Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer
Leitsatz (amtlich)
Beschränkt eine noch im Handelsregister eingetragene KG, die vor acht Jahren ihre eigentliche gewerbliche Verkaufstätigkeit einstellen mußte, ihre Tätigkeit seitdem im wesentlichen auf die Verwaltung ihres Grundstücks, so kann die Gewerbesteuerpflicht der durch den Verkauf des Grundstücks erzielten gewerblichen Einkünfte (ß 15 EStG) nicht damit begründet werden, daß die KG möglicherweise ihre frühere gewerbliche Tätigkeit später wieder aufnehmen werde und deshalb nur eine vorübergehende Unterbrechung im Betrieb im Sinne des § 2 Abs. 4 GewStG vorliege.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1, 4
Tatbestand
Die Bfin. ist eine KG, die sich bis 1944 mit dem Verkauf von Erzeugnissen eines Verbandes befaßte. Als sie im Jahre 1944 ihren Handelsbetrieb einstellte, bestand ihr Betriebsvermögen im wesentlichen aus einem an eine ihr nahestehenden GmbH verpachteten Grundstück und aus Forderungen an die GmbH. Ende 1952 veräußerte die Bfin. ihr Grundstück an die GmbH mit einem Veräußerungsgewinn.
Bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1952 war streitig, ob der bezeichnete Veräußerungsgewinn nach § 15 EStG steuerpflichtig war oder ob eine steuerfreie Veräußerung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlag. Der Streit wurde durch das Urteil des Senats I 7/60 vom 9. August 1960, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 236, dahin entschieden, daß die Bfin. auch nach Beendigung ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit durch die Veräußerung des Betriebsvermögens einen gewerblichen Gewinn erzielte. Der Senat ging in übereinstimmung mit dem Finanzgericht davon aus, daß die Bfin. im Jahre 1944 ihren Handelsbetrieb nicht endgültig habe stillegen und das Betriebsvermögen im Wege der Liquidation oder Entnahme noch nicht habe veräußern wollen. Im jetzigen Verfahren ist die Gewerbesteuerpflicht der Bfin. für 1952 streitig.
Die Bfin. ist der Auffassung, daß aus dem bezeichneten Urteil des Bundesfinanzhofs I 7/60 die Gewerbesteuerpflicht des von ihr erzielten Veräußerungsgewinnes nicht hergeleitet werden könne. Sie sei nicht gewerbesteuerpflichtig, da sie im Jahre 1952 lediglich ihr noch nicht veräußertes und noch nicht entnommenes Betriebsvermögen durch Verpachtung genutzt habe. Eine werbende gewerbliche Tätigkeit habe sie nicht mehr entfaltet.
Das Finanzamt und das Finanzgericht (Entscheidungen der Finanzgerichte 1961 S. 351) unterwarfen die Einkünfte der Bfin. einschließlich des Veräußerungsgewinnes der Gewerbesteuer. Sie gingen zwar davon aus, daß die Bfin. ihre eigentliche werbende Tätigkeit seit 1944 eingestellt habe, die Gewerbesteuerpflicht aber fortbestehe, da es sich bei dieser Einstellung nur um eine vorübergehende Unterbrechung im Sinn des § 2 Abs. 4 GewStG gehandelt habe.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. ist begründet.
In übereinstimmung mit dem Finanzamt und mit dem Finanzgericht ging der Senat im Urteil I 7/60 davon aus, daß die Bfin. trotz Einstellung ihrer eigentlichen gewerblichen Tätigkeit eindeutig ihren Willen bekundet habe, die Gesellschaft vorläufig nicht zu liquidieren, sie vielmehr zur Erhaltung immaterieller Werte mit der Möglichkeit fortbestehen zu lassen, die eigentliche gewerbliche Tätigkeit jederzeit wieder aufzunehmen. Aus diesem Grund behandelte der Senat die während dieser Zeit durchgeführte Veräußerung des Betriebsgrundstücks wie solche Veräußerungen, die eine Personengesellschaft während ihrer Liquidation vornimmt. Veräußerungen von Betriebsvermögen während des Ruhens der eigentlichen gewerblichen Betätigung können einkommensteuerlich zu gewerblichen Einkünften führen. Eine Gewerbesteuerpflicht besteht aber nur dann, wenn die Personengesellschaft noch eine werbende gewerbliche Tätigkeit entfaltet (Urteile des Reichsfinanzhofs VI 395/38 vom 29. Juni 1938 und VI 526/38 vom 24. August 1938, RStBl 1938 S. 910, 911, und Urteil des Bundesfinanzhofs I 11/45 U vom 28. September 1951, BStBl 1952 III S. 15, Slg. Bd. 56 S. 35).
Da sich die Bfin. seit 1944 auf die Verwaltung ihres eigenen Grundbesitzes beschränkte und hierin keine gewerbliche Tätigkeit gesehen werden kann, war sie im Streitjahr 1952 nur dann gewerbesteuerpflichtig, wenn die Einstellung der gewerblichen Betätigung im Jahr 1944 als eine vorübergehende, durch die Art des Betriebs veranlaßte Unterbrechung im Betrieb des Gewerbes (ß 2 Abs. 4 GewStG) angesehen werden muß. Das ist zu verneinen. Die Bfin. weist mit Recht darauf hin, daß von einer vorübergehenden Unterbrechung des Gewerbebetriebs nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die eigentliche gewerbliche Betätigung seit mehr als sechs Jahren nicht mehr ausgeübt wird. Die Absicht der Bfin., die gewerbliche Tätigkeit nach mehreren Jahren vielleicht wieder aufzunehmen, macht die Einstellung der gewerblichen Betätigung nicht zu einer vorübergehenden Unterbrechung. Es kommt hinzu, daß die Unterbrechung nicht durch die Art des Betriebs veranlaßt war, da, wie die Bfin. unstreitig vortrug, ab 1945 auf Grund alliierter Vorschriften bis auf weiteres keine Möglichkeit bestand, die frühere gewerbliche Betätigung wieder aufzunehmen.
Die Bfin. war von der Gewerbesteuer für 1952 freizustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 410513 |
BStBl III 1962, 394 |
BFHE 1963, 349 |
BFHE 75, 349 |
StRK, GewStG:2/1 R 162 |