Leitsatz (amtlich)

Die Bezahlung einer Kanalanschlußgebühr an die Gemeinde für den Anschluß an das öffentliche Kanalnetz stellt keinen Zuschuß im Sinne des § 79 Abs. 3 EStDV 1961 dar.

 

Normenkette

EStG 1961 § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. l; EStDV 1961 § 79

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige, eine Brauerei, hatte an die Gemeinde für die dort zu erstellende Kanalisation eine Kanalanschlußgebühr in Höhe von 75 000 DM zu zahlen. Da ihr eigene Mittel und Kreditmöglichkeiten fehlten, verpflichtete sie sich der Gemeinde gegenüber, ein von dieser für einen Schulhausbau aufgenommenes Darlehen von 75 000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren im Innenverhältnis zur Verzinsung und Rückzahlung zu übernehmen. Die bereits von der Gemeinde geleistete Rückzahlung in Höhe von 5 625 DM und das Disagio von 750 DM erstattete die Steuerpflichtige an die Gemeinde.

Für den Veranlagungszeitraum 1961 begehrte die Steuerpflichtige gemäß § 79 EStDV eine Sonderabschreibung in Höhe von 25 v. H. und eine weitere Abschreibung gemäß § 7 EStG in Höhe von 2 v. H. Sie legte dem FA gemäß § 79 EStDV 1961 eine Bescheinigung des Landesamtes für Wasserversorgung und Gewässerschutz vom 5. Dezember 1960 vor. In dem durch eine Betriebsprüfung veranlaßten Berichtigungsbescheid betreffend einheitliche Gewinnfeststellung 1961 behandelte das FA die von der Steuerpflichtigen bezahlten Zinsen und das Disagio als Betriebsausgaben und lediglich die der Gemeinde erstattete Darlehnsrückzahlung in Höhe von 5 625 DM als Zuschuß im Sinne des § 79 EStDV.

Auf die Sprungberufung der Steuerpflichtigen hob das FG mit dem in EFG 1967, 514 veröffentlichten Urteil den Berichtigungsbescheid auf. Es war der Auffassung, daß die Voraussetzungen des § 79 EStDV für einen Zuschuß in Höhe von 75 000 DM erfüllt seien. Durch den im Innenverhältnis begründeten Schuldbeitritt sei das Vermögen der Gemeinde entsprechend angereichert. Der Vermögenszuwachs der Gemeinde sei von einer Art gewesen, die zur unverzüglichen unmittelbaren Verwendung durch die Gemeinde geeignet gewesen sei. Die Gemeinde habe den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar für die Abwasserbeseitigungsanlage verwendet. Der Kredit der Gemeinde sei durch die Übernahme der Zins- und Tilgungsraten erweitert worden. Die Gemeinde habe nämlich kurze Zeit nach Abschluß des Vertrages mit der Brauerei einen neuen Kredit aufnehmen können, der unverzüglich und unmittelbar zur Errichtung der Kanalisation verwendet wurde. Die Steuerpflichtige habe durch die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen für das Schulbaudarlehen von 75 000 DM einen wirtschaftlichen Erfolg herbeigeführt, wie er mit der Steuervergünstigung des § 79 EStDV erstrebt werde. Sie habe wirtschaftlich in dieser Höhe die von ihr mitbenutzte gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage mit hergestellt. Die in § 79 Abs. 2 Nr. 3 EStDV 1961 geforderte Bescheinigung des Wasserwirtschaftsamtes liege ebenfalls vor.

Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung bestehenden Bundesrechts, und zwar des § 79 EStDV 1961. Nach dem Urteil des BFH IV 290/63 vom 3. August 1966 (HFR 1967, 9) gehörten Kanalanschlußgebühren zu den Anschaffungskosten für den Grund und Boden. AfA nach § 7 EStG und Sonderabschreibungen nach § 79 EStDV 1961 seien für solche Aufwendungen ausgeschlossen. Sonderabschreibungen nach § 79 EStDV könnten auch nur für solche Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die unmittelbar und ausschließlich dazu dienten, Schädigungen durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern. Im Streitfall dienten die Anlagen aber nur zur Ableitung der Abwässer.

Die Steuerpflichtige begehrt Abweisung der Revision. Sie meint, die Rüge des FA beziehe sich ausschließlich auf den Bereich der Tatbestandswürdigung, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem BFH sein könne. Sämtliche für die Urteilsfindung relevanten Tatsachen seien vom FA ermittelt, ausreichend berücksichtigt und festgestellt worden. Wenn das FG vom Begriff "Abwasserbeseitigungsanlage" ausgegangen sei, so könne darunter nur eine Anlage zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung von Schädigungen durch Abwässer verstanden werden. Im Streit sei auch nicht die Frage eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes wie im Falle des vom FA angeführten Urteils IV 290/63, sondern ein Zuschuß nach § 79 Abs. 3 EStDV, der abschreibungsfähig sei. Die Revision des FA sei zudem unzulässig, weil das Urteil des FG nicht von dem Urteil des BFH IV 290/63 abweiche und im übrigen keine der in § 115 Abs. 2 FGO für die Zulässigkeit der Revision genannten Gründe vorlägen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision ist zulässig.

Die Zulässigkeit folgt bereits aus § 115 Abs. 1 FGO, weil der Streitwert unzweifelhaft 1 000 DM übersteigt. Einer besonderen Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO bedurfte es deshalb entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen nicht.

Die Revision des FA ist auch begründet.

Das Urteil des FG steht nicht im Einklang mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. 1 EStG 1961 und der hierauf beruhenden Vorschrift des § 79 EStDV 1961. Um den in der Öffentlichkeit viel diskutierten Gefahren zu begegnen, die aus der ständig zunehmenden Verschmutzung der Gewässer und der Luft entstehen, hat sich der Gesetzgeber entschlossen, steuerliche Vergünstigungen dafür zu gewähren, daß besondere Anlagen zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung einmal der Schäden durch Abwässer und zum anderen der Verunreinigung der Luft geschaffen werden (vgl. § 79, § 82 EStDV). Nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften sind nur solche Anlagen begünstigt, die unmittelbar und ausschließlich diesem Zweck dienen. Es muß sich also um besondere Klär- oder Filteranlagen handeln. Hierzu rechnen nicht die allgemeinen Kanalisationsanlagen, wie sie von der öffentlichen Hand erstellt werden und deren Aufgabe in erster Linie darin besteht, die im jeweiligen Bezirk anfallenden Abwassermengen abzuleiten.

Der Gesetzgeber gewährt die steuerlichen Vergünstigungen für die Errichtung der genannten Anlagen allerdings nicht nur denjenigen Personen oder Körperschaften, die diese Anlagen selbst erstellen. Nach § 79 Abs. 4 EStDV werden steuerliche Vergünstigungen auch demjenigen gewährt, der einen Zuschuß zur Finanzierung derartiger Anlagen leistet. Voraussetzung für die steuerliche Vergünstigung ist dabei nach § 79 Abs. 4 Nr. 2 EStDV u. a. , daß der Empfänger den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Herstellung des Wirtschaftsgutes verwendet und diese Verwendung und das Vorliegen einer Bescheinigung der für die Wasserwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 3 EStDV dem Steuerpflichtigen bestätigt. Danach muß die oberste Landesbehörde bescheinigt haben, daß die Anlage unmittelbar und ausschließlich dazu dient, Schädigungen durch Abwässer zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern, und die Anschaffung oder Herstellung der Anlage im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

Das FG hat sich in seinem Urteil lediglich damit begnügt, festzustellen, daß eine Bescheinigung des Wasserwirtschaftsamtes gemäß § 79 Abs. 2 EStDV vorgelegen hat. Das FG hat in seinem Urteil aber weder geprüft, ob die Gemeinde eine solche besondere Anlage im Sinne des § 79 EStDV errichtet hat, noch ob die Steuerpflichtige einen Zuschuß "für eine solche Anlage" gegeben hat, noch ob die Bescheinigung des Wasserwirtschaftsamtes den Erfordernissen des § 79 EStDV tatsächlich entspricht. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 79 EStDV handelt es sich nicht um Sachfeststellungen, sondern um rechtliche Entscheidungen. Diese hat der erkennende Senat im vollen Umfang nachzuprüfen.

Der Senat ist der Auffassung, daß die rechtlichen Voraussetzungen, wie sie § 79 EStDV fordert, im Streitfall nicht vorliegen. Nach dem bei den FG-Akten befindlichen Sitzungsprotokoll der Gemeinde vom 28. April 1961 hatte die Steuerpflichtige an die Gemeinde 75 000 DM als Kanalisationsanschlußgebühren zu zahlen. Den Begriff der Kanalisationsanschlußgebühren hat der erkennende Senat in seinem Urteil VI R 302/66 vom 24. November 1967 (BFH 91, 42, BStBl II 1968, 178) eindeutig umschrieben. Bei der Kanalisationsanschlußgebühr im eigentlichen Sinne handelt es sich danach um eine Überwälzung desjenigen baulichen Aufwandes auf die Anlieger, der der Gemeinde durch die Errichtung des öffentlichen Kanals im öffentlichen Straßennetz entstanden ist. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist in keiner Weise ersichtlich, daß die Gemeinde außer der eigentlichen Kanalisationsanlage noch eine besondere Kläranlage im Sinne des § 79 EStDV erstellt und die Steuerpflichtige zu dieser besonderen Anlage einen besonderen Zuschuß geleistet habe. Auch die Bestätigung des Wasserwirtschaftsamtes ergibt nichts anderes. Nach dieser Bescheinigung vom 5. Dezember 1960 sollte die Steuerpflichtige einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 84 721 DM für die Erstellung von Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde leisten. Wenn das Wasserwirtschaftsamt in seiner Bescheinigung bestätigt, daß diese zur Vorlage beim FA nach § 79 EStDV gegeben werde, so werden doch die Steuerbehörden und die Steuergerichte nicht durch eine falsche rechtliche Beurteilung gebunden (BFH-Entscheidung III 171/53 S vom 30. April 1954, BFH 58, 728, BStBl III 1954, 189). Die Bescheinigung führt zwar den Wortlaut des § 79 Abs. 2 Nr. 3 EStDV an, läßt aber in keiner Weise erkennen, ob das Wasserwirtschaftsamt auch geprüft habe, inwiefern die Abwasserbeseitigungsanlage Schädigungen durch Abwässer verhindern, beseitigen oder verringern sollte.

Der Senat ist in der Lage, durchzuerkennen. Nach Auffassung des Senats hat die Steuerpflichtige mit den streitigen 75 000 DM lediglich die von der Gemeinde geforderten Kanalanschlußgebühren geleistet. Für diese steht ihr aber nach § 79 EStDV keine besondere steuerliche Vergünstigung zu. Soweit das FA ihr die begehrte Steuervergünstigung versagt hat, entspricht der angefochtene Bescheid dem geltenden Recht. Ihre gegen diesen Bescheid gerichtete Sprungklage war deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68679

BStBl II 1969, 703

BFHE 1969, 517

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