Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Zu Teilwertabschreibungen auf das Warenlager eines Textileinzelhandelsunternehmens, das die Bestandsaufnahme nach dem Verkaufswertverfahren durchführt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Ziff. 2
Tatbestand
Die Bfin. - eine Familiengesellschaft - betreibt den Einzelhandel mit Textilwaren. Streitig ist eine Teilwertabschreibung auf den Warenbestand vom 31. Dezember 1955. Die Bfin. legte der Bestandsaufnahme die ausgezeichneten Verkaufspreise zugrunde und machte davon individuelle Abschläge auf einzelne Warenposten von 10 bis 50 v. H., um auf die erzielbaren Verkaufspreise zu kommen. Von den so ermittelten erzielbaren Verkaufspreisen schlug sie die Handelsspanne (Rohgewinnsatz) entsprechend ihrer Warenstatistik ab und kam somit auf den Bilanzwert. Bei verschiedenen Lägern, deren Artikel der Mode unterliegen, hat die Bfin. die ursprünglich angesetzten erzielbaren Verkaufspreise nachträglich unter Vornahme von Rasuren (meist um die Hälfte) herabgesetzt.
Das Finanzamt hat von den durch die Bestandsaufnahme ermittelten ausgezeichneten Verkaufspreisen nur Abschläge in Höhe der Preisherabsetzung des Winterschlußverkaufs 1956 vorgenommen, um auf die erzielbaren Verkaufspreise am Bilanzstichtag zu gelangen. Das Finanzgericht bestätigte im wesentlichen die Auffassung des Finanzamts, daß die Bfin. den zulässigen Schätzungsrahmen überschritten habe, wie unter anderem an zwei Beispielen dargelegt wird. Für die Schätzung der erzielbaren Verkaufspreise durch die Bfin. sei nicht nur das Moderisiko entscheidend gewesen, da die Abschläge über die üblichen Sätze der Branche hinausgingen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. ist nicht begründet.
Waren als Gegenstände des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten; ist der Teilwert niedriger, so ist dieser anzusetzen (§§ 5, 6 Abs. 1 Ziff. 2 EStG). Bei Modeartikeln ist in der Regel nach Ablauf der Saison ein Abschlag von den Anschaffungskosten gerechtfertigt, um den Teilwert zu ermitteln; ebenso bei Waren, die längere Zeit auf Lager gelegen oder in ihrer Verkäuflichkeit gelitten haben. Der Kaufmann hat bei der Bewertung einen gewissen Spielraum; er, der die Verhältnisse seines Betriebs am besten übersieht, ist in erster Linie berufen, die Teilwerte zu schätzen. Seine Schätzung ist auch für die Finanzbehörden maßgebend, solange sie vertretbar ist und in den objektiv nachprüfbaren Verhältnissen des Betriebs eine Grundlage hat. Das Ermessen in der Bewertung, das demnach dem Kaufmann zusteht, bedeutet aber nicht Willkür; es findet seine Grenze in den objektiven Verhältnissen des Betriebs, die der Kaufmann auf Verlangen dem Finanzamt darzulegen hat. Entsteht Streit über die Höhe der Abschläge, die zur Ermittlung des Teilwerts von den Anschaffungskosten der Waren zu machen sind, so ist es Sache des Kaufmanns, in geeigneter Weise durch betriebliche Unterlagen, insbesondere durch Nachweis der tatsächlich erzielten Verkaufspreise in einer größeren Zahl von Fällen, die Angemessenheit seiner Abschläge zu belegen.
Das Verfahren der Bfin., bei der Bewertung der Warenbestände nicht von den Anschaffungskosten, sondern von den ausgezeichneten Verkaufspreisen auszugehen, ist nicht zu beanstanden; diese Form der Warenbewertung ist zulässig, wenn die Rohgewinnabschläge ohne beachtliche Schätzungsfehler festzustellen sind (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 374/38 vom 10. August 1938, RStBl 1938 S. 888). Eingetretene Wertminderungen sind durch Abschläge von den aufgenommenen Verkaufspreisen zu berücksichtigen; von dem so ermittelten Betrag ist der betriebsübliche Rohgewinnsatz abzusetzen. Die Schätzung ist grundsätzlich auf die künftig voraussichtlich erzielbaren Preise zu beziehen. Die Erfahrungen der Vergangenheit bilden für die Frage, welche Verkaufspreise in der Zukunft voraussichtlich erzielbar sein werden, einen wesentlichen Anhalt, solange die Verhältnisse unverändert sind (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 128-129/35 vom 6. Mai 1936, RStBl 1936 S. 849). Die betrieblichen Erfahrungen der Vergangenheit muß in Zweifelsfällen der Unternehmer in angemessener Form nachweisen. Behauptet er, daß für die Zukunft ein höherer Abschlag als für die Vergangenheit angemessen sei, z. B. weil er sich beim Einkauf verspekuliert habe und voraussichtlich bei einem ungewöhnlich hohen Bestand Verluste erleiden werde, so hat er auch diesen für die Bewertung erheblichen Umstand darzutun.
Die Bemessung der Abschläge zur Errechnung der in der Zukunft voraussichtlich erzielbaren Verkaufspreise ist eine Schätzung , die im wesentlichen auf dem Gebiet der Feststellung und Würdigung von Tatsachen liegt. Das Finanzgericht hat im Streitfall festgestellt, daß bei mehreren Lägern der Damenoberbekleidung nachträglich unter Vornahme von Rasuren die Abschläge in den Inventurlisten erhöht worden sind ... Nachträgliche Erhöhungen der zunächst gemachten Abschläge erscheinen bedenklich, solange keine überzeugenden Gründe dafür dargelegt werden. Das Finanzgericht konnte jedenfalls unter den gegebenen Umständen ohne Rechtsverstoß auf Grund der Feststellungen des Betriebsprüfers und auf Grund seiner Einsicht in die Bestandsaufnahmeblätter zu der Auffassung kommen, die Korrekturen hätten nicht der besseren Wertermittlung gedient, sondern seien zum Zweck der Anpassung an einen gewünschten Jahresgewinn gemacht worden.
Der Hinweis der Bfin. auf die Entscheidungen des Reichsfinanzhofs VI A 797/32 vom 2. Juni 1932 (RStBl 1932 S. 824) und I A 97/34 vom 4. September 1934 (RStBl 1934 S. 1366) führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Maßgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, nicht die Verhältnisse am Tage der Bilanzaufstellung. Die Entwicklung der Verhältnisse bis zur Bilanzaufstellung kann nur berücksichtigt werden, soweit diese Ereignisse in den am Bilanzstichtag vorliegenden Tatsachen begründet waren. Das Finanzgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß in Einzelfällen der Abstand der tatsächlichen Verkaufspreise von den geschätzten erzielbaren Verkaufserlösen zu groß war. Es besteht kein rechtliches Bedenken dagegen, wenn unter den obwaltenden Umständen das Finanzgericht von den im bald nachfolgenden Schlußverkauf tatsächlich erzielten Preisen auf die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag zurückgeschlossen hat.
Der Einwand der Bfin. in der mündlichen Verhandlung, daß der ausgezeichnete Verkaufspreis nicht in jedem Fall auch der nach den Verhältnissen vom Bilanzstichtag erzielbare Verkaufspreis sei, ist grundsätzlich richtig. Es muß aber im Streitfall beachtet werden, daß die Bfin. bei älteren Beständen die Auszeichnungspreise jeweils wieder herabsetzte und dann diese herabgesetzten Auszeichnungspreise in die Inventurlisten aufnahm und davon erst die Abschläge machte.
Fundstellen
Haufe-Index 409880 |
BStBl III 1961, 154 |
BFHE 1961, 416 |
BFHE 72, 416 |
DB 1961, 326 |
StRK, EStG:5 R 256 |
FR 1961, 290 |
BFH-N, (K) Nr. 1001 |