Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer
Leitsatz (amtlich)
Zur Steuerbarkeit von Leistungen, wenn die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg im Inlande gesetzt werden.
Normenkette
UStG § 1 Ziff. 1; UStDB § 7; UStG § 3/8
Tatbestand
Von den Umsätzen des Beschwerdeführers (Bf.), der den Beruf eines Steuerberaters ausübt, ist ein Betrag von 2.000 DM streitig. Der Bf. hält seinen Umsatz insoweit nicht für steuerbar, da er eine im Freihafen ausgeübte Beratung betreffe. Die Vorinstanzen sahen diese Tätigkeit als zum wesentlichen Teil im Inland ausgeübt an und zogen den Betrag zur Umsatzsteuer heran.
Dem Streitfalle liegt folgender unstreitige Sachverhalt zugrunde: Der Bf., der Wohnung und Geschäftsräume im umsatzsteuerlichen Inland hat, wurde für die steuerliche Beurteilung des Ergebnisses einer Betriebsprüfung bei einer Firma herangezogen, deren Betriebsstätte im Freihafen gelegen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit der Materie haben längere Besprechungen an drei verschiedenen Tagen in der Betriebsstätte der Firma stattgefunden. Im Inland hat der Bf. eine Unterredung mit dem Finanzamt gehabt, zu der er von diesem aufgefordert worden ist; außerdem hat er in seinen Geschäftsräumen einen Schriftsatz an das Finanzamt angefertigt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), die sich gegen die Versteuerung des Honorars für diese Tätigkeit wendet, kann keinen Erfolg haben.
Zutreffend geht die Vorentscheidung davon aus, daß nur die einzelne Leistung als solche Gegenstand der Besteuerung ist, so daß die Gesamttätigkeit des Unternehmers außer Betracht bleiben kann. Für die Steuerbarkeit der Leistung ist gemäß § 7 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) entscheidend, ob die einzelne Leistung ausschließlich oder doch zum wesentlichen Teil im Inland ausgeführt wird. Der Tätigkeit eines Steuerberaters liegt ein Dienstleistungsvertrag zugrunde, der, wie auch die Vorentscheidung hervorhebt, nur einheitlich beurteilt werden kann. Dabei kann es nicht ausschlaggebend auf den im umsatzsteuerlichen Auslande geleisteten Zeitaufwand ankommen. Umfaßt die Tätigkeit des Steuerberaters, wie das Finanzgericht zu Recht aus der Verhandlung vor dem Finanzamt und der Anfertigung des Schriftsatzes an das Finanzamt geschlossen hat, auch die Verpflichtung, die Sache des Steuerpflichtigen vor den Finanzbehörden zu vertreten, so kommt diesem Teil der Tätigkeit - als für den Erfolg ausschlaggebend - entscheidende Bedeutung zu. Der Streitfall liegt tatbestandsmäßig genau umgekehrt wie der vom Reichsfinanzhof (Urteil des Reichsfinanzhofs V A 516/29 vom 14. Januar 1930, Reichssteuerblatt - RStBl. - S. 130) entschiedene Fall eines Provisionsvertreters. Während bei diesem die im Ausland getätigten Verhandlungen, auf Grund derer die seinem Auftrag entsprechenden Geschäftsabschlüsse jeweils zustande kamen, den wesentlichen Inhalt seiner Leistungen ausmachen, denen gegenüber die Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Kundenbesuch, Preisgestaltung und Musterzusammenstellung nur untergeordnete Bedeutung haben, ist es beim Steuerberater so, daß die Verhandlungen beim Mandanten, mögen sie auch langwierig und schwierig sein und eine Anwesenheit am Ort der Betriebsstätte erfordern, doch nur die Bedeutung vorbereitender Handlungen haben, wenn sich hieran auftragsgemäß Verhandlungen mit dem Finanzamt und Schriftsätze anschließen. Sind diese Tätigkeitsakte, wie hier, im Inland vorgenommen, so kann nicht angenommen werden, daß der wesentliche Teil der einheitlich zu beurteilenden Dienstleistungen im Ausland bewirkt ist. Nicht gefolgt werden kann dem Bf., wenn er ausführt, daß die Abfassung des Schriftsatzes nur eine mechanische Schreibarbeit darstelle. Denn der zutreffenden Formulierung des Sachverhalts und der Darstellung der Rechtslage kommt für die Durchsetzung des von den Vertragsparteien erstrebten Erfolgs die entscheidende Bedeutung zu, abgesehen davon, daß gerade hierfür geistige Konzentration in großem Maße erforderlich ist.
Nach den eigenen Angaben des Bf. war Inhalt des Dienstleistungsvertrags die sachliche Nachprüfung eines Betriebsprüfungsberichts, wobei Fragen der Aktivierung von Forderungen und der Anwendbarkeit des § 32 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine besondere Rolle spielten. Der Auftrag war also genau umrissen und sollte einer bestimmten steuerlichen Auffassung über bestimmte steuerliche Fragen zum Siege verhelfen. Bei diesem Tatbestand kann es dahingestellt bleiben, ob in anderen Fällen, wenn z. B. die Aufgabe des Steuerberaters sich darauf beschränkt, den Auftraggeber buchtechnisch zu beraten oder Bücher den Erfordernissen des Steuerrechts entsprechend einzurichten, die wesentliche Tätigkeit am Ort der Betriebsstätte des Auftraggebers ausgeführt wird. Die Rb. übersieht auch, wenn sie sich dagegen wendet, daß das Finanzgericht dem "Wirksamwerden" der Tätigkeit entscheidende Bedeutung beimißt, in den für ihre Auffassung angeführten Beispielen folgendes: Der Arzt, der einen Ausländer operiert, hat die entscheidenden Bedingungen für die Gesundung des Patienten im Inland gesetzt, auch wenn sich der Patient nach der Operation sogleich wieder ins Ausland begibt. Ebenso liegt es beim Verteidiger in internationalen Prozessen, die im Inland geführt werden, auch wenn das Gerichtsurteil im Ausland vollstreckt werden sollte. Beim Steuerberater liegt es nicht anders. Der von den Vertragsparteien erstrebte Erfolg beruht letztlich auf den im Inland durchgeführten Verhandlungen mit dem Finanzamt und den im Inland verfertigten Schriftsätzen, in denen die im Ausland geleisteten Vorarbeiten ihren Niederschlag gefunden haben. Bei einer nur einheitlich zu beurteilenden Leistung kann um dieser Vorarbeiten willen auch nicht der wesentliche Teil der Leistung als im Ausland bewirkt angesehen werden.
Nach alledem hat die Vorentscheidung ohne Rechtsirrtum das gesamte streitige Honorar zur Umsatzsteuer herangezogen.
Fundstellen
Haufe-Index 407812 |
BStBl III 1954, 63 |
BFHE 1954, 397 |
BFHE 58, 397 |