Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Spekulative An- und Verkäufe von Wertpapieren sind bei einem Bankier Betriebsvorfälle. Bei anderen Effektengeschäften kommt es für die Frage der Zugehörigkeit zum Betrieb darauf an, ob die angekauften Wertpapiere der Vermögensanlage dienen oder nicht.
Wertpapiere, die im Sammeldepot liegen, sind mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis sämtlicher Papiere derselben Art zu bewerten. In diesem Fall kann der Kaufmann nicht bestimmen, daß jeweils das zuletzt angeschaffte (last in - first out) oder das zuerst angeschaffte Wertpapier (first in - first out) als verkauft gelten soll.
Normenkette
EStG §§ 4-5, 6 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist,
die Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Privatvermögen und
die Bewertung von Wertpapieren, die sich im Girosammeldepot befinden.
Der Revisionskläger (Steuerpflichtige - Stpfl. -) betrieb in den Streitjahren eine Privatbank. Nach einer Betriebsprüfung im Oktober 1957 berichtigte der Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Einkommensteuerveranlagungen II/1948 bis 1955 nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO, indem er die vom Stpfl. bisher als Privateffekten behandelten Wertpapiere (insgesamt 186 607,70 DM) dem Betriebsvermögen zurechnete und zusammen mit dem im Girosammeldepot befindlichen Wertpapierbestand der Bank nach dem Durchschnittsverfahren bewertete. Dadurch ergaben sich Gewinnerhöhungen von insgesamt 64 499 DM. Für 1956 berichtigte das FA nach § 225 AO den vorläufigen Einkommensteuerbescheid insoweit, als es die auf den sogenannten Privateffekten beruhenden Dividendenerträge in Höhe von 10 383 DM, die bisher als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt worden waren, dem Gewinn aus Gewerbebetrieb zurechnete.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Mit der Berufung bestritt der Stpfl. das Vorliegen neuer Tatsachen. Die Berichtigung nach § 222 Abs. 1 Ziff. 1 AO verstoße gegen Treu und Glauben. Bezüglich der Bewertung der Wertpapiere im Girosammeldepot machte der Stpfl. geltend, er habe die Effekten stets nach dem "last in - first out" - Verfahren bewertet. Die letzte Betriebsprüfung im Jahre 1939 habe die Bewertung nicht beanstandet. Es sei deshalb unbillig, wenn nunmehr zwanzig Jahre später auf zehn Jahre zurück ein anderes Bewertungsverfahren angewandt würde.
Das Finanzgericht (FG) wies die Berufung als unbegründet zurück und führte u. a. aus:
1) Zur Frage DER neuen Tatsachen Die neuen Tatsachen bestünden insbesondere darin, daß in den Streitjahren im erheblichen Umfang Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wurden und das FA hiervon keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte. Die Tatsachen seinen in ihren steuerlichen Auswirkungen für sich allein, d. h. ohne Einbeziehung der anderen neuen Tatsachen, von erheblichem Gewicht.
2) Zur Frage DER Zugehörigkeit DER Wertpapiere
Bei dem Umfang, der Zeitfolge in den sogenannten privaten Effektengeschäften und dem grundlegenden Wechsel in den Wertpapiersorten könne nicht mehr von geringfügigen oder üblichen Geschäften im Rahmen einer bloßen Vermögensverwaltung gesprochen werden. Es handle sich um eine nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit im Rahmen des Bankgewerbes. Unter diesem Gesichtspunkt gewinne auch der dem FA zwar schon bekannte, für sich allein aber nicht entscheidende Umstand erhöhte Bedeutung, daß der Stpfl. jahrelang, und zwar gerade in den Aufbaujahren nach der Währungsreform, einen großen Teil der angeblichen Privateffekten als Kreditunterlage verpfändet habe, und daß die sogenannten Privateffekten, gleichfalls während der Aufbaujahre, als haftendes Eigenkapital nach § 11 Abs. 2 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 (KWG) - RGBl 1934 I S. 1203 - hätten herangezogen werden müssen, wenn der Stpfl. seinen Bankbetrieb im Sinne der Bankenaufsicht überhaupt weiterführen wollte. Auch die Vorschrift des § 344 HGB deute in diese Richtung.
3) Bewertung DER Wertpapiere Der Auffassung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Bewertung von Wertpapieren schließe sich die Kammer nur insoweit an, als bestimmte Stücke verkauft und tatsächlich geliefert werden. Sie teile diese Auffassung dagegen nicht, soweit es sich um Wertpapiere im Sammeldepot handle. Würden Wertpapiere im Sammeldepot verwahrt, so entstehe Miteigentum nach Bruchteilen an dem Sammelbestand derselben Art (ß 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren - DepotG - vom 4. Februar 1937, RGBl 1937 I S. 171). Daraus folge, daß der Berechtigte nicht Eigentümer einzelner Stücke des im Sammeldepot befindlichen Wertpapierbestandes sei und daß er nur über den jeweiligen Anteil seines Miteigentums verfügen könne, nicht aber über bestimmte Stücke. Im Falle eines Verkaufes liege es außerhalb der Macht des Berechtigten zu bestimmen, welche Stücke verkauft werden sollten. Damit gebe es für ihn weder tatsächlich noch rechtlich die Möglichkeit zu wählen, welche Stücke als verkauft zu gelten hätten. Es habe sich lediglich die Höhe seines Bruchteilseigentums verringert. Mit Wegfall der Wahlmöglichkeit entfalle gleichzeitig die Möglichkeit einer Bewertung nach dem Lifo-Verfahren, denn dieses setze eine Wahlmöglichkeit voraus. Bei dieser Betrachtung erscheine der Kammer als einzig anwendbares, den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen entsprechendes Schätzverfahren für die Bewertung von Wertpapieren des Sammeldepots bei zwischenzeitlichen An- und Verkäufen die Durchschnittsbewertung.
Der Stpfl. beantragt mit der Rb., die nunmehr nach § 184 FGO als Revision zu behandeln ist, die Aufhebung der Vorentscheidungen.
Zur Frage der Zulässigkeit der Berichtigungsveranlagung hat der Stpfl. in der mündlichen Verhandlung zugestanden, daß neue Tatsachen vorliegen; auch könne nicht bestritten werden, daß die neuen Tatsachen die Aufrollung des Steuerfalls im vollen Umfang gestatten. Dennoch müsse mindestens bis einschließlich des Steuerabschnitts 1955 die Methode Lifo schon aufgrund von Treu und Glauben angewendet werden. Von 1922 bis 1955, also 33 Jahre lang, habe der Stpfl. die Methode Lifo zugrunde gelegt. Das FA sei ihm gefolgt. Im Fall einer solchen langjährigen, noch dazu durch eine alte höchstrichterliche Rechtsprechung sanktionierten Praxis widerspreche es Treu und Glauben, den Stpfl. aufgrund lediglich geänderter Rechtsauffassung (ohne änderung der Tatsachen) zu über bestimmte Stücke verfügte, oder an einem einer anderen Behandlung zu zwingen.
Zur Frage DER Zugehörigkeit DER Wertpapiere
Das FG habe § 344 HGB fehlerhaft angewandt. Es habe bezüglich des Umfangs der privaten Effektengeschäfte den Akteninhalt fehlerhaft gewürdigt. Was die Wirkung der Verpfändung anbelange, so werde ausdrücklich zur Nachprüfung gestellt, daß die einschränkende Rechtsprechung aufzugeben sei.
Bewertung DER Wertpapiere Die Ablehnung des Bewertungswahlrechts des Kaufmanns sei unhaltbar und müsse zur Aufhebung des Urteils führen, es sei denn, man wolle dieses Wahlrecht gänzlich verwerfen. Der RFH habe gerade wegen der völligen wirtschaftlichen Gleichheit zweier Aktien die rein äußerliche Differenzierung nach Stücknummer und Erwerbszeitpunkt als bedeutungslos angesehen und das Wahlrecht für korrekt erklärt. Da bei Girosammelanteilen selbst diese äußerliche Unterscheidung nach der Stücknummer entfalle, sei nur ein Schluß möglich: Die Grundsätze der Entscheidung des RFH VI A 899/28 vom 13. Dezember 1928 (RStBl 1929 S. 136) gelten um so mehr dann, wenn es sich um Girosammelanteile handele. Diese selbstverständliche Konsequenz habe der RFH ausdrücklich ausgesprochen, wenn er sage: "Es sei gleichgültig, ob die Firma über bestimmte Stücke verfüge, oder an einem Sammeldepot beteiligt war". Wenn das FG demgegenüber ein argumentum e contrario gebrauche, wo ein argumentum a fortiori zwingend notwendig sei, sei es einem logischen Fehlschuß zum Opfer gefallen. Die Unterscheidung, welche das FG mache, sei völlig sinnwidrig, was ihm schon deswegen hätte auffallen müssen, weil der RFH selbst darauf hingewiesen habe, daß bei Girosammelanteilen selbstverständlich genau das gleiche zu gelten habe, wie bei effektiven Stücken, bei denen es eben auch nicht auf die äußerlichkeit der Stücknummer zur Entscheidung der Frage ankomme, welcher Ankauf als realisiert anzusehen sei, und welcher nicht.
Die Besteuerung davon abhängig zu machen, ob die Wertpapiere gerade zufällig im Sammeldepot oder im Tresor des Bankiers liegen, erscheine formalistisch, willkürlich und sachlich unbegründet. Wollte das FG aber unterstellen, das DepotG von 1937 habe eine neue Rechtslage herbeigeführt, welche der RFH im Jahre 1928 noch nicht berücksichtigen konnte, so unterliege es einem gründlichen Irrtum. Die Girosammelverwahrung sei kein Erzeugnis des DepotG, sondern ein Kind der Praxis, das bereits im letzten Jahrhundert geboren worden ist.
Zur Frage der Bewertung der Wertpapiere ist der Bundesminister der Finanzen (BdF) dem Verfahren beigetreten. Im Ergebnis hat er in seiner Stellungnahme ausgeführt:
Wertpapiere sind grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungskosten zu bewerten, wenn diese feststellbar sind. Die tatsächlichen Anschaffungskosten eines einzelnen Wertpapiers sind feststellbar, wenn die Wertpapiere in den Büchern ausreichend (z. B. nummernmäßig) gekennzeichnet sind.
Werden zu unterschiedlichen Preisen angeschaffte Wertpapiere ein und derselben Art zur Aufbewahrung in ein Sammeldepot gegeben (§§ 5 bis 9 DepotG vom 4. Februar 1937 a. a. O.), und werden die dadurch entstandenen Miteigentumsrechte am Sammelbestand (Sammeldepotanteile) später teilweise veräußert, so kann zur Bestimmung des Buchwerts der veräußerten und damit des Bilanzansatzes der verbleibenden Sammeldepotanteile nicht der tatsächliche Identitätsnachweis der erworbenen und in Sammelverwahrung gegebenen Wertpapiere sowie der aus dem Sammelbestand ausgeschiedenen oder noch vorhandenen Wertpapiere durch deren nummernmäßige Kennzeichnung gefordert werden. Da Wertpapiere durch Einlieferung beim Sammelverwahrer gegen Sammeldepotanteile eingetauscht werden, genügt es zur Bestimmung des Buchwerts der veräußerten Sammeldepotanteile und damit des Bilanzansatzes der verbleibenden Sammeldepotanteile, wenn deren Identität buchmäßig in einer Art nachgewiesen wird, die es ermöglicht, jederzeit das Schicksal des einzelnen Anteils zu verfolgen.
Der buchmäßige Nachweis kann auch durch ein Verfahren erbracht werden, das jede Willkür in der Gegenüberstellung von Erwerbs- und Veräußerungsgeschäften ausschließt und das - einmal angewandt - dem Grundsatz der Bilanzkontinuität (Bewertungskontinuität) entsprechend beibehalten wird. Das Verfahren "last in - first out" (Lifo-Verfahren) ist ein solches Verfahren.
Das Urteil des RFH VI A 899/28 (a. a. O.), das das Lifo-Verfahren als nicht zu beanstandendes Verfahren für die Bewertung von "Wertpapieren" in einem Sammeldepot angesehen hat, ist weiterhin anwendbar. Den abweichenden Rechtsansichten einzelner Finanzminister (Finanzsenatoren) der Länder könne er sich nicht anschließen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. I.
Den Vorentscheidungen ist darin zuzustimmen, daß durch die Betriebsprüfung neue Tatsachen festgestellt worden sind, die die Aufrollung der in Rede stehenden Veranlagungen rechtfertigen. Das FG hat in übereinstimmung mit dem Akteninhalt festgestellt, daß das FA keine Kenntnis davon hatte, daß der Stpfl. persönlich in den Streitjahren in erheblichem Umfang Wertpapiere ver- und wieder gekauft hat. Diese Tatsache ist tatbestandsmäßig erheblich und für die Besteuerung von Gewicht. Da die entscheidenden Umstände dem FA nicht bekannt waren, konnte es die Sachbehandlung des Stpfl. auch nicht billigen; es ist darum nicht nach Treu und Glauben gehindert, den Sachverhalt erneut zu beurteilen. Die Berufung des Stpfl. auf eine Betriebsprüfung im Jahre 1939 und deren Stellungnahme zu den Streitfragen kann das FA nicht an der rechtlichen Prüfung des Sachverhalts hindern; keinesfalls kann die bei der damaligen Betriebsprüfung vertretene Rechtsansicht als bindende Zusage gewertet werden.
II. Wertpapiere als Betriebsvermögen:
Das FG ist nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, daß die in Rede stehenden Wertpapiere zum Betriebsvermögen des Stpfl. gehören. Die Vorentscheidung geht entsprechend der Rechtsansicht des Stpfl. davon aus, daß auch ein Bankier Effekten in seinem Privatvermögen besitzen kann.
Die Rechtsprechung hat den Satz, daß Geschäfte eines Kaufmanns regelmäßig dann zum Gewerbebetrieb gehören, wenn sie sich auf Waren beziehen, die für den Betrieb mittelbar oder unmittelbar von wesentlicher Bedeutung sind (branchegleiche Wirtschaftsgüter; vgl. Urteil des RFH VI 626 und 627/38 vom 14. November 1938, RStBl 1939 S. 156; Urteile des BFH IV 254/50 vom 15. Juni 1951, Finanz-Rundschau 1952 S. 11, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 15, Rechtsspruch 6; IV 241/52 U vom 3. Dezember 1953, BStBl 1954 III S. 72, Slg. Bd. 58 S. 417; IV 199/59 vom 2. November 1961, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1962 S. 261 Nr. 244), für Effektengeschäfte eines Bankiers eingeschränkt. Die Einschränkung beruht auf der Erwägung, daß - wie die Urteile des RFH VI 1843/29 vom 4. Dezember 1929 (RStBl 1930 S. 345) und VI A 844/30 vom 13. November 1930 (RStBl 1931 S. 110) bereits zum Ausdruck bringen - Effekten zu jedem größeren Vermögen gehören und die Verwaltung jedes größeren Vermögens den An- und Verkauf von Effekten mit sich bringt. Insofern liegen die Verhältnisse bei privaten Effektengeschäften eins Bankiers anders als bei sonstigen kaufmännischen Geschäften.
Bei einem Bankier ist ein Privatgeschäft in Effekten anzuerkennen, wenn mit deren Erwerb eine Kapitalanlage beabsichtigt war. Das Urteil des RFH III A 30/32 vom 4. Mai 1932 (RStBl 1932 S. 662) verlangt für die Frage der Zurechnung von Effekten eines Bankiers zu seinem Privatvermögen das Vorliegen objektiver Tatsachen, aus denen sich eine reinliche Scheidung zwischen Privat- und Betriebsvermögen ergibt, wobei an diese Scheidung strenge Anforderungen gestellt werden. Liegt eine solche reinliche Scheidung vor, so sind nach diesem Urteil privat verbuchte Effektengeschäfte eines Bankiers dann keine Privatgeschäfte, wenn sie nachhaltigen Spekulationsgeschäften dienen, wobei für die Frage, ob solche vorliegen, auf die Verkehrsauffassung abgestellt wird. Im Urteil des RFH VI 314/39 vom 20. Dezember 1939 (RStBl 1940 S. 305) wird zwischen Effektengeschäften, die innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG getätigt wurden, und allen anderen Effektengeschäften unterschieden. Bei innerhalb der Spekulationsfrist getätigten Geschäften geht das Urteil davon aus, daß sie auf der Ausnutzung beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse beruhen. Für andere Effektengeschäfte gelte dasselbe, soweit sich aus der Art der Verbuchung ergibt, daß zwischen ihnen und dem Betrieb ein Zusammenhang besteht.
Der Senat folgt diesem letzten Urteil des RFH, soweit in ihm zum Ausdruck kommt, daß der verhältnismäßig kurz aufeinander folgende spekulative An- und Verkauf von Wertpapieren, der in der Absicht der Gewinnerzielung durch Ausnutzung von Kursschwankungen erfolgt, ein Anzeichen für die Zugehörigkeit dieser Geschäfte zum betrieblichen Bereich des Bankiers darstellt. Ein "Spekulationsgeschäft" im Sinne des § 23 EStG muß dagegen nicht vorliegen; das spekulative Moment, das auf Veräußerungsgewinn gerichtet ist, spielt hier eine Rolle. Eine solche Spekulation mit Wertpapieren ist aber keine Vermögensanlage, die im wesentlichen der Vermögenshaltung dient, sondern ein Verhalten, wie es dem Bankgeschäft eigen ist. Es wird nicht verkannt, daß auch andere Steuerpflichtige bisweilen darauf ausgehen, durch Kursänderungen ihrer Wertpapiere Gewinne zu erzielen. Diese sind aber nicht in ihrem Betrieb gerade mit dieser Art der Gewinnerzielung befaßt und haben sich nicht auf diese Weise besondere Kenntnisse und Erfahrungen berufsmäßig erwerben können. Um überhaupt eine Abgrenzung der Betriebsvorfälle beim Bankier von seiner privaten Befassung mit Wertpapieren zu erreichen, ist es erforderlich, Wertpapiergeschäfte steuerlich nicht mehr als private zu behandeln, wenn sie sich so abwickeln, wie es in seinem betrieblichen Bereich zu geschehen pflegt. Bei Beurteilung dieser Frage kann das zeitliche Moment eines kurzfristigen Umschlags herangezogen werden, so daß bei kurzfristigen An- und Verkäufen beim Bankier angenommen werden muß, daß seine Betätigung nicht der privaten Vermögensanlage und Vermögenserhaltung dient.
Auch bei den nicht kurzfristigen Weiterverkäufen von Effekten kommt es darauf an, ob beim Ankauf der Wertpapiere nur eine Verwaltung des Privatvermögens zum Zwecke der Kapitalanlage beabsichtigt war. Hierzu bedarf es der Feststellung, mit welchen Mitteln (ob mit privaten Mitteln oder mit Mitteln des Betriebsvermögens bzw. unter Inanspruchnahme eines Kredits des Bankhauses) und zu welchem Zweck die fraglichen Wertpapiere angeschafft worden waren. Ein betrieblicher Zusammenhang ist z. B. gegeben, wenn bereits bei der Verbuchung die Privatgeschäfte nicht von den Geschäftsvorfällen streng auseinandergehalten werden, oder wenn die Effekten mit Mitteln des Betriebes oder unter Inanspruchnahme des Kredits des Bankhauses erworben worden sind. Unerheblich ist es, ob die Effekten bei der eigenen Bank oder bei einer fremden Bank deponiert sind. Es ist dem Bankier auch nicht verwehrt, je nach der Kursentwicklung bei seinem privaten Wertpapierbestand Veränderungen vorzunehmen, ohne daß darin ein Betriebsvorfall gesehen wird; denn eine Beachtung der Kursentwicklung gehört zur ordentlichen Verwaltung eines jeden Effektenbesitzes. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei privat verbuchten Effektengeschäften eines Bankiers um Betriebsvorfälle, wenn zwischen den Effektengeschäften und dem Betrieb ein Zusammenhang besteht. Dieser Rechtsansicht schließt sich der erkennende Senat an.
Die Vorentscheidung hat die bezeichneten Grundsätze beachtet. Sie geht davon aus, daß die An- und Verkäufe in einem Umfang und in Zeitabständen stattgefunden hätten, daß sie als Ausfluß der gewerblichen Haupttätigkeit angesehen werden müssen. Auch wenn man dem Stpfl. zugibt, daß insbesondere wegen der Entwicklung auf dem Aktienmarkt in den Streitjahren Anlaß bestand, auch einen als Privatvermögen gehaltenen Bestand zu pflegen, so sind die An- und Verkäufe (Käufe von 531 853 DM und Verkäufe von 635 569 DM) im Rahmen der Verhältnisse des Stpfl. so bedeutsam, daß die Grenze einer bloßen Vermögensverwaltung für ihn als überschritten anzusehen ist. Insbesondere spricht für ein Handeln im betrieblichen Sektor, daß der Stpfl. unstreitig in nicht unerheblichem Umfang durch Erwerb und Verkauf von Wertpapieren nach kurzer Zeit spekuliert und daß er eine Reihe von Wertpapiersorten gänzlich veräußert hat. Insofern bietet gerade die vom Stpfl. beanstandete Prüfung über einen längeren Zeitraum von mehreren (8) Jahren die Möglichkeit einer zutreffenden Beurteilung dafür, daß der Stpfl. seine "privaten" Wertpapiere nicht grundsätzlich anders behandelt hat als die Wertpapiere, die für den Betrieb verbucht waren. Die gesamte immer wieder mit Spekulationen verbundene Tätigkeit des Stpfl. ging über eine Vermögensverwaltung hinaus.
Dem Stpfl. ist darin zuzustimmen, daß die Verpfändung privater Wertpapiere nicht deren Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen bewirkt. Das Urteil des BFH IV 304/63 S vom 13. August 1964 (BStBl 1964 III S. 502, Slg. Bd. 80 S. 78) beinhaltet die allgemein gültige Rechtsansicht, daß ein zum Privatvermögen gehöriges Wirtschaftsgut durch die Verpfändung für Geschäftsschulden in der Regel nicht notwendiges Betriebsvermögen wird. Wenn auch der Senat dieser Rechtsauffassung folgt, so führt aber die Rüge der irrigen Rechtsansicht des FG nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung, weil diese nicht hierauf beruht; das FG hat vielmehr die Verpfändung nur hilfsweise und unterstützend erörtert.
III. Bewertung DER Wertpapiere:
Da es in dem anliegenden Rechtsstreit nur um die Bewertung von in Sammelverwahrung liegenden Wertpapieren geht, kann es dahingestellt bleiben, ob gemäß § 6 EStG jedes Wertpapier als selbständiges Wirtschaftsgut nach dem Grundsatz der Einzelbewertung mit seinem Anschaffungspreis zu bewerten ist und der Kaufmann nach dem Urteil VI A 899/28 a. a. O. ein Wahlrecht hat, welches Papier er als verkauft ansehen will. Mit dem BdF ist davon auszugehen, daß bei der Sammelverwahrung der Hinterleger das Eigentum an den von ihm eingelieferten Stücken verliert und dafür Miteigentum an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art erwirbt. Jeder Miteigentümer hat an jedem zum Sammelbestand eingelieferten Wertpapier ein und derselben Art einen ideellen Anteil. Dies ergibt sich aus § 5 bis 9 DepotG (vgl. Opitz, Depotgesetz, 2. Aufl., Berlin 1955, Begründung zu § 6 und Bem. 6 bis 8 zu §§ 6, 7, 8). Darum kann bei Veräußerungen aus einem Wertpapier-Sammeldepot die tatsächliche Identität der Veräußerungsobjekte mit bestimmten angeschafften und in Sammelverwahrung gegebenen Wertpapieren nicht ermittelt werden. Werden Wertpapiere zu unterschiedlichen Einstandspreisen erworben und in Sammelverwahrung gegeben, so können sie nur mit dem durchschnittlichen Anschaffungspreis sämtlicher Wertpapiere dieser Gattung bewertet werden.
Dies steht im Einklang mit § 6 Abs. 1 EStG, der den Ansatz der Anschaffungskosten als oberste Bewertungsgrenze fordert, weil er verhindern will, daß der Kaufmann nichtrealisierte Gewinne ausweist. Auszugehen ist jedenfalls von den tatsächlichen Anschaffungskosten; darum sind für jedes einzelne Wirtschaftsgut, also auch für jedes Wertpapier gleicher Gattung, die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, sofern diese feststellbar sind. Bestehen bezüglich der Kosten Unklarheiten, etwa infolge Vermischung der gattungsgleichen Sachen, dann muß der Anschaffungspreis der Einzelsache geschätzt werden. Sofern sonstige Anhaltspunkte für einen zutreffenden Schätzwert fehlen, bleibt als einzige feststehende Schätzungsgrundlage nur der Anschaffungspreis des vermischten Gesamtbestandes übrig, der sich aus der Zusammenrechnung der Einzelkosten ergibt. Daraus folgt für das einzelne Wertpapier ein Durchschnittswert. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Steuerpflichtige nur noch Sammeldepotanteile bilanzieren darf; auch nach der Ansicht des BdF ist es nicht zu beanstanden, wenn der Steuerpflichtige weiter "Wertpapiere" bilanziert.
Dem BdF kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, das Festhalten des Kaufmanns an den Durchschnittswerten stehe im Widerspruch zu den handels- und steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften. Wenn der Steuerpflichtige bei der Sammelverwahrung rechtlich einen Depotanteil besitzt, so wird dessen Wert durch die Summe der Anschaffungskosten der eingelegten Anteile bestimmt. Da es an der Identität der eingelegten und der veräußerten Wertpapiere fehlt, kann man bei einem Verkauf eines Anteils nicht mehr davon sprechen, daß ein nichtrealisierter Gewinn dadurch ausgewiesen werde, wenn der Durchschnittswert unter dem Anschaffungspreis des zuletzt eingelegten Wertpapiers liegt; denn es kann folgerichtig auch nicht unterstellt werden, daß ein bestimmtes Papier verkauft worden ist. Der buchmäßige Nachweis der Identität der erworbenen und später aus dem Sammeldepot veräußerten Wertpapiere, den der BdF für möglich hält, beruht auf einer von dem rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgang abweichenden Fiktion, der der Senat mangels gesetzlicher Anordnung für die Bewertung nicht folgen kann.
Darum besteht auch im vorliegenden Fall kein Anlaß, dem Kaufmann zu gestatten, wahlweise das Lifo- oder Fifo-Verfahren anzuwenden.
Dem Stpfl. kann nicht in der Ansicht gefolgt werden, mit der hier vertretenen Rechtsansicht entstehe ein kaum verständlicher Bruch mit der Rechtsprechung des RFH und des BFH. Es trifft zwar zu, daß der RFH im Urteil VI A 899/28 (a. a. O.) sowohl beim Verkauf bestimmter Stücke wie auch für Anteile an einem Sammeldepot dem Kaufmann ein Wahlrecht zugestanden hat, zu bestimmen, welches Papier er als verkauft ansehen wolle. Der Stpfl. übersieht, daß der RFH im Urteil VI A 2102/31 vom 30. Mai 1933 (RStBl 1933 S. 1010) die Durchschnittsbewertung gebilligt hat. Auch das Urteil VI 158/43 vom 14. Juli 1943 (RStBl 1943 S. 611) geht bei der Ermittlung des Anschaffungspreises verkaufter Aktien von der Durchschnittsbewertung aus. Das Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs - OFH - I D 2/49 S vom 3. Juni 1949 (Steuer und Wirtschaft 1949 Nr. 50), das das Lifo-Verfahren bei Vermischung vertretbarer Wirtschaftsgüter schlechthin ablehnt, sagt zu dem Urteil VI A 899/28 (a. a. O.) in bezug auf die steuerliche Behandlung von Wertpapieren, es könne "dahingestellt bleiben, ob der I. Senat des Obersten Finanzgerichtshofs bei einem gleichartigen Tatbestand ebenso entschieden hätte". Dieser Satz kann nur bedeuten, daß der OFH Zweifel an der Richtigkeit des bezeichneten Urteils hatte. Auch aus dem Urteil I 13/52 U vom 1. April 1952 (BStBl 1952 III S. 143, Slg. Bd. 56 S. 365) ist entgegen der Ansicht des Stpfl. eine Bestätigung des Urteils des RFH VI A 899/28 in seinem Sinne nicht zu entnehmen: Der BFH zitiert hier das Urteil des RFH, um den Grundsatz zu bekräftigen, daß dort, wo sich bei der Beurteilung wirtschaftlicher Tatbestände in der Betriebswirtschaftslehre eine im wesentlichen einheitliche Auffassung noch nicht herausgebildet und auch das EStG die Bilanzierungsart nicht genau festgelegt hat, es dem Kaufmann überlassen bleibt, zu wählen, welcher Ansicht er sich anschließen will. Aus diesem Zitat vermag der Senat eine Anerkennung des Lifo-Verfahrens für Wertpapiere nicht zu entnehmen, zumal gesetzliche Vorschriften diesem Verfahren entgegenstehen.
Da die Vorentscheidung mit diesen Grundsätzen übereinstimmt, ist die Revision unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 411999 |
BStBl III 1966, 274 |
BFHE 1966, 171 |
BFHE 85, 171 |
BB 1966, 525 |
DB 1966, 845 |
DStR 1966, 342 |