Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Ein Rundfunksprecher übt eine "Tätigkeit als Künstler" dann nicht aus, wenn er lediglich Nachrichten, Börsenzettel, Wetterberichte und dergleichen liest und Programme ansagt. Eine "Tätigkeit als Künstler" setzt vielmehr größere Sprechrollen, z. B. in einem Hörspiel, voraus, die eine eigene schöpferische Gestaltung erlauben.
Normenkette
UStG § 4 Ziff. 17
Tatbestand
Der Bg. hat nach seinem Abitur beim Radio A eine einjährige Ausbildung als Rundfunksprecher erhalten und war dort als Sprecher tätig. Ab 1954 arbeitete er bei der Rundfunkanstalt B. Im Jahre 1954 wurde er mit dem Lesen von Nachrichten und dem Ansagen von Sendungen betraut. Die Ansagetätigkeit umfaßte sowohl das Ablesen vorbereiteter Texte als auch freiformulierte Ansagen. Die Freiheit, selbst zu formulieren, war dem Bg. allerdings nur bei leichter Musik und bei unbedeutenden Sendungen vorbehalten. Das Finanzamt zog ihn mit seinen Einnahmen für Oktober bis Dezember 1954 zur Umsatzsteuer heran. Sein Einspruch, in dem der Bg. geltend machte, er habe eine "Tätigkeit als Künstler" ausgeübt, hatte keinen Erfolg. Mit der Berufung machte der Bg. geltend, daß er nicht Unternehmer im Sinne des UStG sei, weil er eine unselbständige Tätigkeit ausübe. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, daß er Künstler sei und eine "Tätigkeit als Künstler" ausübe und darum unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG falle. Zur Frage der Tätigkeit des Bg. als Künstler wurde ein Sachverständiger gehört.
Die Berufung führte zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung und des Umsatzsteuerbescheides für 1954. Das Finanzgericht war zwar der Auffassung, daß der Bg. steuerbare Leistungen erbracht habe, weil er Unternehmer sei, verneinte aber die Steuerpflicht seiner Umsätze, weil es ihm die Befreiungsvorschrift des § 4 Ziff. 17 UStG zubilligte. Zur Begründung der "Tätigkeit als Künstler" verwies es auf das schriftliche Gutachten und lie mündlichen Ausführungen des Sachverständigen.
In seiner Rb. macht der beschwerdeführende Vorsteher des Finanzamts geltend, das Finanzgericht habe zwar zu Recht die Unternehmereigenschaft des Bg. festgestellt, es ziehe aber unrichtige Folgerungen aus dem Sachverständigengutachten, weil der Sachverständige selbst die künstlerische Tätigkeit des Bg. nur für den Zeitpunkt der Abfassung des Gutachtens anerkenne, nicht aber für 1954. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sei § 4 Ziff. 17 UStG nicht anwendbar.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Das Finanzgericht geht zwar ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Bg. eine unternehmerische und umsatzsteuerbare Tätigkeit ausübt. Gegenüber den zahlreichen Merkmalen, die für eine selbständige berufliche Tätigkeit des Bg. sprechen, haben die geringfügigen Anhaltspunkte, die für eine Unselbständigkeit seiner Tätigkeit anzuführen sind, keine Bedeutung. Das Finanzgericht verkennt aber den Begriff der "Tätigkeit als Künstler".
Nach § 4 Ziff. 17 UStG 1951 in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Dezember 1954 (BGBl I S. 505, BStBl 1955 I S. 6) sind die Umsätze aus der Tätigkeit von Künstlern unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Diese Vorschrift ist jedoch nur anwendbar, wenn sowohl das subjektive Merkmal "Künstler" als auch das objektive Merkmal "Tätigkeit als Künstler" erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956, BStBl 1957 III S. 60, Slg. Bd. 64 S. 158; V 96/59 S vom 11. Juli 1960, BStBl 1960 III S. 453, Slg. Bd. 71 S. 549).
Ob der Bg. im gegebenen Falle die Künstlereigenschaft im Jahre 1954 für sich in Anspruch nehmen kann, erscheint dem Senat zweifelhaft. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Vorentscheidung ist aufzuheben, weil sie den Begriff der "Tätigkeit als Künstler" verkennt. Die Vorinstanz hat von einer eigenen Beurteilung dieses Begriffes abgesehen und sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht. Der Sachverständige vermengt jedoch das subjektive Merkmal "Künstler" mit dem objektiven Merkmal "Tätigkeit als Künstler". Das Gutachten und die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen waren darum nicht geeignet, dem Finanzgericht eine sichere Überzeugung über den Begriff "Tätigkeit als Künstler" zu vermitteln. Der Sachverständige geht davon aus, daß ein Rundfunksprecher, dem die Künstlereigenschaft kraft seiner Vor- und Ausbildung zuzusprechen ist, immer eine "Tätigkeit als Künstler" ausübe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Sie verkennt die selbständige Bedeutung des Begriffes "Tätigkeit als Künstler" neben dem der Künstlereigenschaft. Nicht jeder anerkannte Künstler übt eine "Tätigkeit als Künstler" aus. Entscheidend ist vielmehr, ob er bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine schöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die eine künstlerische Leistungshöhe erreicht (Entscheidung des Bundesfinanzhofs V 134/56 S vom 15. November 1956, a. a. O.).
Da die Auslegung des Begriffes "Tätigkeit als Künstler", wie sie das Finanzgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, unrichtig ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben.
Unter den gegebenen Umständen des Falles vermag der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Der Bg. hat in dem in Frage stehenden Zeitraum des Jahres 1954 nur eine Tätigkeit als Nachrichtensprecher und als Ansager ausgeübt. Der Senat tritt der Auffassung des IV. Senats (Entscheidung IV 208/60 U vom 20. Juni 1962, BStBl 1962 III S. 385, Slg. Bd. 75 S. 322) bei, daß Rundfunksprecher dann, wenn sie Nachrichten, Börsenzettel, Wetterberichte und dergleichen lesen und Programme ansagen, eine "Tätigkeit als Künstler" nicht ausüben. Nachrichtensprecher oder Ansager haben keine Möglichkeit, eigene schöpferische Leistungen zu erbringen; denn sie können keine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck bringen. Dies gilt auch für die sogenannte Rahmenansage bei leichter Musik oder sonst wenig bedeutsamen Programmen. Die Möglichkeit des freien Formulierens ist durch den Gegenstand der Ansage in engen Grenzen gehalten. Die hierfür erforderliche Geschicklichkeit und Allgemeinbildung reicht in keinem Falle für die Entfaltung einer künstlerischen Tätigkeit aus. Eine solche setzt vielmehr größere Sprechrollen wie z. B. in einem Hörspiel voraus.
Da somit der Begriff "Tätigkeit als Künstler" auf die vom Bg. ausgeübte Sprechertätigkeit nicht angewendet werden kann, ist unter Aufhebung der Vorentscheidung die Berufung des Bg. gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 425878 |
BStBl III 1963, 589 |
BFHE 1964, 736 |