Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Werden Gegenstände, die verpachtet sind, nach Beendigung der Pacht veräußert, so fällt diese Veräußerung in den Rahmen der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit des Verpächters und ist steuerbar.
Die Veräußerung dieser bisher verpachteten Gegenstände kann auch dann eine Geschäftsveräußerung im ganzen darstellen, wenn die übereigneten Gegenstände nicht einem im Sinne des Einkommen- oder Vermögensteuerrechts gewerblichen Betrieb dienten.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1; UStDB § 85; UStG § 10/4
Tatbestand
Der Ehemann der Bfin. erwarb 1931 eine Brennerei. Unmittelbar nach dem Erwerb veräußerte er die Maschinen und Geräte der Brennerei an die Firma A., während er das Brennrecht und Grundstücke an diese Firma verpachtete. Nach dem Tode ihres Ehemannes veräußerte die Bfin. im Jahre 1956 das Brennrecht und die bis dahin verpachtet gewesenen Brennereigrundstücke an die Firma X. für insgesamt 300.000 DM.
Streit besteht allein darüber, ob das Entgelt aus der Veräußerung des Brennrechts mit 1 v. H. oder mit 4 v. H. zur Umsatzsteuer heranzuziehen ist.
Das Finanzamt unterwarf den Erlös, soweit er nach seiner Auffassung auf das veräußerte Brennrecht entfiel, dem gemäß § 85 UStDB ermäßigten Steuersatz von 1 v. H. Hierbei ging es davon aus, die Firma X. habe von der Bfin. die wesentlichen Grundlagen eines Betriebs erworben.
Auf die Berufung der Bfin., mit der diese Steuerfreiheit für den erzielten Verkaufserlös erstrebte, wandte das Finanzgericht auf den auf das Brennrecht entfallenden Erlös den Steuersatz von 4 v. H. an. Er verneinte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes. Nach seiner Ansicht können das Brennrecht und die veräußerten Grundstücke nicht als ein Betrieb im ganzen angesehen werden.
Mit der Rb. macht die Bfin. geltend, das Finanzgericht sei nicht berechtigt gewesen, den allgemeinen Steuersatz von 4 v. H. anzuwenden. Die dadurch für sie eingetretene Verböserung habe das Finanzgericht aus zwei Gründen zu Unrecht vorgenommen. Zunächst habe das Finanzgericht den Begriff der Betriebsveräußerung im ganzen im Sinne des § 85 UStDB verkannt. Darüber hinaus habe es den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß es sie, die Bfin., nicht auf die Möglichkeit der Verböserung durch Anwendung des Steuersatzes von 4 v. H. hingewiesen habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Die Frage, ob der auf die Veräußerung des Brennrechts entfallende Erlös mit 4 oder 1 v. H. zu versteuern ist, kann erst dann entschieden werden, wenn feststeht, daß dieser Vorgang überhaupt gemäß § 1 Ziff. 1 UStG steuerbar ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen der Umsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Somit kann die Veräußerung des Brennrechts nur dann steuerbar sein. wenn die Bfin. Unternehmerin ist und im Rahmen ihres Unternehmens die Veräußerung durchgeführt hat. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers.
Mit Recht ist das Finanzgericht davon ausgegangen, daß die Bfin., die neben der Verpachtung der genannten Gegenstände weitere Grundstücke vermietet hatte und auch heute noch vermietet, allein auf Grund dieser fortdauernden Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung im Sinne des UStG gewerblich und damit als Unternehmerin tätig war.
Diese Unternehmertätigkeit der Bfin. erstreckte sich nicht allein auf die den eigentlichen Gegenstand ihres Unternehmens bildenden sogenannten Grundgeschäfte, nämlich auf die Vermietung und Verpachtung, sondern sie umfaßte auch die sogenannten Hilfsgeschäfte, die sie infolge ihrer Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit ausführte. Zu diesen Hilfsgeschäften gehörte auch die Veräußerung des Brennrechts und der Grundstücke. Die veräußerten Gegenstände, die bis zur übereignung an die erwerbende Firma verpachtet waren, dienten der Unternehmertätigkeit der Bfin. und sind aus der unternehmerischen Sphäre heraus veräußert worden. Dabei ist unbeachtlich, daß die Bfin. durch das hier zu erörternde Hilfsgeschäft Lieferungen erbrachte, während sie grundsätzlich mit den ihrer Unternehmertätigkeit eigenen Grundgeschäften sonstige Leistungen bewirkte. Auch bei einem Handlungsagenten oder einem Arzt fällt die Veräußerung z. B. eines der Berufsausübung dienenden Kraftwagens in den Rahmen der Unternehmertätigkeit, obwohl sonstige Leistungen den eigentlichen Gegenstand der Unternehmertätigkeit bilden. Der Tatsache, daß das Hilfsgeschäft nach Art und Inhalt von den Grundgeschäften der Bfin. abweicht, kann deshalb keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Maßgebend ist vielmehr allein, daß die veräußerten Gegenstände dem Unternehmen der Bfin. gewidmet waren.
Zu einem anderen Ergebnis kann auch nicht der Hinweis führen, daß weder die Bfin. noch ihr Ehemann zu irgendeinem Zeitpunkt die Brennerei betrieben haben. Für die Beurteilung der Frage, ob das Veräußerungsgeschäft im Rahmen des Unternehmens der Bfin. bewirkt ist, ist unerheblich, daß die veräußerten Gegenstände nach den Grundsätzen des Einkommen- oder des Vermögensteuerrechts als Privatvermögen anzusehen sind. Für das Umsatzsteuerrecht, das in dieser Beurteilung eigene Wege geht, ist allein maßgebend, daß die veräußerten Gegenstände einer nachhaltigen selbständigen Tätigkeit, hier der Vermietung und Verpachtung, also einer Unternehmertätigkeit im Sinne des UStG, gewidmet waren.
Das Finanzgericht hat somit zutreffend die Veräußerung dieser Gegenstände zu den nach § 1 Ziff. 1 UStG steuerbaren Leistungen gerechnet.
Hingegen bestehen Bedenken, ob die Vorinstanz zu Recht die Anwendbarkeit des vom Finanzamt zugrunde gelegten ermäßigten Steuersatzes von 1 v. H. auf die Veräußerung des Brennrechts verneint und insoweit den Erlös dem Steuersatz von 4 v. H. unterworfen hat. Die Gewährung des Steuersatzes von 1 v. H. nach § 85 Abs. 1 UStDB setzt unter anderem voraus, daß die Bfin. einen in der Gliederung ihres Unternehmens gesondert geführten Betrieb veräußert hat. Wenn das Finanzgericht der Bfin. allein deshalb den ermäßigten Steuersatz von 1 v. H. versagt, weil das veräußerte Brennrecht und die veräußerten Grundstücke nicht die wesentlichen Grundlagen der Brennerei darstellen, so vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Selbst wenn diese Feststellung des Finanzgerichts, daß es sich bei den veräußerten Gegenständen nicht um die wesentlichen Grundlagen des Brennereibetriebs handelte, zutreffen sollte, ist damit noch nicht klargestellt, ob das Brennrecht und die Grundstücke nicht einen selbständigen Teilbetrieb im Rahmen des Vermietungs- und Verpachtungsunternehmens der Bfin. nach § 85 Abs. 1 UStDB darstellten. Das Finanzgericht ist offenbar hierauf nicht besonders eingegangen, weil es den Begriff der Geschäftsveräußerung im ganzen nach § 85 Abs. 1 UStDB eng ausgelegt hat und ihn nur auf solche Fälle angewandt wissen will, in denen ein im Sinne des Einkommen- oder Vermögensteuerrechts gewerblicher oder ein freiberuflicher oder ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übereignet worden ist. Für diese Ansicht könne zunächst der vom Verordnungsgeber gewählte Begriff "Veräußerung eines Geschäfts" sprechen. § 85 UStDB, der in Abs. 1 Satz 1 die frühere Rechtsprechung wiedergibt, kann jedoch in seiner Anwendung nicht auf rein gewerbliche und berufliche Unternehmen beschränkt sein. Diese Auslegung ergibt sich aus dem weitgehenden Begriff des Unternehmens und aus Abs. 1 Satz 2, der auf den Begriff des Unternehmens ausdrücklich Bezug nimmt.
Wendet man diese weitere Auslegung auf den Streitfall an, so folgt daraus, daß der Bfin. auch dann der ermäßigte Steuersatz des § 85 UStDB zu gewähren ist, wenn sie einen gesondert geführten Teilbetrieb ihres Vermietungs- und Verpachtungsunternehmens veräußert hat, ohne daß es darauf ankommt, ob das Brennrecht und die Grundstücke als die wesentlichen Grundlagen des Brennereibetriebs anzusehen sind. Die Bfin. hatte die veräußerten Grundstücke zugleich mit dem mit diesen Grundstücken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Brennrecht über viele Jahre verpachtet. Grundstücke und Brennrecht bildeten daher im Rahmen dieses Unternehmens einen von den übrigen Vermietungsobjekten losgelösten, in sich geschlossenen Teil des in der Vermietung und Verpachtung bestehenden Unternehmens. Berücksichtigt man ferner, daß die erwerbende Firma die Verpachtung der ihr übertragenen Grundstücke und des ihr übertragenen Brennrechts hätte fortsetzen können, so ergibt sich daraus, daß die Annahme des Finanzamts, das Brennrecht und die veräußerten Grundstücke hätten in der Hand der Bfin. die wesentlichen Grundlagen eines selbständigen Teilbetriebs dargestellt, nicht rechtsirrig war. Dabei ist unbeachtlich, daß die erwerbende Firma die Verpachtung der erworbenen Gegenstände tatsächlich nicht fortgeführt hat. Es genügt in Verbindung mit den oben angeführten Umständen die Möglichkeit einer Fortführung der Verpachtung dieses gesonderten Betriebs.
Das Finanzgericht hat somit den Begriff des in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebs im Sinne des § 85 Abs. 1 UStDB verkannt. Die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der ermäßigte Steuersatz ist gemäß § 85 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 UStDB auf das von der Bfin. vereinnahmte Entgelt, soweit es auf das Brennrecht entfällt, anzuwenden. Soweit das für den Verkauf vereinnahmte Entgelt auf Grundstücke entfällt, ist es nach § 4 Ziff. 9 UStG steuerfrei.
Fundstellen
BStBl III 1961, 322 |
BFHE 1962, 151 |
BFHE 73, 151 |
StRK, UStG:1/1 R 178 |