Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht, Abgabenordnung Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit der Revision und zur Bemessung des Streitwerts, wenn in einem Verfahren nach § 55 c LAG finanzielle Auswirkungen nicht auf der Abgabenseite, sondern nur auf der Leistungsseite des Lastenausgleichs angestrebt werden.
Zur Frage der Abzinsung von Forderungen und Schulden zwischen Ehegatten, deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Beendigung des früheren gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung fiel.
GG Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1; FGO §§ 60 Abs. 3, 140 Abs. 3, 184 Abs. 2 Nr. 2; AO § 286 in der bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Fassung; BewG a. F. § 14 Abs. 3; LAG §§ 55 c, 249 Abs. 3; BGB
Normenkette
AO § 286; FGO § 60 Abs. 3, § 140 Abs. 3, § 184 Abs. 2 Nr. 2; LAG §§ 55c, 249 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des § 55 c LAG.
Der Revisionskläger ist durch unanfechtbar gewordenen Bescheid mit einer Abgabeschuld nach § 31 LAG von 0 DM zur VA veranlagt worden. Das gesamte der VA unterliegende Vermögen war in diesem Bescheid mit 8.700 DM, dem Einheitswert des dem Revisionskläger zugerechneten Grundstücks, angesetzt worden. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 5.000 DM betrug die 50prozentige Vermögensabgabe 1.850 DM. Hiervon wurde ein Teilbetrag der Schadensermäßigung in Höhe von 1.850 DM abgesetzt, so daß sich eine Abgabeschuld von 0 DM ergab. Im Januar 1962 ging beim FA ein Antrag auf Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages von 5.000 DM für die Ehefrau des Revisionsklägers ein; das Grundstück sei zwar auf dessen Namen, aber zum Teil mit Mitgiftmitteln der Ehefrau erworben worden. Seine Frau habe ihm die Mitgift von zusammen 5.000 DM als Darlehen für diese Zwecke zur Verfügung gestellt. Sein eigenes Vermögen habe am Währungsstichtag daher nur 8.700 DM abzüglich 5.000 DM Darlehnsschuld an seine Ehefrau, mithin 3.700 DM betragen, wohingegen seine Frau eine Darlehnsforderung gegen ihn in Höhe von 5.000 DM gehabt habe. Die Richtigkeit seiner Angaben werde durch eine zu den Akten gegebene "Bestätigung" seiner Schwägerin nachgewiesen, wonach letzterer bekannt sei, daß die Ehefrau des Revisionsklägers eine Mitgift von 5.000 RM erhalten habe. Das abgabepflichtige Vermögen müsse daher mit 0 DM angesetzt werden mit der Folge, daß der dann frei werdende Schadenermäßigungsbetrag von 1.850 DM seiner Hauptentschädigung zugute komme; der nach § 249 LAG anzusetzende Minderungsbetrag des Grundbetrags sei demnach auf 0 DM herabzusetzen.
Das FA lehnte den Antrag ab. Auch die Sprungberufung, mit der u. a. vorgetragen wurde, daß die Mitgift der Ehefrau insgesamt rd. 10.000 RM betragen habe, hatte keinen Erfolg. Das FG führte aus: Das Grundvermögen sei dem Ehemann zuzurechnen. Eine Schuld an die Ehefrau könne nicht berücksichtigt werden. Es handele sich um einen Anspruch aus eingebrachtem Gut. Nach § 1421 BGB sei erst nach Beendigung der Ehe bzw. Beendigung der Verwaltung und Nutznießung Rechenschaft abzulegen, und erst dann könne der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Die Entstehung des Anspruchs hänge daher von der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung ab. Es stehe daher auch noch nicht einmal fest, ob ein solcher Anspruch noch zu Lebzeiten des Antragstellers entstehe.
Mit der Rb., die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, wurden unrichtige Anwendung bestehenden Rechts und Verfahrensmängel gerügt. Letztere seien darin zu erblicken, daß das FG den letzten Schriftsatz des Revisionsklägers nicht berücksichtigt habe. Im übrigen sei § 55 c LAG unrichtig angewendet worden, weil die eingebrachten Gelder der Ehefrau nicht als deren Vermögen berücksichtigt worden seien. Der Betrag der Darlehnsforderung der Ehefrau müsse in voller Höhe angesetzt bzw. als Schuld abgezogen werden; eine Abzinsung nach § 14 Abs. 3 BewG komme entgegen der Auffassung des FA nicht in Betracht. Da das FG als Streitwert nur einen Betrag von 500 DM angesetzt habe, bitte der Revisionskläger, die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Gemäß § 184 Abs. 2 Nr. 2 FGO richtet sich die Zulässigkeit der Revision gegen die vor dem Inkrafttreten der FGO ergangene Vorentscheidung nach den bis zum 31. Dezember 1965 geltenden Vorschriften. Maßgeblich ist daher § 286 AO in der nach dem Steueränderungsgesetz vom 13. Juli 1961 geltenden Fassung. Da das FG die Rechtsbeschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen hatte, ist die Rechtsbeschwerde, nunmehr die Revision, nur gegeben, wenn der Wert des Streitgegenstandes höher ist als 1.000 DM. Der Streitwert ist im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision vom BFH selbst festzustellen. Wie der Senat im Urteil III 109/64 U vom 30. Juli 1965 (BFH 83, 287, BStBl III 1965, 603) ausgeführt hat, ist in Streitfällen über die Minderung der Vierteljahrsbeträge gemäß § 55 c LAG der Wert des Streitgegenstands mit dem Ablösungswert des strittigen Minderungsbetrags festzustellen. Dabei ist der Vervielfältiger für 72 Raten der für den 1. April 1961 geltenden Ablösungstabelle zu entnehmen. Diese Streitwertbemessungsregel ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar, weil der Streit hier nicht um eine Minderung der Vierteljahrsbeträge geht; denn nach der unanfechtbar gewordenen VA-Veranlagung waren keine Vierteljahrsbeträge festgesetzt, weil bereits die Abgabeschuld nach § 31 LAG infolge der Schadensermäßigung 0 DM betrug. Das finanzielle Interesse am Streit besteht hier also nicht an der Minderung oder dem Wegfall von Vierteljahresbeträgen, sondern allein daran, die bisher mit 1.850 DM angesetzte Schadensermäßigung bei der Vermögensabgabe unberücksichtigt zu lassen, um auf diese Weise die durch § 249 Abs. 3 LAG vorgeschriebene Kürzung des Grundbetrags der Hauptentschädigung nach Massgabe des § 55 c Abs. 2 LAG zu vermeiden. Damit liegt das finanzielle Interesse des Rechtsstreits, d. h. dessen finanzielle Auswirkung, auf der Leistungsseite des Lastenausgleichs und daher außerhalb des Bereichs der von der Finanzverwaltung verwalteten Steuern und Abgaben. Grundsätzlich bleibt nach ständiger Rechtsprechung eine außerhalb des streitbefangenen Steuer- oder Abgabenverfahrens liegende finanzielle Auswirkung bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs - RFH - VI A 40/35 vom 30. Januar 1935, Steuer und Wirtschaft 1935 Nr. 324); auch ist für die Bemessung des Streitwerts nicht das geldwerte Interesse des Steuerpflichtigen schlechthin und in seiner Gesamtheit maßgeblich, sondern grundsätzlich nur der unmittelbar umstrittene Steuerbetrag (vgl. Entscheidung des RFH II A 229/20 vom 4. Februar 1921, Sammlung der Entscheidungen des Reichsfinanzhofs Bd. 5 S. 10; Entscheidung des BFH VI 195/56 U vom 24. Januar 1958, BFH 66, 318, BStBl III 1958, 122). Im Streitfall hiervon eine Ausnahme zu machen, ist durch die Verzahnung der Abgabenseite mit der Leistungsseite auf Grund der Sonderregelung in § 55 c LAG nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, weil durch diese Regelung die Verbesserung auf der Leistungsseite nur in dem anhängigen Prozeß über die VA erreicht werden kann. Der angestrebte Erfolg auf der Leistungsseite ist somit keine bloße Nebenwirkung des Prozeßausgangs auf der Abgabenseite, sondern der alleinige Sinn und Zweck des Prozesses auf der Abgabenseite, weil insoweit ein anderer Rechtsschutz als der auf der Abgabenseite nicht gegeben ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts III C 225/64 vom 25. August 1966, Rundschau für den Lastenausgleich 1967 S. 91 ff.). Ist daher das Rechtsschutzinteresse für den Prozeß auf der Abgabenseite zu bejahen, obwohl der Prozeß sich nicht abgabenrechtlich, sondern nur auf der Leistungsseite auswirkt, so ist auch der Streitwert danach zu bemessen, welche finanziellen Auswirkungen auf der Leistungsseite angestrebt werden, wenn ein finanzielles Interesse auf der Abgabenseite nicht vorliegt (vgl. auch den ähnlich liegenden Fall im Urteil III 296/59 U vom 12. Mai 1961, BFH 73, 199, BStBl III 1961, 340). Nach Auskunft des Ausgleichsamts, die auf Anfrage der Geschäftsstelle des Senats vom Ausgleichsamt inhaltlich bestätigt worden ist, beläuft sich das finanzielle Interesse des Revisionsklägers auf der Leistungsseite des Lastenausgleichs auf über 1.000 DM. Gemäß § 140 Abs. 3 FGO setzt der Senat nach freiem Ermessen den Streitwert auf 1.100 DM fest. Damit ist die Streitwertgrenze des § 286 AO bisheriger Fassung überschritten und die Revision zulässig.
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Die Verfahrensrüge ist nicht gerechtfertigt. Der letzte Schriftsatz des Revisionsklägers ist in den Akten des FG der Urschrift des Urteils vorgeheftet; es kann daher angenommen werden, daß der Schriftsatz dem Gericht vor der Entscheidung bekanntgeworden ist. Wenn in der Vorentscheidung auf diesen Schriftsatz nicht eingegangen worden ist, so offensichtlich deshalb nicht, weil die Vorinstanz aus ihrer Sicht insbesondere auch die Frage der Abzinsung nicht glaubte prüfen zu müssen.
Der erkennende Senat hat im Urteil III 342/63 vom 16. Dezember 1966 (BFH 87, 361, BStBl III 1967, 104) ausgesprochen, daß über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 55 c LAG grundsätzlich nur einheitlich und gleichzeitig in einem Verfahren gegenüber beiden Ehegatten entschieden werden kann. Die Ehefrau des Revisionsklägers ist am Verfahren bisher nicht beteiligt worden. Wie der Senat in dem zuvor angeführten Urteil dargetan hat, stellt die Nichtbeteiligung der Ehefrau einen so schweren Verstoß gegen die Grundsätze des finanzgerichtlichen Verfahrens dar, daß die Vorentscheidung auch ohne Rüge wegen Unterlassung einer notwendigen Zuziehung - jetzt notwendigen Beiladung (§ 60 Abs. 3 FGO) - aufgehoben werden muß.
Nach Beiladung der Ehefrau des Revisionsklägers wird das FG unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen und veröffentlichten Rechtsprechung des Senats zu § 55 c LAG erneut über die Berufung zu entscheiden haben, wobei das neue tatsächliche Vorbringen des Revisionsklägers zu berücksichtigen sein wird. Die Gründe der angefochtenen Vorentscheidung reichen nicht aus, um die Entscheidung zu tragen. Nicht zu beanstanden ist zwar die Feststellung der Vorinstanz, daß das Grundvermögen im Streitfall dem Ehemann zuzurechnen ist; insoweit stimmt die Vorentscheidung mit dem überein, was der erkennende Senat in seinem Grundsatzurteil III 195/64 S vom 5. Februar 1965 (BFH 82, 161, BStBl III 1965, 304) ausgeführt hat. Den weiteren Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch nicht gefolgt werden. Wenn sie meint, es handele sich um einen Anspruch aus eingebrachtem Gut, so läßt dies offen, welcher Art der Anspruch gewesen sein soll. Nach der insoweit allerdings noch nicht hinreichend geklärten Sachlage dürfte es zwar kaum ein Anspruch aus § 1421 BGB a. F. sein, was die Vorinstanz unterstellt hat, vielmehr dürfte es sich um einen Anspruch der Ehefrau auf Grund der Verwaltung und Nutznießung gegen den Revisionskläger handeln, der dadurch begründet worden ist, daß der Ehemann mit Zustimmung der Ehefrau entgegen der Vorschrift des § 1377 Abs. 2 BGB in der am Währungsstichtag geltenden Fassung die zum eingebrachten Gut gehörenden Gelder für eigene Zwecke verwendet hat. Ein solcher Ersatzanspruch hätte, wie der Senat in dem vom Revisionskläger zitierten Urteil III 13/63 U vom 8. März 1963 (BFH 76, 757, BStBl III 1963, 275) ausgeführt hat, am Währungsstichtag bereits bestanden. Nicht die Entstehung des Ersatzanspruchs hinge dann von der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung ab, wie die Vorinstanz angenommen hat, sondern dessen Geltendmachung, was sich aus § 1394 BGB a. F. ergibt. Insoweit würde daher die Rüge unrichtiger Rechtsanwendung zu Recht bestehen.
Bei erneuter Verhandlung und Entscheidung wird das FG auch die Höhe des Anspruchs der Ehefrau zu überprüfen haben, zumal in der Sachverhaltsdarstellung der Vorentscheidung von einem Mitgiftbetrag von 8.000 RM die Rede ist. Dabei wird in tatsächlicher Hinsicht auch zu klären sein, ob der Anspruch der Ehefrau, wie dies der Revisionskläger neuerdings andeutet, im Nennbetrag über 5.000 RM/DM gelegen hat.
Auch zu der von den Prozeßbeteiligten erörterten Frage einer Abzinsung der Forderung gemäß § 14 Abs. 3 BewG wird das FG Stellung zu nehmen haben. Im Urteil III 13/63 U, a. a. O., hatte der Senat angedeutet, daß, sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BewG für eine Abzinsung im Einzelfalle vorliegen, als Fälligkeit mangels anderer Anhaltspunkte der Zeitpunkt der Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung durch den Tod des älteren Ehegatten, der für diese Zwecke an Hand der amtlichen Sterbetafeln zu schätzen wäre, zugrunde zu legen sein dürfte. Diese Möglichkeit kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn nach den amtlichen Sterbetafeln die mittlere Lebenserwartung nur noch vier Jahre oder weniger beträgt. Denn in allen übrigen Fällen ist zu berücksichtigen, daß der gesetzliche Güterstand der Verwaltung und Nutznießung gemäß Art. 117 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) durch Außerkraftsetzung der einschlägigen Vorschriften des BGB mit dem 31. März 1953 in Wegfall gekommen ist, sofern nicht etwa die Beibehaltung der Verwaltung und Nutznießung als vertraglicher Güterstand ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung spätestens mit dem 31. März 1953 war zwar am Währungsstichtag noch nicht bekannt und noch nicht voraussehbar, wohl aber mit dem am 24. Mai 1949 erfolgten Inkrafttreten des GG. Knüpfen nun die nach dem Inkrafttreten des GG erlassenen Vorschriften des LAG an die Verhältnisse des Währungsstichtags an und verweisen diese Vorschriften auf Vorschriften des BewG, hier insbesondere also auf § 14 Abs. 3 BewG, so müssen bei der Anwendung dieser Vorschriften die Wertungsgebote des GG (hier Art. 3 Abs. 2 GG) beachtet werden (vgl. auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 101/58 vom 24. Juli 1963, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 17 S. 38 ff. (50/51)). Dies bedeutet, daß selbst bei rückwirkender Anknüpfung an den Währungsstichtag bei der Abzinsung nicht so verfahren werden kann, als wenn Art. 3 Abs. 2, Art. 117 Abs. 1 GG nicht vorhanden wären. Vielmehr muß bei Anwendung der einschlägigen Vorschriften des LAG (§ 21) und des BewG (§ 14 Abs. 3) beachtet werden, daß mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarungen der Ehegatten der Güterstand der Verwaltung und Nutznießung am 31. März 1953 beendigt worden ist. Mit diesem Tage wäre daher die nach § 1394 BGB a. F. erforderliche Fälligkeit des Ersatzanspruchs der Ehefrau eingetreten. Eine Abzinsung könnte daher nur auf diesen Fälligkeitszeitpunkt erfolgen.
Im übrigen wird zur Frage der Ernstlichkeit der Belastung am Währungsstichtag auf die Urteile des BFH III 342/63, a. a. O.; III 254/64 vom 13. Januar 1967 (BFH 88, 56, BStBl III 1967, 278) sowie III 143/64 vom 10. Februar 1967 (BFH 88, 336) verwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 412602 |
BStBl III 1967, 549 |
BFHE 1967, 149 |
BFHE 89, 149 |
StRK, FGO:140 R 15 |