Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Widerspruch. Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Der Widerspruch des Schuldners gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und noch andauert, selbst wenn die Eröffnung erst nach Erhebung des Widerspruchs erfolgt ist.
Normenkette
InsO § 89; ZPO § 900 Abs. 4 S. 1 aF
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 31.10.2011; Aktenzeichen 2-9 T 195/11) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.03.2011; Aktenzeichen 82 M 236/11) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 31.10.2011 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.732,88 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Die Schuldnerin gab im August 2010 durch den im Handelsregister nicht mehr eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung ab. Im November 2010 beantragte die Gläubigerin, die Schuldnerin möge durch ihren im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer die eidesstattliche Versicherung abgeben. Im Termin am 4.1.2011 bestritt die Schuldnerin ihre Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der Gerichtsvollzieher legte deswegen die Akte dem zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor. Am 7.2.2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Rz. 2
Durch Beschluss vom 9.3.2011 hat das Vollstreckungsgericht ohne Kenntnis von der Insolvenzeröffnung den Widerspruch der Schuldnerin für berechtigt erklärt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie die Zurückweisung des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach §§ 567 Abs. 1, 793 ZPO entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das AG habe dem Widerspruch der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Zwar sei der Geschäftsführer der Schuldnerin am 4.1.2011 gem. §§ 807 Abs. 1 Nr. 1, 900 ZPO zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet gewesen. Doch könne die Gläubigerin als Insolvenzgläubigerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht mehr verlangen. Das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO erfasse auch diesen Fall und sei von Amts wegen zu beachten. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei insoweit der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.
Rz. 5
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 6
a) Das Verfahren war durch die Insolvenzeröffnung nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16 Rz. 8 ff.; v. 24.5.2012 - IX ZB 275/10, WM 2012, 1307 Rz. 5 ff.).
Rz. 7
b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht die Begründetheit des Widerspruchs der Schuldnerin gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bezogen auf den Zeitpunkt seiner neu zu treffenden Entscheidung geprüft, denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz (BGH, Beschl. v. 27.7.2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rz. 19; v. 10.12.2009 - I ZB 36/09, NJW 2010, 1002 Rz. 9). Auf dieser tatsächlichen Grundlage hat das Beschwerdegericht den Widerspruch der Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO mit Recht als begründet erachtet. Denn seit der nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist gem. § 89 Abs. 1 InsO die Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig, weil das vorgenannte Verbot von Zwangsvollstreckungen auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 24.5.2012, a.a.O., Rz. 10 ff.). Rechtlich unerheblich ist es, ob der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor oder nach Insolvenzeröffnung gestellt worden ist und wann der Schuldner der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung widersprochen hat.
Rz. 8
c) Die Gläubigerin kann sich nicht darauf berufen, ihre Beschwerde habe nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand gehabt, sondern allein die Frage, ob die Schuldnerin am 4.1.2011 die eidesstattliche Versicherung hätte verweigern dürfen, was nicht der Fall war. Bei dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO handelt es sich um ein erst nach dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstandenes Vollstreckungshindernis (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2011 - IX ZB 217/08, WM 2011, 841 Rz. 9; Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rz. 70; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 900 Rz. 7), das als solches im Vollstreckungsverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 900 Rz. 7). Dies gilt in gleicher Weise für das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht wie für das Beschwerdeverfahren (vgl. Münzberg in Stein/Jonas, a.a.O., Rz. 50; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rz. 64).
Fundstellen