Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung
Leitsatz (amtlich)
Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist --zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung-- als Berufsausbildung anzusehen.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 S. 2; PO-Externe-A §§ 1-2, 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, §§ 5, 17
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre am 12. April 1981 geborene Tochter (T) Kindergeld. Diese besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums in A. Im Januar 2001 verließ sie die Schule vorzeitig, ab Oktober 2001 studierte sie in Paris Französisch und französische Kultur. Nach ihrer Rückkehr im Sommer 2002 meldete sie sich im September 2002 bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer Abiturprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003, die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Im Jahr 2004 bestand sie die Wiederholungsprüfung, nachdem sie im Jahr zuvor gescheitert war.
Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gewährte ab Juli 2002 kein Kindergeld mehr, da sie der Ansicht war, die Abiturprüfung für Nichtschüler sei keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse zurück.
Die anschließend erhobene Klage, mit der die Familienkasse verpflichtet werden sollte, Kindergeld ab Juli 2002 zu zahlen, hatte überwiegend Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- vom 21. Februar 2006 10 K 171/03 Kg, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1073). Das FG war der Auffassung, die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler sei als Berufsausbildung anzusehen, auch wenn es an einer Einbindung in eine schulische Mindestorganisation gefehlt habe. Spätestens seit der Anmeldung zu dieser Prüfung im September 2002 habe T mit der Ausbildung begonnen. Die Zeitspanne zwischen dem Ende der Ausbildung in Paris und dem Ausbildungsbeginn in Deutschland habe den Zeitraum von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unterschritten. Das FG hob den angefochtenen Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Da die Sache nicht spruchreif war, verpflichtete es gemäß § 101 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Familienkasse, über den Anspruch auf Kindergeld unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden und insbesondere die Ernsthaftigkeit der Prüfungsvorbereitung zu prüfen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse im Wesentlichen vor, der im Passiv formulierte Gesetzeswortlaut "für einen Beruf ausgebildet wird" spreche dafür, dass eine gewisse organisatorische Eingliederung in einen Schulbetrieb unter Mitwirkung entsprechender "Ausbilder" erforderlich sei, damit eine sinnvolle und zweckgerichtete Vermittlung von Lerninhalten mit Leistungs- und Fortschrittskontrollen gesichert sei. Andernfalls bliebe die Dauer des Kindergeldbezuges bis zur Altersgrenze der freien Disposition des Kindes und der Eltern überlassen. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Au-Pair-Verhältnissen stütze ihre Rechtsansicht. Ein Sprachaufenthalt im Ausland sei nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er im Rahmen anerkannter Formen eines theoretisch-systematischen Unterrichts mit einer Mindestzahl von Unterrichtsstunden absolviert werde.
Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass eine ernsthafte Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler als Berufsausbildung anzusehen ist.
1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist ein Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, das für einen Beruf ausgebildet wird.
a) Nach der Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) hat der BFH den Begriff der Berufsausbildung neu bestimmt und erweiternd ausgelegt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 24. Juni 2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294). Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Zur Berufsausbildung gehört auch die Schulausbildung (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705). In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (Senatsurteil in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294, m.w.N.). Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteile vom 16. April 2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523; vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848). Sie müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).
b) Entgegen der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.1 Abs. 2 Satz 7 (BStBl I 2004, 742) ist eine Schulausbildung nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht. Auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Begriff der Schulausbildung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. (Urteile vom 7. September 1988 10 RKg 6/87, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung 1988, 2115, betr. Nichtschülerabitur, und vom 22. November 1994 10 RKg 3/93, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1995, 234, betr. Gasthörerstudium zur Erlangung der Hochschulreife), kann nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da seit der Systemumstellung zum 1. Januar 1996 der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung im Kindergeldrecht gilt und somit eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten ist. Bei der Auslegung ist der Zweck des Kindergelds zu berücksichtigen, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen (vgl. § 31 Satz 1 EStG), weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, m.w.N.).
2. Das FG hat zutreffend die vorgenannten Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zu Recht die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beurteilt (ebenso FG Baden-Württemberg vom 4. Mai 2001 14 K 73/01, EFG 2001, 1299; vgl. auch FG Baden-Württemberg vom 26. November 1998 8 K 268/97, EFG 1999, 296, zu einer Schulfremdenprüfung zur Erreichung des Hauptschulabschlusses).
a) Die Abiturprüfung ist Abschluss einer schulischen Ausbildung und führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler --PO-NSchA NRW-- vom 30. Januar 2000, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2000, 140). Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber darlegen, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, z.B. durch Selbststudium oder durch die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen (§ 4 Abs. 3 PO-NSchA NRW). Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert und berät über die Regelungen der Abiturprüfung und über die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 PO-NSchA NRW), der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Ausschussmitglied berät in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens (§ 5 Abs. 2 PO-NSchA NRW). Die Prüfung selbst umfasst insgesamt acht Fächer und setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen (§ 3 Abs. 3 PO-NSchA NRW). Nach Bestehen der beiden Prüfungsteile erkennt der Zentrale Abiturausschuss die allgemeine Hochschulreife zu (§ 17 PO-NSchA NRW). Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.
b) Diesem Ergebnis steht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kindergeldgewährung bei sog. Au-Pair-Aufenthalten im Ausland nicht entgegen. Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses, der auch dem Erwerb berufsbezogener Sprachkenntnisse dient, ist darauf abzustellen, ob das Kind an einem theoretisch-systematischen Unterricht teilnimmt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701; vom 9. Juni 1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710, und VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27; vom 19. Februar 2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469; Senatsbeschluss vom 31. August 2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256). Dieses Erfordernis dient jedoch in erster Linie dazu, eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten zu ermöglichen. Liegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vor, ist der Sprachaufenthalt im Ausland als Berufsausbildung zu qualifizieren. Ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland ist aber mit einer üblichen Schul- oder Universitätsausbildung nicht zu vergleichen.
3. Da eine ernsthafte Abiturvorbereitung jedenfalls seit dem Monat der Anmeldung (September 2002) als Berufsausbildung zu beurteilen ist, sind die Monate Juli und August 2002 zumindest als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen, sofern die Familienkasse zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im nachfolgenden Zeitraum erfüllt sind.
Fundstellen
BFH/NV 2009, 1684 |
BFH/PR 2009, 425 |
BStBl II 2010, 296 |
BFHE 2010, 331 |
DB 2009, 2305 |
DStRE 2009, 1105 |
HFR 2009, 1097 |
FR 2010, 92 |
NJW 2009, 3391 |
NWB 2009, 2787 |
FamRZ 2009, 1749 |
EStB 2009, 344 |
StuB 2009, 742 |
KÖSDI 2009, 16673 |
FamRB 2009, 309 |
RdW 2009, 721 |
StBW 2009, 4 |
StX 2009, 547 |
ZFE 2009, 417 |
SJ 2009, 7 |
StB 2009, 339 |
stak 2009 |