Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber kann sich gegenüber seiner Inanspruchnahme als Haftender nur ausnahmsweise auf solche Umstände berufen, die der Arbeitnehmer durch Beantragung einer entsprechenden Eintragung in die Lohnsteuerkarte hätte geltend machen können und müssen. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zugehörigkeit von Bezügen zum Arbeitslohn und damit auch über die Notwendigkeit der Eintragung der mit diesen Bezügen zusammenhängenden Werbungskosten irrten.
Normenkette
EStG § § 38, 3/11, § 3/12, § 3/13
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Rechtsanwalt. In den Jahren 1952 und 1953 hat er einen Anwaltsassessor beschäftigt. Strittig ist, ob die dem Assessor gewährte Entschädigung für Verpflegungsaufwand von monatlich 36 DM hätten dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden müssen. Der Assessor wohnte in einer anderen Gemeinde als der Bf. und war an durchschnittlich 18 Tagen im Monat, an denen er bei dem Bf. arbeitet, über 12 Stunden von seiner Wohnung abwesend.
Das Finanzamt nahm den Bf. als Haftenden in Anspruch, weil er den Lohnsteuerabzug zu Unrecht unterlassen habe. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
Das Finanzgericht verneinte die Anwendbarkeit des § 3 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - (Steuerfreiheit der aus öffentlichen Kassen gezahlten Aufwandsentschädigungen und Reisekosten), weil es sich bei den von dem Bf. an den Assessor gezahlten Bezügen nicht um solche aus "öffentlichen Kassen" handle und die von dem Assessor geleisteten Dienste auch keine "öffentlichen Dienste" seien. Eine Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 2 Ziff. 1 EStG (durchlaufende Gelder) scheide ebenfalls aus, weil der Assessor die der Entschädigung zugrunde liegenden Aufwendungen nicht ausschließlich oder in erster Linie für den Bf. als Arbeitgeber, sondern für sich selbst als Arbeitnehmer aufgewendet hat. Schließlich komme auch eine Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 2 Ziff. 2 EStG (Reisekosten) nicht in Betracht, weil Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine für den Arbeitgeber durchgeführten Dienstreisen darstellen. Daß der Assessor seine Mehraufwendungen als Werbungskosten hätte geltend machen können, berechtige den Bf. nicht, vom Lohnsteuerabzug abzusehen. Weil der Assessor die Geltendmachung unterlassen habe, sei sie auch dem Bf. verwehrt. Wegen der Möglichkeit rechtzeitiger Geltendmachung liege in der unterschiedlichen Behandlung von Anwaltsassessoren und Gerichtsassessoren auch kein Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, zumal letztere tatsächlich in öffentlichen Diensten ständen und die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen und privaten Diensten ausreichend begründet erscheine.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wehrt sich der Bf. gegen seine Inanspruchnahme als Haftender. Er führt aus: Die verschiedene Behandlung von öffentlichen und privaten Arbeitnehmern führe zu ungleichen steuerlichen Ergebnissen. Während der private Arbeitnehmer darauf angewiesen sei, seine Aufwandsentschädigung auf dem Wege der Geltendmachung von Werbungskosten freistellen zu lassen, sei der öffentliche Arbeitnehmer insoweit ipso iure frei. Im übrigen löse sich der Widerspruch im Streitfall dadurch, daß der Begriff der Reisekosten verkannt sei. Die von dem Finanzgericht gemachte Unterscheidung zwischen "Dienstreise" (Reise im Interesse des Arbeitgebers) und "Anfahrt" (Reise im Interesse des Arbeitnehmers zur Erlangung seiner Arbeitsvergütung) sei ungerechtfertigt. Es sei auch gerade bei Beamten nie in Zweifel gezogen worden, daß die Erstattung von "Anfahrtskosten" einschließlich des Beschäftigungstagegeldes als Erstattung von Reisekosten steuerfrei sei. Schließlich sei die Heranziehung auch unbillig. Man habe die Entschädigung bewußt genau so berechnet, wie sie den Gerichtsassessoren gewährt werden, und sei daher ohne Verschulden davon ausgegangen, daß es für die Durchsetzung der Steuerfreiheit keiner besonderen Anträge bedürfe.
Der Bundesminister der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Zu der Frage, ob der Arbeitgeber im Haftungsverfahren auf Einwendungen des Arbeitnehmers zurückgreifen könne, hat er sich wie folgt geäussert: 1. Das Recht des Arbeitgebers, im Lohnsteuer- Haftungsverfahren die Rechtsmittel geltend zu machen, die dem Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer) zustehen, ergibt sich aus § 119 Abs. 1 AO. Der Haftpflichtige kann sowohl Einwendungen gegen seine Haftung vorbringen als auch geltend machen, daß die Steuerschuld nicht oder nicht in der verlangten Höhe bestehe (Hübschmann-Hepp-Spitaler, AO-Kommentar, Anmerkung 2 zu § 119).
Bei der Beurteilung der Frage, wieweit der Arbeitgeber geltend machen kann, das die Steuerschuld nicht oder nicht in der verlangten Höhe besteht, können die Vorschriften über die Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nicht unbeachtet bleiben. Nach diesen Vorschriften hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 EStG; § 30 Abs. 1 LStDV). Er hat die Lohnsteuer nach den Eintragungen auf der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu berechnen (§ 34 LStDV) oder bei ihrer Nichtvorlegung § 37 LStDV anzuwenden. änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte darf er erst bei der Lohnzahlung berücksichtigen, bei der ihm die Lohnsteuerkarte mit der Eintragung vorgelegt wird (§ 39 Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3 Satz 2 EStG; § 28 Satz 1 LStDV). Das gilt auch bei rückwirkenden änderungen und Ergänzungen insofern, als eine Aufrechnung der zuviel einbehaltenen Lohnsteuer erst bei den auf die Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte folgenden Lohnzahlungen vorgenommen werden darf (§ 28 Satz 2 LStDV).
Diese Formvorschriften, die die Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte stark unterstreichen, sollen jede willkürliche Handhabung der materiellen Vorschriften durch die Beteiligten ausschließen und eine ordnungsmäßige Durchführung des Lohnsteuer- Abzugsverfahrens gewährleisten. Sie gelten sowohl zugunsten des Arbeitnehmers (z. B. weil der Arbeitgeber begünstigende, aber sachlich unrichtige Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte beachten muß) als auch zuungunsten des Arbeitnehmers (z. B. weil der Arbeitgeber Steuervergünstigungen, für deren Wirksamwerden im Steuerabzugsverfahren eine Eintragung auf der Lohnsteuerkarte vorgeschrieben ist, ohne diese Eintragung nicht berücksichtigen darf). Der Arbeitgeber haftet hiernach stets für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer in der Höhe, wie sie sich im Zeitpunkt der Lohnzahlung nach der Höhe des Arbeitslohns und den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte oder - wenn eine Lohnsteuerkarte nicht vorliegt - nach den Vorschriften des § 37 LStDV ergibt. Die Einwendungen des Arbeitgebers im Lohnsteuer- Haftungsverfahren können sich deshalb grundsätzlich nur darauf erstrecken, daß
seine Haftbarmachung gegenüber der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers unbillig oder unzweckmäßig sei (§ 2 Abs. 2 StAnpG) oder
der Empfänger der gezahlten Beträge die Arbeitnehmereigenschaft nicht besitze oder
die an den Arbeitnehmer gezahlten Beträge ganz oder teilweise nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehörten.
Die Fälle des § 39 Abs. 5 Satz 2 EStG, § 18 LStDV (Berücksichtigung einer günstigeren Steuerklasse oder höherer Zahl der Kinder) und des § 41 Abs. 1 und 2 EStG 1955, §§ 20 ff. LStDV (vom Arbeitslohn abzuziehende Beträge), spielen für den Arbeitgeber im Lohnsteuer-Abzugsverfahren und damit grundsätzlich auch im Lohnsteuer-Haftungsverfahren nur eine Rolle, wenn auf Antrag des Arbeitnehmers eine entsprechende änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte vorgenommen worden ist. (Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt bereits das RFH-Urteil vom 30.; 11. 1922 III A 79/22, Bd. 11 S. 84, in dem ausgeführt wird, die Einzahlungspflicht des Arbeitgebers sei von der Höhe der Steuerschuld des Arbeitnehmers nicht abhängig, auch nicht nach seinem steuerbaren Einkommen, sondern nur nach dem Arbeitslohn zu bemessen).
Auch der Gedanke der Verfahrensökonomie schließt grundsätzlich eine andere Auffassung aus. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob für den Arbeitnehmer die Frist zur Stellung eines Antrags auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte bereits abgelaufen ist oder noch läuft.
Unzweifelhaft dürfte dies in den Fällen sein, in denen der Arbeitnehmer die Gründe, die zu einer Steuerermäßigung führen, nicht innerhalb der bestehenden Fristen geltend gemacht hat. Anträge auf änderung oder Ergänzung der Lohnsteuerkarte können nur bis zum Ablauf des maßgebenden Kalenderjahrs, Anträge auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nur bis zum 30. April des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahrs gestellt werden (§ 18 Abs. 3, jetzt Abs. 4, § 27 Abs. 4 LStDV; § 4 Abs. 4 JAV). Diese Fristsetzung ist schon deshalb notwendig, weil für die Besteuerung, insbesondere für die Gültigkeit der Lohnsteuerkarte, das Kalenderjahr maßgebend ist und die Einschaltung des Arbeitgebers ein zeitnahes Verfahren bedingt. Aus der Gültigkeit der Lohnsteuerkarte für jeweils ein Kalenderjahr ergibt sich auch, daß die Einfügung der Vorschriften des § 18 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) und des § 27 Abs. 4 Schriften des § 18 Abs. 3 (jetzt Abs. 4) und des § 27 Abs. 4 LStDV durch die VO zur änderung und Ergänzung der LStDV 1952 vom 6. November 1953 (BGBl. I S. 507, BStBl I S. 479) nur eine Klarstellung bedeutet.
Diese Fristen gelten auch für die Fälle, in denen der Arbeitgeber Bezüge des Arbeitnehmers zu Unrecht lohnsteuerfrei gelassen hat und dieser in der Lage gewesen wäre, steuerermäßigende Gründe geltend zu machen. Bei einer anderen Beurteilung wäre in einem solchen Fall die Höhe der Besteuerung von der Willkür des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers abhängig, die steuerliche Erfassung von Bezügen dem Zufall der Aufdeckung bei einer Außenprüfung überlassen, und damit die Ordnungsmäßigkeit des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens weitgehend beseitigt. Die Vorschriften des § 41 EStG und die entsprechenden Vorschriften der LStDV und der JAV wären damit praktisch aufgehoben. Es wird deshalb daran festgehalten werden müssen, daß der Arbeitnehmer nach Ablauf der bezeichneten Fristen die Berücksichtigung einer günstigeren Steuerklasse und steuerfreier Beträge nicht mehr verlangen kann. Daraus ist zu folgern, daß auch dem Arbeitgeber im Haftungsverfahren ein solches Vorbringen abgeschnitten ist.
Hierdurch geschieht dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber kein Unrecht. Sie sind im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nicht auf ihre eigene Beurteilung der Dinge angewiesen, sondern haben mehrere Möglichkeiten, rechtzeitig zu klären, ob bestimmte Bezüge des Arbeitnehmers dem Lohnsteuerabzug unterliegen (vgl. Oeftering, Das gesamte Lohnsteuerrecht, dritte Auflage, Bemerkung 29 zu § 1, und BFH-Urteil vom 24. 10. 1951 IV 365/51 U, BStBl 1952 III S. 146). Es kann deshalb auch keine Rede davon daß der Arbeitnehmer ohne Rechtsschutz sei. Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Steuerschuldner und wird nicht dadurch, daß dem Arbeitgeber der Steuerabzug obliegt, der Sorgfaltspflicht in seinen eigenen Steuerangelegenheiten enthoben. Das ergibt sich schon daraus, daß er vom Finanzamt für die nicht vorschriftsmäßig gekürzte Lohnsteuer auch unmittelbar in Anspruch genommen werden kann (§ 38 Abs. 3 EStG, § 46 Abs. 2 LStDV). Es gehört u. a. zu dieser Sorgfaltspflicht, daß er sich ggf. darum kümmern muß, ob der Arbeitgeber bestimmte Bezüge zu Recht lohnsteuerfrei gelassen hat. Er kann später nicht geltend machen, das zu prüfen sei ausschließlich Sache des Arbeitgebers gewesen und er habe wegen der Behandlung seiner Bezüge als steuerfrei keine Veranlassung gehabt, steuerermäßigende Gründe rechtzeitig geltend zu machen. Nachsicht wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist (§§ 86, 87 AO) wird in der Regel nicht gewährt werden können, weil der Arbeitnehmer im allgemeinen nicht daran gehindert sein wird, die Fristen einzuhalten. Ob in besonders gelagerten Einzelfällen die Anwendung des § 131 AO in Betracht kommt, kann hier unerörtert bleiben.
Aber auch innerhalb der unter a) bezeichneten Fristen würde es in der Regel dem Gedanken der Verfahrensökonomie widersprechen, wenn man das Lohnsteuer- Haftungsverfahren dadurch belasten wollte, daß dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu verfahrensfremden Einwendungen gegen seine Haftung gegeben würde. Wollte man Wollte man solche Einwendungen zulassen, so könnte der Umfang der Arbeitgeberhaftung in der Regel erst nach langwierigen Prüfungen der gesamten steuerlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer eines Betriebs festgestellt werden, mit denen sich oft mehrere Finanzämter beschäftigen müßten. Damit wäre die praktische Durchführbarkeit des Lohnsteuer-Haftungsverfahrens in Frage gestellt und dadurch die Verletzung der oben dargelegten Vorschriften über die Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte die Ordnungsmäßigkeit des Lohnsteuer- Abzugsverfahrens gefährdet. In den hier betrachteten Fällen müssen die Grundsätze über die Maßgeblichkeit der Lohnsteuerkarte außerdem auch deshalb uneingeschränkt gelten, weil ein berechtigter Grund, die steuerermäßigenden Tatbestände erst gelegentlich des Haftungsverfahrens geltend zu machen, nicht als vorliegend angenommen werden kann. Eine andere Frage ist, ob dann, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der geltenden Fristen eine Ergänzung der Lohnsteuerkarte beantragt, diese Ergänzung noch im Haftungsverfahren Berücksichtigung finden kann. Diese Frage wird man bejahen müssen.
Von dem Grundsatz, daß auch im Lohnsteuerhaftungsverfahren die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte maßgebend bleiben, wird man aber in den Fällen eine Ausnahme zulassen müssen, in denen die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlten, unversteuert gebliebenen Lohnteile den Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers (Werbungskosten) darstellen, wegen deren der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Antrag die Eintragung eines steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte hätte erreichen können. In derartigen Fällen besteht ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen den unversteuert gebliebenen Einnahmen (Arbeitslohn) und den unberücksichtigt gebliebenen Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers. Die Behandlung der entsprechenden Teile des Arbeitslohns als steuerfrei schließt - vom irrigen Standpunkt des Arbeitnehmers aus gesehen - die Geltendmachung entsprechender Werbungskosten aus, wie auch umgekehrt die Geltendmachung der Werbungskosten die Versteuerung der Bezüge vorausgesetzt haben würde. Diese Einschränkung der nach meiner Auffassung für das Haftungsverfahren geltenden, oben dargelegten Grundsätze folgt aus der wirtschaftlichen Betrachtung der Vorgänge, bei der davon ausgegangen werden kann, daß der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber zusätzlich gezahlten Beträge zur Bestreitung der Werbungskosten verwendet hat.
Weitere Ausnahmen von den oben dargelegten Grundsätzen (vgl. hierzu die Ausführungen von Vangerow, StW 1957 Sp. 95) halte ich nicht für vertretbar. Man wird also nicht generell das Nachschieben von Werbungskosten zulassen können. Man wird um so weniger andere Aufwendungen berücksichtigen können, die in einem nur losen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den unversteuert gebliebenen Bezügen stehen. Eine Wiederaufrollung des gesamten Besteuerungsfalles im Haftungsverfahren ohne Rücksicht auf die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte würde zu einer völligen Umgestaltung des Lohnsteuerhaftungsverfahrens führen und es für die Praxis unbrauchbar machen.
Die in dem BFH-Urteil IV 438/52 U vom 20. 3. 1953. (BStBl III S. 121) zu dieser Frage vertretene Auffassung sollte unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen abgrenzend erläutert werden."
Entscheidungsgründe
Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG haftet der Arbeitgeber zwar für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Bf. sind aber nur dem Grunde, nicht auch der Höhe nach gegeben.
Wie das Finanzgericht zutreffend dargelegt hat, rechnet die von dem Bf. an den Assessor gezahlte Entschädigung zu dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Die Entschädigung ist mit Rücksicht auf das zwischen dem Bf. und dem Assessor bestehende Arbeitsverhältnis gezahlt worden. Ob die Beträge zur Deckung von Werbungskosten dienten, ist für die Einordnung gleichgültig. Nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Finanzgerichts, daß die Entschädigung weder zu den durchlaufenden Geldern noch zu den Beträgen, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, zu rechnen ist. Ebenso zutreffend ist die Zugehörigkeit zu den Reisekosten verneint worden. Der Bf. verkennt den Begriff der Dienstreise, wenn er hierunter auch die seit jeher (vgl. § 9 Ziff. 4 EStG) gesondert behandelten Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte rechnet. Zutreffend sind die Ausführungen des Finanzgerichts schließlich auch insoweit, als die unterschiedliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen und Aufwandsentschädigungen privater Arbeitgeber als mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar bezeichnet worden ist. öffentliche und private Dienstverhältnisse unterscheiden sich in mancherlei Hinsicht. Wenn nur die Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen von vornherein freigestellt worden sind, so ist das, weil nur hier ein von vornherein überschaubarer - der Disposition der Beteiligten im wesentlichen entzogener - Sachverhalt vorliegt, keinesfalls willkürlich.
Als zum Arbeitslohn gehörig hätte die Entschädigung zusammen mit den übrigen Vergütungen dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden müssen (vgl. § 38 Abs. 1 EStG). Für den Lohnsteuerabzug ist es gleichgültig, ob dem gezahlten Arbeitslohn irgendwelche Werbungskosten gegenüberstehen. Maßgebend für den Lohnsteuerabzug sind neben der Höhe der gewährten Vergütung, dem Lohnzahlungszeitraum und der Lohnsteuertabelle allein die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (vgl. §§ 32 ff. der Lohnsteuerdurchführungsverordnung - LStDV -). Ist in der Lohnsteuerkarte wegen der dem Arbeitnehmer erwachsenden Werbungskosten ein steuerfreier Betrag nicht eingetragen (vgl. § 20 LStDV), so bleiben die Werbungskosten bei dem Lohnsteuerabzug außer Betracht.
Wer als Haftender in Anspruch genommen wird, kann gegen seine Heranziehung die Rechtsmittel geltend machen, die dem Steuerpflichtigen zustehen (vgl. § 119 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung - AO -). Er braucht die Steuerschuld, selbst wenn sie dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgestellt worden ist, grundsätzlich nicht gegen sich gelten lassen (vgl. § 119 Abs. 2 AO). Der als Haftender in Anspruch Genommene kann sich also nicht nur gegen seine Inanspruchnahme (Haftung) als solche, sondern in aller Regel auch gegen die Steuerschuld selbst wenden.
Wie der Bundesminister der Finanzen mit Recht ausführt, können aber bei der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden und der Beurteilung der Frage, welche Einwendungen diesem zustehen, die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugs nicht außer acht gelassen werden. Der Arbeitgeber ist, wie schon erwähnt, zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer unter Zugrundelegung der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte verpflichtet, auch wenn die Eintragungen nicht oder nicht mehr zutreffen. Der Lohnsteuerabzug ist im Interesse aller Beteiligten bewußt an äußere Merkmale geknüpft. Der Lohnsteuerabzug wäre weitgehend gegenstandslos, könnte der als Haftender in Anspruch genommene Arbeitgeber sich ohne Rücksicht auf seine Einbehaltungs- und Abführungspflicht auf Umstände berufen, die der Arbeitnehmer durch Beantragung einer entsprechenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte hätte geltend machen können und müssen.
Der Senat ist daher mit dem Bundesminister der Finanzen der Auffassung, daß sich der Arbeitgeber gegenüber seiner Inanspruchnahme als Haftender auf Umstände, die der Arbeitnehmer durch Beantragung einer entsprechenden Eintragung auf der Lohnsteuerkarte hätte geltend machen können und müssen, nur ausnahmsweise berufen kann. Ob nur die von dem Bundesminister der Finanzen dargelegte Ausnahme in Betracht kommt, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist mit dem Bundesminister der Finanzen eine Ausnahme für die Fälle zu machen, in denen die Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) wie im Streitfall über die Zugehörigkeit zum Arbeitslohn überhaupt und damit auch über die Notwendigkeit der Eintragung der mit diesem Teil des Arbeitslohns zusammenhängenden Werbungskosten irrten. Im Grunde handelte es sich auch bei dem durch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 348/52 U vom 20. März 1953 (Slg. Bd. 57 S. 304, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 212) entschiedenen Fall um nichts anderes. Der Rechtssatz dieser Entscheidung geht weiter als die tragenden Gründe der Entscheidung. Ihm kann in dieser weiteren Fassung nicht beigetreten werden.
Die Vorentscheidungen sind danach aufzuheben, weil sie auf die Frage nicht eingegangen sind, inwieweit dem Assessor tatsächlich Werbungskosten entstanden sind. Die nicht spruchreife Sache ist an das Finanzamt zurückzuverweisen, das gemäß den vorstehenden Ausführungen erneut zu entscheiden hat.
Fundstellen
Haufe-Index 408967 |
BStBl III 1958, 84 |
BFHE 1958, 217 |
BFHE 66, 217 |
StRK, EStG:38 R 13 |