Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern
Leitsatz (amtlich)
Zur Gebäudeeigenschaft einer Baracke, die auf eingerammten Holzpfählen ruht.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 2 Ziff. 3
Tatbestand
Der Eigentümer verkaufte eine auf dem Grund und Boden eines Dritten errichtete Baracke an den Beschwerdeführer (Bf.). Nach der Feststellung des Finanzgerichts handelt es sich um eine 15 m breite und 4,5 m tiefe Wohnbaracke aus Holz, die auf etwa 100 in den Boden eingerammten hölzernen Pfählen und fünf gemauerten Pfeilern ruht. Infolge des ziemlich starken Grundstücksgefälles ragen die Pfeiler an der Vorderseite der Baracke nur wenig, an der Hinterseite etwa 1 m aus dem Erdreich heraus.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht hat die auf § 1 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Ziff. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) gestützte Grunderwerbsteuerforderung des Finanzamts gebilligt. Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.), in der der Bf., wie bisher, die feste Verbindung der Baracke mit dem Boden in Abrede stellt, kann keinen Erfolg haben.
Da die Baracke auf fremdem Boden errichtet worden ist, hängt die Steuerpflicht davon ab, ob die Baracke ein Gebäude darstellt. Ein Gebäude ist nach der Rechtsprechung ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl. zuletzt Urteil des Senats II 44/53 U vom 3. März 1954, Slg. Bd. 58 S. 575, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1954 III S. 130). Da die übrigen Merkmale unzweifelhaft erfüllt sind, hängt die Entscheidung davon ab, ob die Baracke mit dem Boden fest verbunden ist. Diese Frage ist in übereinstimmung mit der Vorentscheidung zu bejahen.
Der Senat hat in dem oben angeführten Urteil entschieden, daß eine infolge ihrer Schwere auf einem Betonfundament ruhende Baracke als mit dem Boden fest verbunden zu erachten ist. Dann ist auch einer Baracke die feste Verbindung mit dem Boden zuzusprechen, die auf einem gemauerten Fundament oder auf gemauerten Pfeilern ruht. Der Senat trägt in übereinstimmung mit dem Finanzgericht keine Bedenken, die feste Verbindung auch im vorliegenden Fall zu bejahen, in dem die Baracke auf fünf gemauerten Pfeilern und auf eingerammten Holzpfählen ruht. Es würde sogar dann die feste Verbindung bejahen, wenn die Baracke nur von eingerammten Holzpfählen getragen würde.
Dem Umstand, daß die Pfähle wegen der Erdfeuchtigkeit dauernd überwacht und bei Fäulnis erneuert werden müssen, hat schon das Finanzgericht zutreffend keine die Entscheidung beeinflussende Bedeutung beigemessen. Der Bf. sagt selbst, daß die Rammpfähle solange mit dem Grund und Boden verbunden sind, bis sie abfaulen. Wenn auch Pfähle durch Zwischenschlagen von Keilen und dergl. wieder tragfest gemacht werden müssen, falls sie unter den Balken der Baracke ausweichen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Natur des Untergestells der Baracke als eines festen Fundaments.
Hiernach erwies sich die Rb. als unbegründet.
Fundstellen
Haufe-Index 424037 |
BStBl III 1955, 226 |
BFHE 1956, 75 |
BFHE 61, 75 |
StRK, GrEStG:2 R 9 |