Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält daran fest, daß die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStStrukturG NW voraussetzt, daß der Erwerber das Grundstück selbst zur Errichtung oder Erweiterung einer eigenen Betriebstätte verwenden will (BFHE 115, 67, BStBl II 1975, 391).
Normenkette
GrEStStrukturG NW § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 20. Dezember 1973 von der Stadt R. ein unbebautes Grundstück. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Alleininhaberin eines Großhandelsunternehmens. Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin, auf dem erworbenen Grundstück innerhalb von drei Jahren eine Lagerhalle im Ausmaß von ca. 3 000 m2 zu errichten. Die Klägerin beantragte Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung bei Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur (GrEStStrukturG NW).
Am 21. Dezember 1973 schloß die Klägerin mit einer am 19. Dezember 1973 in das Handelsregister eingetragenen GmbH und einem Dritten einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer Kommanditgesellschaft. An dieser Gesellschaft beteiligte sich die GmbH als Komplementärin mit einer Einlage von 5 000 DM, die Klägerin als Kommanditistin mit einer Einlage von 400 000 DM und der weitere Kommanditist mit einer Einlage von 100 000 DM.
Zunächst lehnte der zuständige Regierungspräsident die Erteilung der in § 2 Abs. 2 GrEStStrukturG NW vorgesehenen Bescheinigung ab, weil die Klägerin als Grundstückserwerberin den begünstigten Zweck nicht selbst erfülle. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) setzte mit der nämlichen Begründung durch Bescheid vom 21. November 1975 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer im Betrag von 13 856 DM fest. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Klageverfahren legte die Klägerin die inzwischen erstrittene Bescheinigung des Regierungspräsidenten vor. Unter Hinweis darauf, daß die KG inzwischen die Lagerhalle errichtet habe und die Finanzierung auf dem Grundstück dinglich abgesichert worden sei, begehrt sie die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage unter Hinweis auf sein in Entscheidungen der Finanzgerichte 1979 S. 248 (EFG 1979, 248) veröffentlichtes Urteil stattgegeben.
Mit der Revision beantragt das FA sinngemäß, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. Es rügt Verletzung materiellen Rechts.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist begründet.
Das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil es auf unrichtiger Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GrEStStrukturG NW beruht. Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgenommen "der Erwerb eines Grundstücks, das unmittelbar zur Errichtung ... einer Betriebstätte verwendet werden soll, wenn die Betriebstätte in einem Gebiet liegt oder liegen wird, dessen unzureichende Wirtschaftskraft oder dessen unausgewogene Wirtschaftsstruktur der Verbesserung bedarf und die Errichtung der Betriebstätte volkswirtschaftlich förderungswürdig und geeignet ist, die Wirtschaftskraft oder die Wirtschaftsstruktur des Gebietes zu verbessern". Wenn auch der Wortlaut der Vorschrift isoliert gesehen die vom FG gefundene Auslegung zulassen mag, es genüge, daß das Grundstück überhaupt dem begünstigten Zweck zugeführt werde und sei es auch durch einen Dritten, so ergibt sich doch aus dem Sinnzusammenhang aller einschlägigen Vorschriften, daß die Verwendung nicht losgelöst von der Person des Erwerbers gesehen werden kann. Das kommt deutlich in §§ 3 und 4 des Gesetzes zum Ausdruck. Nur wenn der Erwerber selbst den begünstigten Zweck herbeiführen muß, ist es sinnvoll, ihn zu Versicherungen zu verpflichten, wie sie § 3 Satz 1 GrEStStrukturG NW vorsieht, und kann vernünftigerweise eine Nachversteuerung vorgesehen werden (vgl. § 4 GrEStStrukturG NW, insbesondere dessen Abs. 2 Satz 2). Die Personenbezogenheit ist final ausgerichteten Erwerbsbegünstigungen immanent. Die Rechtslage nach dem GrEStStrukturG NW ist insofern derjenigen vergleichbar, die die Grunderwerbsteuerbefreiungsvorschriften für die Schaffung von steuerbegünstigtem Wohnraum auslösen. Auch hier hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Zweckverwirklichung durch den Erwerber verlangt (vgl. zuletzt Urteil vom 12. März 1980 II R 52/77, BFHE 130, 341, BStBl II 1980, 472). Deshalb vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung des FG anzuschließen (EFG 1979, 248), aus § 1 Nr. 1 Buchst. b GrEStStrukturG NW erweise sich, daß das Gesetz in Nr. 1 Buchst. a keine personenbezogene Begünstigung ausspreche. Hinzu kommt, daß Nr. 1 Buchst. b erst durch das Änderungsgesetz (ÄndG) vom 8. April 1975 (BStBl I 1975, 637) eingefügt wurde, während die ursprüngliche Befreiung in Nr. 1 Buchst. a unverändert fortgeführt wurde. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber durch das Einfügen der Nr. 1 Buchst. b den Regelungsinhalt des Buchst. a mittelbar ändern wollte. Denn, einen solchen Willen unterstellt, hätte es viel näher gelegen, gelegentlich der Einfügung des Buchst. b auch den Buchst. a neu zu fassen.
Wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 22. Januar 1975 II R 62/73 (BFHE 115, 67, BStBl II 1975, 391) unter Hinweis auch auf die Gesetzesbegründung ausgeführt hat, widerspricht es auch dem Zweck der Befreiungsvorschrift nicht, den Anwendungsbereich auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen der Erwerber selbst das Grundstück unmittelbar dem beabsichtigten Verwendungszweck zuführt. Richtig ist, worauf das FG hinweist, daß Arbeitsplätze erhalten bzw. geschaffen werden sollen. Durch die bloße Kapitalanlage mittels Erwerbs von Grundstücken und deren Ausbau zu einem betrieblich nutzbaren Gebäude kann das gesteckte Ziel nicht erreicht werden. Es handelt sich um eine Verwendung mittelbarer Art.
Auch der Hinweis des FG auf die Schwierigkeit der Beschaffung von Kapital und die deshalb "erzwungene" Gründung einer Gesellschaft, vermag nicht eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Das gilt in besonderem Maße, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Grundstück (wenn auch mit Grundpfandrechten aus der Finanzierung des Bauvorhabens belastet) im Eigentum eines Kommandististen verbleibt, eine Konstruktion, die den Vergleich mit der reinen Kapitalanlage rechtfertigt.
Diese tatsächliche wirtschaftliche Lage bestand schon bei Erlaß des Gesetzes. Es stand dem Gesetzgeber frei, ihr Rechnung zu tragen, wie das z. B. in Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 2 GrEStStrukturG) geschehen ist, oder nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 73661 |
BStBl II 1980, 755 |