Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Erholungsbeihilfen, die ein Arbeitgeber den Betriebsangehörigen gibt, rechnen nur unter besonderen Voraussetzungen nicht zum Arbeitslohn, z. B. wenn sie als Notstandsunterstützung oder zur Abwehr der Folgen einer typischen Berufskrankheit gegeben werden.
Normenkette
EStG § 19/1; LStDV § 2 Abs. 3 Ziff. 3; LStR Abschn. 10
Tatbestand
Die Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin (Bgin.), eines Asbestwerkes, sind zum Teil durch die Einwirkung von Asbeststaub der Asbestose ausgesetzt. Die Krankheit soll darin bestehen, daß feinste Staubteilchen des Asbestgesteins in die Atmungsorgane eindringen und im Laufe der Zeit zu tödlichen Lungenverdichtungen oder Lungenkrebs führen können. Die Bgin. hat einigen Arbeitnehmern im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine zehntägige Erholung in einer waldreichen Gegend ermöglicht. Die Finanzierung geschah in der Form, daß die Arbeitnehmer (wegen der Haushaltsersparnis) 25 DM und die Bgin. 52 DM an die Pension zahlten, in der die Arbeitnehmer untergebracht wurden.
Das Finanzamt sah in dem Betrag von 52 DM eine (steuerpflichtige) Erholungsbeihilfe und machte die Bgin. wegen der Nichteinbehaltung der Lohnsteuer haftbar.
Das Finanzgericht gab der Berufung statt. Es führte aus, es handle sich nicht um Erholungsbeihilfen, sondern um Notstandsunterstützungen, die die Bgin. im Einverständnis mit dem Betriebsrat zur Abwehr ernster gesundheitlicher Schäden an ihre Arbeitnehmer gezahlt habe. Die Unterstützungen seien gemäß Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 1952 steuerfrei.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.), die das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen hat, macht der Vorsteher des Finanzamts geltend, das Finanzgericht habe den Begriff "Notstandsunterstützung" zu weit ausgelegt, insbesondere deshalb, weil es nicht berücksichtigt habe, daß die Bgin. nach ihrem eigenen Sachvortrag im Einspruchs- und Berufungsverfahren den Zuschuß von 52 DM nicht nur erkrankten Arbeitnehmern gewähre.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Das Finanzgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die an Asbestose erkrankten Betriebsangehörigen würden durch Reihenuntersuchungen von Professor Dr. B. festgestellt. Der zehntägige Aufenthalt in einem besonders waldreichen Gebiet sei ein geeignetes Mittel, Krankheitsschäden, die durch Asbestose eintreten, zu beseitigen. Im Zusammenhang müssen die Ausführungen des Finanzgerichts dahin verstanden werden, daß die Bgin. nur an Asbestose erkrankte Betriebsangehörige verschickt und nur für sie den Zuschuß von 52 DM gewährt. Diese Feststellung steht, wie der Vorsteher des Finanzamts zutreffend ausführt, in einem aus den Akten nicht aufzuklärenden Widerspruch zu dem eigenen Sachvortrag der Bgin., die in ihrem Einspruchsschreiben vom 2. August 1952 unter anderem ausgeführt hatte: "Wir stehen daher auf dem Standpunkt, jedem unserer Betriebsangehörigen als freiwillige soziale Maßnahme einen Kostenzuschuß von 52 DM einmal jährlich für eine zehntägige gesundheitliche Erholung geben zu müssen. ... Wir erklären ferner, daß die Direktion und die leitenden Angestellten von den Zuschüssen ausscheiden." Nach dem Vorbringen der Bgin. muß angenommen werden, daß nicht nur Arbeiter verschickt werden, die unmittelbar mit der Asbestbearbeitung befaßt und darum der Gefahr der Asbestose ausgesetzt oder an ihr erkrankt sind, sondern auch alle anderen Betriebsangehörigen außer den Direktoren und den leitenden Angestellten. Da die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen mit dem klaren Inhalt der Akten in Widerspruch stehen, und das Finanzgericht bei einwandfreien tatsächlichen Feststellungen möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, muß die Vorentscheidung aufgehoben werden. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, das bei der erneuten Entscheidung insbesondere das folgende zu beachten hat:
Erholungsbeihilfen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, gehören gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 3 der Lohnsteuer- Durchführungsverordnung (LStDV) grundsätzlich zum Arbeitslohn (vgl. auch Abschn. 10 Abs. 3 Satz 1 LStR 1952). Es ist unerheblich, ob die Beihilfe dem Arbeitnehmer bar ausgehändigt oder, wie im vorliegenden Falle, an eine bestimmte Pension, die der Arbeitnehmer zur Erholung aufsucht, zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt wird.
Nur unter besonderen Voraussetzungen kann eine andere Beurteilung sein, z. B., wenn die Beihilfe im Rahmen von Abschn 10 Abs. 2 Ziff. 3 LStR 1952 gegeben wird. Eine Notstandsunterstützung im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt aber nur vor, wenn die Unterstützung an einzelne Arbeitnehmer (vgl. Abschn. 10 Abs. 2 Satz 1 LStR 1952) und zur Abwehr eines wirtschaftlichen Notstandes gegeben wird. Diese Voraussetzungen können z. B. gegeben sein, wenn ein Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer, der zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit eine Kur machen muß, aber die dazu erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann, einen Zuschuß zur Durchführung der Kur gibt. Keinesfalls können aber Erholungsbeihilfen, die allen oder den meisten Angehörigen eines Betriebs gegeben werden, ohne daß die erwähnten besonderen Voraussetzungen vorliegen, als Notstandsunterstützung steuerfrei bleiben. Die Begründung, daß der Betrieb an die Gesundheit der Belegschaft übernormale Anforderungen stelle und die Erholung zur Abwehr von Gesundheitsschäden besonders dringlich sei, kann die Annahme von "Notstandsunterstützungen" nicht rechtfertigen.
Erholungsbeihilfen rechnen auch dann nicht zum Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit typischen Berufskrankheiten gegeben werden, sei es zur Abwehr drohender Gesundheitsschäden, sei es zur Beseitigung bereits eingetretener Gesundheitsschäden (vgl. Hartz- Over, Lohnsteuer, Stichwort "Erholungskosten"). In solchen Fällen soll die Erholungsbeihilfe nicht in erster Linie eine zusätzliche Einnahme für den Arbeitnehmer sein und der Hebung seiner Lebenshaltung dienen. Der Arbeitgeber gibt sie vielmehr vorwiegend in Erfüllung einer rechtlich und sittlich als verbindlich anerkannten Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern, um die durch den Betrieb entstehenden typischen Berufsgefahren für die Gesundheit nach Möglichkeit abzuwehren oder zu beseitigen. Der Betrieb verfolgt ein eigenes Interesse, wenn er die Belegschaft in jeder Form von typischen Berufskrankheiten schützt. Aus ähnlichen überlegungen wird z. B. in Abschn. 13 Abs. 2 LStR 1952 die unentgeltliche Bereitstellung von Milch an Arbeiter in Betrieben der chemischen Industrie mit Recht nicht als Arbeitslohn angesehen. Die Rechtsprechung hat an den Begriff "typische Berufskrankheit" strenge Anforderungen gestellt. Es muß sich um Krankheiten handeln, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beruf entstehen und für den Beruf typisch sind. Es genügt nicht, daß Erkrankungen dieser Art im Betrieb öfters vorkommen; entscheidend ist, ob die Gefahr der Erkrankung nur oder hauptsächlich infolge des Berufs und für alle Berufsangehörigen besteht (vgl. die Rechtsprechung bei Hartz-Over a. a. O., Stichwort "Berufskrankheit"). Ob eine typische Berufskrankheit in diesem Sinne vorliegt, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In Zweifelsfällen ist eine sachverständige Auskunft geeigneter Stellen z. B. der Berufsgenossenschaft, der Gesundheitsämter usw. einzuholen. Gibt ein Betrieb, in dem Arbeitnehmer von einer typischen Berufskrankheit bedroht sind, Erholungsbeihilfen, so sind sie nur bei solchen Arbeitnehmer steuerfrei, die tatsächlich der Gefahr der typischen Berufskrankheit ausgesetzt sind. Das sind auch in gefährdeten Betrieben immer nur die Arbeitnehmer, die an bestimmten Arbeitsplätzen beschäftigt sind. Ob ein Arbeitnehmer zu diesem Personenkreis gehört, kann nur im einzelnen Fall festgestellt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist ferner, daß nach medizinischen Erkenntnissen die durch die Beihilfe ermöglichte Erholung ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der typischen Berufskrankheit ist. Auch muß sichergestellt sein, daß die Erholungsbeihilfen von den Arbeitnehmern tatsächlich zu dem gedachten Zweck verwendet werden. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Erholungsbeihilfe dem Arbeitnehmer nicht bar ausgehändigt, sondern an eine bestimmte Pension, die der Arbeitnehmer aufsucht, gegeben wird. Wird die Erholungsbeihilfe dem Arbeitnehmer aber bar ausgezahlt, so muß Vorsorge getroffen werden, daß die Erholungsbeihilfe tatsächlich ihrem Bestimmungszweck zugeführt wird.
Das Finanzgericht muß nach allem bei der erneuten Entscheidung feststellen, ob die Asbestose eine typische Berufskrankheit ist. Bejaht es die Frage, so muß es prüfen, ob die von der Bgin. vorgenommene zehntägige Verschickung nach medizinischen Erfahrungen ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Asbestose ist. Die kurz bemessene Frist läßt Zweifel daran aufkommen. Der Umstand, daß die Bgin., wie sie selbst vorträgt, möglichst jeden Betriebsangehörigen einmal im Jahr zehn Tage verschickt, legt die Annahme nahe, daß nicht in erster Linie die Bekämpfung der Asbestose bezweckt wird, sondern den Arbeitnehmern eine von der Bgin. bezuschußte Erholungsreise ermöglicht werden soll. Dafür spricht auch, wenn die Bgin. in ihrer Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde vom 16. Juni 1953 ausführt: "Wir haben ferner die Erfahrung gemacht, daß ein Teil der Belegschaftsmitglieder aus privaten oder anderen Gründen die Urlaubszeit nicht benutzte, um die Gesundheit zu kräftigen, sondern die Zeit ihres Urlaubs damit ausgefüllt hat, angefangene Arbeiten zu Hause zu erledigen." Kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß die Asbestose eine typische Berufskrankheit ist, und daß die von der Bgin. vorgenommene zehntägige Verschickung ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Asbestose ist, so muß es schließlich prüfen, ob in den dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Fällen die verschickten Arbeitnehmer zu dem von der Asbestose unmittelbar bedrohten Personenkreis gehörten.
Fundstellen
Haufe-Index 407851 |
BStBl III 1954, 86 |
BFHE 1954, 459 |
BFHE 58, 459 |
StRK, EStG:19/1/1 R 17 |