR 1963, 418 (LS) |
BFH-N, (K) Nr. 981 |
NWB/BBK, F. 17 S.627 |