Leitsatz (amtlich)
Durch die Errichtung eines Wochenendhauses auf einem zum Betriebsvermögen gehörenden Gelände werden der Grund und Boden und das Wochenendhaus erst dann zu notwendigem Privatvermögen, wenn die Absicht der künftigen Verwendung des Wochenendhauses zu eigenen Wohnzwecken in Erklärungen oder in einem eindeutigen Verhalten des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4
Tatbestand
Streitig ist noch, ob der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) im Jahr 1961 ein Grundstück aus seinem Betriebsvermögen ins Privatvermögen überführte oder ob diese Entnahme in einem früheren Jahre stattfand.
Der Steuerpflichtige, ein Drogist, erwarb im Jahr 1950 ein rd. 6 500 qm großes unbebautes Gelände zum Preis von 1 DM für den qm, nahm es als Betriebsvermögen in seine Buchführung und in seine Bilanz auf und benutzte es bis Ende 1956 für seinen Betrieb zum Teeanbau. Auf seinen Antrag erhielt er am 29. Oktober 1959 die Genehmigung zur Errichtung eines Wochenendhauses und begann mit den Bauarbeiten im Dezember 1959. Im Sommer 1960 wurde das Wochenendhaus fertiggestellt und vom Steuerpflichtigen an Wochenenden benutzt. Erstmals in der Schlußbilanz vom 31. Dezember 1961 war das Grundstück nicht mehr als Betriebsvermögen ausgewiesen.
Der Steuerpflichtige war der Auffassung, daß er das Grundstück spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung des Wochenendhauses, also im Sommer 1960, entnommen habe oder daß das Grundstück jedenfalls dadurch notwendiges Privatvermögen geworden sei. Das Grundstück sei irrtümlich nicht ausgebucht worden.
Der Revisionskläger (FA) sah erst in der Ausbuchung des Wochenendhauses aus dem Betriebsvermögen in der Bilanz vom 31. Dezember 1961 eine Entnahme, ermittelte den Teilwert mit 3,40 DM für den qm und erhöhte entsprechend den Gewinn.
Die Klage des Steuerpflichtigen hatte in diesem Punkt Erfolg. Das FG nahm an, daß der Steuerpflichtige das Grundstück bereits Ende 1959 ins Privatvermögen übernommen habe.
In seiner Revision wendet sich das FA im wesentlichen gegen die tatsächlichen Feststellungen des FG, die nach Auffassung des FA mit den eindeutigen Erklärungen des Steuerpflichtigen und mit dem Akteninhalt in Widerspruch stünden. Bis 1961 habe es an einer eindeutigen Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen gefehlt. Die Erklärung des FG, daß der Steuerpflichtige die Ausbuchung des Grundstücks im Jahr 1959 irrtümlich oder versehentlich unterlassen habe, sei durch nichts gestützt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der Senat ist an die tatsächlichen Feststellungen des FG, der Steuerpflichtige habe durch die Errichtung des Wochenendhauses eine eindeutige Entnahme ins Privatvermögen vollziehen wollen und vollzogen und die buchmäßigen Folgerungen lediglich aus Versehen oder irrtümlich nicht gezogen, nicht gebunden, weil das FA in bezug auf diese Feststellungen begründete Einwendungen erhoben hat (§ 118 Abs. 2 FGO). Denn diese Feststellungen sind mit den Erklärungen des Steuerpflichtigen und mit dem Akteninhalt nicht vereinbar. Es kann zunächst keinem Zweifel unterliegen und wird vom Steuerpflichtigen auch zugegeben, daß er noch Anfang Oktober 1959 bei der Besprechung mit dem Betriebsprüfer (vgl. Tz. 22 des Betriebsprüfungs-Berichtes vom 16. Oktober 1959) den Wunsch äußerte, das Grundstück weiter im Betriebsvermögen zu belassen. In der beim FA am 16. November 1961 eingegangenen Gewinn- und Gewerbesteuer-Erklärung für 1960 wird das Grundstück nach wie vor als Betriebsvermögen ausgewiesen, obwohl zu dieser Zeit das Wochenendhaus längst fertiggestellt worden war. Daraus ergibt sich, daß der Steuerpflichtige vor Beginn des Jahres 1961 durch keine Handlung seinen Willen zum Ausdruck brachte, das Grundstück zu Privatvermögen zu machen.
Eine andere Frage ist es, ob das Grundstück durch die Errichtung eines Wochenendhauses im Jahr 1959 oder 1960 zwangsläufig ohne eine entsprechende Willensäußerung des Steuerpflichtigen zu Privatvermögen wurde. Dem Steuerpflichtigen ist darin zuzustimmen, daß die höchstrichterliche Rechtsprechung die eigenen Wohnräume des Steuerpflichtigen stets zum notwendigen Privatvermögen rechnet und sie auch nicht zu gewillkürtem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gemacht werden können. Diese Grundsätze führen aber in keinem Fall dazu, daß das Grundstück bereits mit dem Beginn der Errichtung eines Wochenendhauses, also schon im Jahr 1959, zu notwendigem Privatvermögen wurde, weil das Gebäude und der für die Errichtung dieses Gebäudes benutzte geringfügige Bodenanteil im Jahr 1959 nicht zu eigenen Wohnzwecken des Steuerpflichtigen benutzt wurde. Es fragt sich also lediglich, ob ein solcher Übergang ins Privatvermögen zwingend mit der Fertigstellung des Wochenendhauses im Jahr 1960 eintrat. Der Senat verneint das in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Entscheidung IV 175/64 vom 10. Dezember 1964, StRK, Einkommensteuergesetz, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Rechtsspruch 45, die einen ähnlich liegenden Fall behandelt.
Auch wenn der Steuerpflichtige das Wochenendhaus von der Fertigstellung im Sommer 1960 ab bis Ende dieses Jahres an Wochenenden ausschließlich zur Verbringung seiner Freizeit benutzte, enthält diese Benutzung angesichts der eindeutigen Willensäußerung des Steuerpflichtigen, das Wochenendhaus im Jahr 1960 noch nicht als Privatvermögen behandeln zu wollen, keine endgültige Schaffung eines dafür ausreichenden objektiven Sachverhalts, das Wochenendhaus auch gegen den Willen des Steuerpflichtigen schon Ende 1960 als notwendiges Privatvermögen behandeln zu müssen. Die Errichtung eines Wochenendhauses als solches sagt nichts zwingend darüber aus, ob der Steuerpflichtige dieses Haus allein für seine eigenen Wohnzwecke benutzt und zu benutzen beabsichtigt. Wochenendhäuser werden nicht selten auch Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt oder zeitweise vermietet und können dann zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Daraus folgt, daß Wochenendhäuser nur dann zu notwendigem Privatvermögen werden, wenn endgültig feststeht, daß der Steuerpflichtige das Haus ausschließlich für seine eigenen Wohnzwecke verwendet und verwenden will. Das muß in einem eindeutigen Verhalten oder in Erklärungen des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommen. Daran fehlt es für das Jahr 1960 auch deshalb, weil der Steuerpflichtige selbst eindeutig erkennen ließ, daß er das Gebäude jedenfalls bis zum 31. Dezember 1960 nicht als Privatvermögen, sondern als Betriebsvermögen ansah. Die Deckung der Mittel zur Errichtung des Hauses aus Privatentnahmen und die fehlende Aufnahme des Hauses ins Betriebsvermögen mögen dafür sprechen, daß der Steuerpflichtige das Haus zu Privatvermögen zu machen beabsichtigte, was er ja auch im folgenden Jahr tatsächlich tat. Eine eindeutige Entnahmehandlung ist das, wie der Senat auch in dem bezeichneten Urteil IV 175/64 angenommen hat, deshalb nicht, weil dieses Verhalten mit seinen ausdrücklichen späteren Erklärungen zu den Bilanzen vom 31. Dezember 1960 und 1961 in eindeutigem Widerspruch steht. Der Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, daß die Entnahme des Grundstücks erst ins Streitjahr 1961 fällt.
Fundstellen
Haufe-Index 69121 |
BStBl II 1970, 754 |
BFHE 1970, 523 |