Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Verwertungsverbot
Leitsatz (NV)
1. Eine Geldverkehrsrechnung als Voraussetzung für die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen kann auch als private Geldverkehrsrechnung ausgestaltet sein, die sich auf den privaten Bargeldverkehr beschränkt.
2. Zu den Voraussetzungen eines Verwertungsverbotes für Tatsachen, die im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt wurden.
Normenkette
AO 1977 §§ 162, 193
Tatbestand
Der Kläger betrieb einen Handel mit Spezialgeräten. Im Zuge einer Betriebsprüfung, die sich zunächst auf die Umsatzsteuer 1972 bis 1976 bezog, später u. a. auf die streitigen Gewerbesteuermeßbeträge bzw. Gewerbesteuerfestsetzungen 1974 und 1975 erweitert wurde, stellte der Prüfer des FA fest, daß der Kläger im Jahre 1974 für den Erwerb von zwei Eigentumswohnungen rd. 216 000 DM und im Jahre 1975 an eine Bausparkasse Beträge in Höhe von zusammen 148 000 DM gezahlt hatte. Nach den Angaben des Klägers stammten die Mittel für den Erwerb der Eigentumswohnungen aus einem Darlehen in Höhe von 175 000 DM, das ihm von der in den USA lebenden M gewährt worden sei.
Veranlaßt durch ein Schreiben des Prüfers an die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts für Prüfungsdienste wurde u. a. wegen der ungeklärten Herkunft der bezeichneten Mittel ein Steuerstrafverfahren wegen des ,,Verdachts der Hinterziehung von Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer" eingeleitet. Dies wurde dem Kläger zunächst nicht mitgeteilt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurden aufgrund von richterlichen Durchsuchungsbeschlüssen, die jeweils von der Steufa beantragt worden waren, verschiedene Räume des Klägers und eines weiteren Verdächtigen durchsucht und aufgefundene Beweismittel von den Fahndungsbeamten beschlagnahmt. Ferner wurden auf Antrag der Steufa durch gerichtlichen Beschluß Unterlagen über ein auf den Namen der Zeugin P lautendes Postscheckkonto, das nach Auffassung des Prüfers und der Steufa treuhänderisch für den Kläger geführt wurde, beschlagnahmt. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist dem Kläger spätestens bei seiner Vernehmung durch die Steufa, bei welcher der Prüfer des beklagten FA anwesend war, mitgeteilt worden. Im Rahmen des genannten Strafverfahrens und weiterer sachlich mit diesem Strafverfahren zusammenhängender Strafverfahren sind eine Reihe von Zeugen - überwiegend in Anwesenheit des Prüfers - vernommen worden.
Der Prüfer war auch an sonstigen Ermittlungsmaßnahmen der Steufa beteiligt. Da der Prüfer die Behauptungen des Klägers zur Herkunft der Mittel für den Erwerb der Eigentumswohnungen und die Zahlungen an die Bausparkasse für widerlegt und es ferner für erwiesen hielt, daß Betriebseinnahmen des Klägers im Gesamtbetrag von rd. 230 000 DM in der Zeit vom Oktober 1974 bis September 1975 auf dem genannten, unter dem Namen der P geführten Postscheckkonto eingegangen und bei der Gewinnermittlung des Klägers nicht erfaßt waren, schätzte er die in den Streitjahren nicht gebuchten Einnahmen des Klägers aufgrund von Bargeld-Verkehrsrechnungen für den privaten Bereich für die Streitjahre 1974 und 1975, wobei rd. 221 000 DM auf das Streitjahr 1974 und rd. 248 000 DM auf das Streitjahr 1975 entfielen. Ferner erhöhte der Prüfer den gewerblichen Gewinn des Klägers für das Streitjahr 1974 um einen Betrag von rd. 40 000 DM, der auf fingierte Rechnungen entfiel, und um einen Betrag von 30 000 DM, der sich aus der Buchung einer verfälschten Wareneinkaufsrechnung ergab.
Das FA folgte der Beurteilung des Prüfers mit den geänderten Gewerbesteuermeß- und Gewerbesteuerbescheiden 1974 und 1975. Einspruch und Klage sind erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) war das FA im Streitfall gemäß § 162 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Schätzung befugt, weil die Buchführung des Klägers sachlich unrichtig sei.
Als weitere Rechtsgrundlage könne § 162 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 herangezogen werden. Dazu berechtige die vom FA angewandte private Bargeld-Verkehrsrechnung, denn auch hier gelte der einer allgemeinen Geldverkehrsrechnung zugrunde liegende Gedanke, daß ein Steuerpflichtiger während eines Vergleichszeitraums nicht mehr Geld ausgeben oder anlegen könne, als ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen zufließe. Die angestellten Berechnungen wiesen aber Fehlbeträge bei den verfügbaren Mitteln aus; diese ließen sich mit den vom FA hinzugeschätzten, weil nicht verbuchten Einnahmen ausreichend begründen. Das FG stellte eigene auf den privaten Bereich bezogene Bargeld-Verkehrsrechnungen auf, die Fehlbeträge für 1974 i. H. v. 222 000 DM und für 1975 i. H. v. 251 000 DM ergaben.
Das FG vertrat die Auffassung, daß den diesbezüglich herangezogenen Tatsachen kein Verwertungsverbot entgegenstünde.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung von § 162 Abs. 1 und 2 AO 1977.
Der Kläger beantragt (z. T. sinngemäß), die Vorentscheidung sowie die die Gewerbesteuermeßbeträge 1974 und 1975 bzw. die Gewerbesteuer 1974 und 1975 betreffenden Änderungsbescheide vom 15. Juni 1981 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 1982, soweit sie die genannten Änderungsbescheide betrifft, aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. a) Gemäß § 162 Abs. 1 AO 1977 hat die Finanzbehörde unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände die Besteuerungsgrundlagen, die sie nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist insbesondere u. a. dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag. Das gleiche gilt gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 vor allem dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO 1977 zugrunde gelegt werden. Zur Erschütterung des Beweiswerts der Buchführung kommen verschiedene Methoden in Betracht. Insbesondere kann die Berechtigung des Schlusses von der formellen auf die sachliche Richtigkeit der Buchführung auch durch Einkünfteverprobung mit Hilfe der Lebenshaltungsgleichung (dazu umfassend m. w. N. Mathiak, Einkünfteverprobung mit Hilfe der Lebenshaltungsgleichung, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1975, 30) widerlegt werden. Eine hierauf beruhende Methode ist die Geldverkehrsrechnung (dazu z. B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504). Sie kommt als Gesamtgeldverkehrsrechnung oder als Teilrechnung in Betracht, die sich auf den betrieblichen (betriebliche Geldverkehrsrechnung) oder außerbetrieblichen (private Geldverkehrsrechnung) Bereich beschränkt (vgl. schon BFH-Urteil vom 21. Februar 1974 I R 65/72, BFHE 112, 213, BStBl II 1974, 591). Nach Auffassung des Senats ist es zwar tunlich, aber nicht zwingend, daß die private Geldverkehrsrechnung den gesamten privaten Geldverkehr umfaßt (vgl. auch Mathiak, a.a.O.). Erfolgt wie im Streitfall eine Beschränkung auf eine Bargeld-Verkehrsrechnung, dann kann der Besitz des verwendeten Bargelds vom Steuerpflichtigen aber mit dem Nachweis der Herkunft aus (privaten) Bankguthaben oder in ähnlicher Weise erklärt werden. Dies macht es allerdings notwendig, daß der Steuerpflichtige seine Verhältnisse insoweit offenlegt. Führt der Steuerpflichtige keinen derartigen Mittelnachweis und kann er den Überhang seiner Geldausgaben und Geldanlagen über die ihm aus Einkünften oder sonstigen Quellen (z. B. Darlehen, Schenkung, Erbschaft, Spielgewinne) zugeflossenen Mittel nicht in anderer Weise erklären, trägt er die Folgen der ihn treffenden Nachweislast (BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504).
b) § 96 Abs. 1, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 162 AO 1977 gibt dem FG eine eigene Schätzungsbefugnis. Bei der Schätzung selbst und insbesondere auch der Frage, welche Schätzungsmethode dem Ziel am besten gerecht wird, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, daß sie der Wirklichkeit möglichst nahekommen, handelt es sich grundsätzlich um Tatsachenfeststellungen des FG. Das Revisionsgericht ist daran nach Maßgabe des § 118 Abs. 2 FGO gebunden, d. h., es prüft lediglich auf Rechtsverstoß, insbesondere auf Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze, sofern nicht in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des FG zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1969 IV R 22/67, BFHE 97, 409, BStBl II 1970, 189; vom 18. Dezember 1984 VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, 229, m. w. N.).
Das FG ist im Streitfall aufgrund seiner eigenen Schätzungsbefugnis zutreffend von den Barzahlungen des Klägers für Eigentumswohnungen in Höhe von rd. 216 000 DM im Streitjahr 1974 und von den Einzahlungen an die Bausparkasse im Gesamtbetrag von 148 000 DM im Streitjahr 1975 und dem weiteren Umstand ausgegangen, daß der Kläger diesbezüglich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 AO 1977; zum Fortbestehen auch bei Verdacht einer Steuerstraftat z. B. Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 200 AO 1977 Tz. 11 f.) eine befriedigende Auskunft über die Herkunft der Mittel schuldig geblieben ist. Das FG hat sodann in nicht zu beanstandender Weise durch eine private Bargeld-Verkehrsrechnung dargelegt, daß im Streitfall ein Ungleichgewicht von privatem Verbrauch und betrieblichen Einnahmen besteht und deswegen eine ergänzende Schätzung der Betriebseinnahmen vorgenommen.
Die Einwendungen des Klägers bezüglich des Vergleichszeitraums (vgl. dazu BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504) sind unberechtigt, denn in die vom FG durchgeführte Berechnung - und nur sie ist im Streitfall maßgeblich - sind lediglich und unbedenklich die zwei Streitjahre einbezogen. Soweit das FG bezüglich der Entnahmen und Abhebungen sowie der Barausgaben auf die Anlagen des Prüfungsberichts Bezug genommen hat, ist dies ebenfalls unbedenklich, weil der Prüfer insoweit für jedes Jahr gesonderte Ermittlungen angestellt hat.
Zutreffend hat das FG für die Frage, welcher Bargeldbestand am 1. Januar 1974 vorgelegen haben kann, auf die Verhältnisse der Vorjahre abgestellt. Folgerichtig konnte am 1. Januar 1974 nur soviel an Bargeld vorhanden sein, wie in den Vorjahren nicht verbraucht wurde. Damit wurde der Vergleichszeitraum nicht ausgedehnt, sondern eingegrenzt.
Im Gegensatz zur Darstellung des Klägers ist das FG zum 1. Januar 1974 von einem Bargeldanfangsbestand von 10 000 DM ausgegangen. Daß zum 31. Dezember 1974 kein Endbestand und folgerichtig zum 1. Januar 1975 kein Anfangsbestand angesetzt wurde, liegt in der Logik der Verkehrsrechnung, die bei Überwiegen der Barausgaben über die zur Verfügung stehenden Barmittel zu keinem Bestandsausweis führen kann. Zudem ist zu bedenken, daß sich ein Bestandsausweis zum 31. Dezember 1974/1. Januar 1975 zweischneidig ausgewirkt hätte, nämlich für 1974 zu Lasten des Klägers und nur für 1975 zu seinen Gunsten; letzteres wäre aber bei einem Bestandsausweis am 31. Dezember 1975 ggf. wieder aufgezehrt.
Wenn der Kläger einwendet, daß das FG zu Unrecht seine zu Anfang vorhandenen Barmittel geschätzt und die Einlassung pflichtwidrig nicht untersucht habe, daß ihm zu Beginn des Streitjahres erhebliche Barmittel zur Verfügung gestanden hätten, genügt diese Rüge der nicht ausreichenden Sachverhaltsaufklärung durch das FG nicht den zu stellenden Anforderungen an ihre Substantiierung (vgl. dazu im einzelnen Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., 1987, § 120 Rdnr. 40, m. w. N.). Vom Kläger sind weder Beweismittel angegeben, derer sich das FG nicht bedient haben soll, noch ist dargelegt, wo Tatsachen vorgetragen wurden, denen das Gericht hätte nachgehen müssen.
Der Kläger hat gegen die Bargeld-Verkehrsrechnung insbesondere nicht eingewandt, daß ihm etwa aus einem bislang unbekannten Bankkonto etc. weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die er für seine Barausgaben eingesetzt hat. Wenn der Kläger insoweit auf die Gefahr verweist, daß die Beschränkung auf die Bargeldbewegungen korrespondierende Vermögensminderungen im unbaren Bereich außer acht lasse, verkennt er seine gerade insoweit bestehende konkrete Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und zur tatbestandlichen Untermauerung seiner Einwendungen. Darüber hinaus verstößt die vom FG durch das Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO) auch insoweit nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Denn es liegt auf der Hand, daß der Kläger in dieser Hinsicht den Sachverhalt aufgeklärt hätte, wenn tatsächlich Zuflüsse von anderen bisher nicht bekannten Konten bzw. aus anderen Quellen nachweisbar erfolgt wären und diese Sachverhaltsklärung zu seinen Gunsten gegangen wäre.
Ohne rechtliche Bedeutung ist der Einwand des Klägers, daß in der Geldverkehrsrechnung geringere Entnahmen berücksichtigt worden sind, als in der Bilanz ausgewiesen. Darauf, daß diese Argumentation nicht zwingend gegen Denkgesetze verstößt, hat zu Recht bereits das FA hingewiesen. Denn Entnahmen stellen sich nicht nur als Barentnahmen dar.
2. Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 sind alle für die Schätzung bedeutenden Umstände zu berücksichtigen. Dem stand im Streitfall nicht entgegen, daß - wie vom Kläger behauptet - ein Verwertungsverbot bestanden habe.
Die Meinungen darüber, wann Fehler bei Ermittlungen des Sachverhalts durch Finanzbehörden zu einem Verwertungsverbot führen, sind geteilt (vgl. zum Stand der Diskussion z. B. Tipke / Kruse, a.a.O., § 88 AO 1977 Tz. 7; dieselben vor § 193 Tz. 11 und § 196 AO 1977 Tz. 7, m. w. N.). Jedenfalls führt nicht jeder Rechtsverstoß zu einem Verwertungsverbot. So kann insbesondere dem Rechtsgedanken des § 127 AO 1977 entnommen werden, daß der bloße Rechtsverstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften hierfür nicht ausreicht (Tipke / Kruse, a.a.O., vor § 193 AO 1977 Tz. 11). Liegt der Aufklärungsmaßnahme des Prüfers ein Verwaltungsakt zugrunde, ist nach ständiger und auch vom Senat geteilter Rechtsprechung des BFH die Verwertung der aufgrund dieses Verwaltungsakts ermittelten Tatsachen und Beweismittel in einem Steuerbescheid nur dann unzulässig, wenn verbindlich feststeht, daß dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. z. B. Senats-Urteil vom 9. Mai 1985 IV R 172 /83, BFHE 143, 506, BStBl II 1985, 580, sowie die Zusammenstellung der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 25. Mai 1986 IX R 45/82, BFH / NV 1986, 713). Fehlt ein solcher Verwaltungsakt, kann der Steuerpflichtige seine Rechte im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Steuerfestsetzung wahrnehmen (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 27. Juli 1983 I R 210/79, BFHE 139, 221, BStBl II 1984, 285; vom 14. August 1985 I R 188 /82, BFHE 144, 339, BStBl II 1986, 2).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, die Zeichnung der Prüfungsanordnung durch einen unzuständigen Amtsträger führe zu einem Verwertungsverbot. Zum einen liegt eine bestandskräftige Prüfungsanordnung vor; ein etwaiger Mangel ist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht gerügt worden. Es ist deshalb von der Rechtsbeständigkeit dieses Verwaltungsakts auszugehen. Zum anderen ist es im Verhältnis zum Steuerpflichtigen rechtlich unerheblich, ob die Prüfungsanordnung vom Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle oder vom Sachgebietsleiter der Außenprüfungsstelle des FA unterschrieben ist (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1978 I R 131/75, BFHE 126, 379, BStBl II 1979, 162; vom 12. Januar 1983 IV R 211/82, BFHE 137, 542, BStBl II 1983, 360; vom 11. April 1986 III R 192/82, BFH / NV 1986, 445).
Ebenfalls wegen Bestandskraft der Prüfungsanordnung nicht mehr gehört werden kann der Kläger mit dem Einwand, daß mit ihr gegen § 4 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO(St) - (Prüfungszeitraum) verstoßen worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232).
Auch soweit der Kläger darauf hinweist, daß das FG den Beschluß des Landgerichts X und mithin die Tatsache außer acht gelassen habe, ,,daß der in vorliegender Sache ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts rechtsunwirksam ist" und deshalb ein Verwertungsverbot in Betracht komme, kann die Revision nicht erfolgreich sein. Denn das FG ist für den Senat bindend davon ausgegangen, daß die das Strafverfahren betreffenden Gerichtsentscheidungen rechtskräftig geworden sind und deshalb ein Verwertungsverbot nicht in Betracht komme. Der Kläger hat zwar unter Bezugnahme auf den mit der Klageschrift eingereichten Beschluß des Landgerichts das Gegenteil behauptet. Diese Behauptung genügt aber nicht, um die Tatsachenfeststellung des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO zu erschüttern. Denn der fragliche Beschluß bezieht sich offensichtlich auf ein anderes Verfahren. Hat hiernach der im Streitfall ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß Bestand, ist die Annahme eines Verwertungsverbots ausgeschlossen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 11. Juli 1979 I B 10/79, BFHE 128, 170, BStBl II 1979, 704; vom 23. Juni 1985 I R 284/81, BFH / NV 1985, 14; vom 5. April 1984 IV R 255/83 nicht veröffentlicht - NV -). Dahingestellt bleiben kann demnach, ob der im Beschluß des Landgerichts X dargestellte einfache Verfahrensverstoß ein Verwertungsverbot auch dann begründen könnte, wenn der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß aufgehoben worden wäre (vgl. dazu z. B. Löwe / Rosenberg, Strafprozeßordnung / Gerichtsverfassungsgesetz, 24. Aufl., 1988, § 98 StPO Rdnr. 81).
Die Einwendungen des Klägers, der Prüfer habe Vernehmungsprotokolle angefertigt, er habe sich als Vernehmender geriert bzw. er habe an Vernehmungen der Steufa teilgenommen bzw. diese Vernehmungen zum Teil sogar selber durchgeführt, lassen nicht erkennen, auf welche Verwaltungsakte sie sich beziehen und welche Rechtsverletzungen in bezug auf die nicht erkennbar dargetanen Verwaltungsakte bestehen sollen. Im übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, daß der Prüfer (insbesondere im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977) nicht zur Erlangung von Auskünften auch an andere Personen als den Kläger hätte herantreten können.
Der Senat kann aufgrund der Ausführungen des Klägers nicht erkennen, daß der Prüfer gegen § 9 BpO (St) verstoßen hat. Nach dieser Verwaltungsregelung dürfen hinsichtlich des Sachverhalts, auf den sich der Verdacht einer Straftat gegen den Steuerpflichtigen bezieht, die Ermittlungen (§ 194 AO 1977) erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt worden ist. Der Kläger hat nichts konkret dazu vorgetragen, inwieweit der Prüfer - unterstellt, er habe hinsichtlich der Barzahlungen von Anfang an den Verdacht einer Straftat gehabt - bei ihm Ermittlungen durchgeführt bzw. fortgesetzt hat. Die Revision hat auch nicht konkret dargetan, daß der Kläger im Streitfall irgendwelche Aussagen gemacht hat, die er nicht gemacht hätte, wenn er gewußt hätte, daß gegen ihn der Verdacht einer Straftat besteht und der Sachverhalt auch steuerstrafrechtlich erfaßt wird, und daß des weiteren das FG seine Entscheidung auf eine derartige Aussage stützte. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung des § 9 BpO (St) zur Folge hätte, daß die unter Verletzung des § 9 BpO (St) zustande gekommenen Erklärungen im Besteuerungsverfahren nicht verwertet werden dürfen.
In tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert ist auch die Rüge des Klägers, das vom FA an die USA gerichtete Auskunftsersuchen bezüglich des Darlehens der M entspreche nicht den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens USA - DBA - USA - (1954/65 i. d. F. des Protokolls vom 17. September 1965, BGBl II 1966, 745, BStBl II 1966, 865); die erteilte Auskunft sei demgemäß für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Selbst wenn man einen Verstoß im Sinne des klägerischen Vorbringens unterstellen würde, könnte hieraus kein Verwertungsverbot abgeleitet werden. Denn dem Kläger steht keine verletzbare subjektive Rechtsposition dergestalt zu, daß die Rechtshilfe zwischen zwei Staaten in der formellen Form des zwischen ihnen abgeschlossenen Rechtshilfeabkommens geleistet sein muß.
Soweit sich der Kläger weiterhin auf einen Verstoß des Prüfers gegen § 136 a der Strafprozeßordnung (StPO) beruft und hieraus ein Verwertungsverbot folgert, bezieht sich dies ausweislich seines Vortrags vor dem FG offensichtlich auf die Aussage des Zeugen Y. Der Vorentscheidung ist aber nicht zu entnehmen, daß sie sich auf die Aussage dieses Zeugen gestützt hätte. Das FG hat im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es für seine Entscheidung auf die Aussage des Zeugen Y nicht ankomme. Der Kläger hat in seiner Revisionsbegründung hierzu nichts ausgeführt. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Aussage des Zeugen der Vorentscheidung zugrunde liegen könnte. Ebenso finden die behaupteten Vorstöße des Prüfers gegen § 93 AO 1977 sowie § 30 AO 1977 in dem vom FG festgestellten und vom Kläger nicht beanstandeten Sachverhalt keine Stütze.
Fundstellen
Haufe-Index 416133 |
BFH/NV 1989, 416 |