Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Grundstück, das ein Ehegatte auf seinen Namen, aber mit Mitteln des anderen Ehegatten erworben hat, auf diesen Ehegatten unter (ausdrücklicher oder stillschweigender) Aufgabe dessen schuldrechtlicher Ersatzansprüche und unter Übernahme der künftigen Rentenlast übertragen, so liegt eine grunderwerbsteuerfreie Schenkung nicht vor.
2. Wird aus Anlaß der Beendigung einer Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe ein Grundstück an Erfüllungs Statt hingegeben, so entsteht Grunderwerbsteuerpflicht.
3. Auf Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Scheidung der Ehe ist die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 5 GrEStG auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG nicht entsprechend anwendbar.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nrn. 2, 5; GG Art. 3; BGB § 1363 ff., § 1372 ff.
Fundstellen
Haufe-Index 68982 |
BStBl II 1970, 440 |
BFHE 1970, 453 |
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