Leitsatz (amtlich)
Der Schuldner oder Insolvenzverwalter, der einen Insolvenzplan vorlegt, ist nicht verpflichtet, in dem darstellenden Teil die möglichen Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung darzulegen. Offen bleibt, ob die rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten darzulegen ist.
Normenkette
InsO §§ 220, 250, 290
Verfahrensgang
LG Potsdam (Beschluss vom 23.10.2007; Aktenzeichen 5 T 567/07) |
AG Potsdam (Entscheidung vom 27.07.2007; Aktenzeichen 35 IN 147/04) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des LG Potsdam vom 23.10.2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.469 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
[1] Auf Eigenantrag vom 6.2.2004, mit dem auch Restschuldbefreiung beantragt wurde, eröffnete das Insolvenzgericht am 5.4.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Am 18.9.2006 legte der Schuldner einen Insolvenzplan vor, welcher in einer überarbeiteten Fassung vom Insolvenzgericht zugelassen wurde. Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 9.5.2007 erfolgte eine Abstimmung in drei Gruppen. Es wurde eine Summen- und Kopfmehrheit zugunsten des Plans erreicht. Der weitere Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Beteiligter) widersprach im Termin der möglichen Planbestätigung und beantragte, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen. Er machte geltend, er sei bei Ausführung des Insolvenzplans wirtschaftlich benachteiligt. Im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens sei dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weshalb er sodann wegen seiner Insolvenzforderungen weiterhin vollstrecken könne. Eine Schlechterstellung folge in Anbetracht zu erwartender Steuererstattungsansprüche des Schuldners auch aus dem Fehlen eines Aufrechnungsvorbehaltes im Insolvenzplan. Schließlich folge die Benachteiligung auch aus der Bevorzugung der Gruppe der Kleingläubiger.
[2] Das AG hat den Plan nicht bestätigt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das LG das AG angewiesen, die Bestätigung nicht aus den Gründen des Antrags des Beteiligten zu versagen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
[3] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 253 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
[4] 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Bestätigung des Insolvenzplans könne nicht gem. § 251 Abs. 1 InsO aus den von dem Beteiligten vorgebrachten Gründen versagt werden, weil diese nicht den Anforderungen des § 251 Abs. 2 InsO genügten.
[5] Soweit der Beteiligte darauf abstelle, dass er ggü. den Kleingläubigern benachteiligt werde, sei nicht ersichtlich, dass ihm bei Durchführung des Plans weniger zugewiesen würde als bei der gesetzlichen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Denn bei Fortführung des Insolvenzverfahrens stünden 10.000 EUR aus dem Freundes- und Familienkreis des Schuldners nicht zur Verteilung zur Verfügung, so dass der Beteiligte aus der vorhandenen Masse von 3.318,55 EUR lediglich 46,62 EUR erhalte, während er nach dem Insolvenzplan 159,76 EUR erhalten solle. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Gewinne des Schuldners aus seinem Geschäftsbetrieb zur Masse gezogen werden könnten. Die dem Schuldner nach Abzug seiner Aufwendungen verbleibenden Überschüsse seien nicht pfändbar, da dieser einen Antrag nach § 850i Abs. 1 ZPO stellen könne. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung sei auch nicht im Hinblick auf den Verlust der Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber Steuererstattungsansprüchen des Schuldners ersichtlich, denn der Beteiligte habe solche Erstattungsansprüche nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, ob dem Schuldner auf einen Antrag hin die Restschuldbefreiung zu versagen gewesen wäre, sei jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass der Beteiligte danach die zur Tabelle festgestellten Forderungen durchsetzen könne.
[6] 2. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde:
[7] a) Das LG sei zu Unrecht von einer Insolvenzmasse von lediglich 3.318,55 EUR ausgegangen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts habe der Schuldner vom Januar 2005 bis Juni 2006 Umsatzerlöse i.H.v. 709.652,47 EUR erzielt, darüber hinaus für die Umsatzsteuer 2006 Umsätze von 610.984 EUR erklärt. Die Umsätze des Schuldners hätten sich ständig erhöht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehörten die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in vollem Umfang zur Masse, nicht nur in Höhe des Gewinns.
[8] Einen unpfändbaren Anteil in Höhe notwendiger beruflicher Ausgaben gebe es nicht. Der Schuldner könne allenfalls einen Antrag nach § 850i ZPO stellen, was das Beschwerdegericht aber nicht festgestellt habe. Nur dann könnten bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts auch Werbungskosten analog § 850a Nr. 3 ZPO berücksichtigt werden, deren Voraussetzungen aber der Schuldner zu beweisen habe. Da diese Voraussetzungen nicht vorlägen, gehöre der gesamte Umsatzerlös zur Masse, die damit weitaus größer sei als vom LG angenommen. Deshalb sei auch die auf den Beteiligten entfallende Quote weit höher als nach dem Insolvenzplan.
[9] b) Darüber hinaus verkenne das Beschwerdegericht, dass der Beteiligte durch den Insolvenzplan insoweit schlechter gestellt werde, als er nicht mehr gegen künftige Steuererstattungsansprüche aufrechnen könne. Entgegen der Auffassung des LG habe er das künftige Entstehen von Steuererstattungsansprüchen hinreichend glaubhaft gemacht. Zudem entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Schuldner, der sein Einzelunternehmen fortführe, zukünftig von Zeit zu Zeit Umsatzsteuererstattungsansprüche besitze.
[10] c) Schließlich weiche das Beschwerdegericht von einer Entscheidung des LG Berlin (ZIP 2008, 324) ab. Danach sei dem Insolvenzplan die Bestätigung zu versagen, wenn die Vorschriften über seinen Inhalt nicht eingehalten worden seien, ohne dass es darauf ankäme, ob der Gläubiger ohne die Durchführung des Insolvenzplans mehr erhalten würde. In dem Insolvenzplan habe der Schuldner etwaige Versagungsgründe nach § 290 InsO zu benennen. Der Schuldner habe aber den vorliegenden Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht dargelegt, der sich daraus ergebe, dass er durch Fehlangaben in steuerlichen Erhebungsverfahren Vorteile erlangt habe.
[11] 3. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
[12] Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Bestätigung des Insolvenzplans auf Antrag eines Gläubigers dann zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würde als er ohne den Plan stünde. Zu vergleichen sind also die Position des Gläubigers bei Abwicklung des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung und bei Ausführung des Insolvenzplans. Bringt der Plan für den widersprechenden Gläubiger wirtschaftliche Nachteile, hat der Widerspruch Erfolg. Die Vorschrift des § 251 InsO soll jedem Gläubiger den Wert garantieren, den seine Rechtsposition im Insolvenzverfahren noch hat. Die Mehrheitsentscheidung ist keine ausreichende Legitimation dafür, dass einem einzelnen Beteiligten gegen seinen Willen Vermögenswerte entzogen werden (BT-Drucks. 12/2443, 211, zu § 298 RegE; BGH, Beschl. v. 29.3.2007 - IX ZB 204/05, ZIP 2007, 923 Rz. 7).
[13] Nach § 251 Abs. 2 InsO ist der Antrag, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, nur zulässig, wenn der Gläubiger die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese Voraussetzung soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu umfangreichen Ermittlungen führt. Geht es - wie hier - um eine Prognose, muss die Entwicklung, die eine Benachteiligung bewirken könnte, nicht nur abstrakt möglich, sondern aufgrund konkreter Anhaltspunkte wahrscheinlicher sein als eine Nichtschlechterstellung. Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt. Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten und glaubhaft gemachten Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (BGH, Beschl. v. 29.3.2007, a.a.O., S. 924 Rz. 10).
[14] Über die Verweisungsnorm des § 4 InsO richtet sich die Form der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist im Rahmen der Glaubhaftmachung eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, unstatthaft (BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06, ZInsO 2007, 442, 443 Rz. 14).
[15] a) Das LG hat hinsichtlich der Frage, was bei Durchführung des regulären Insolvenzverfahrens an die Gläubiger zu verteilen ist, zutreffend darauf abgestellt, welchen Gewinn der Schuldner mit seinem Unternehmen erwirtschaftet und ob dieser Betrag - ggf. auf Antrag - dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt und den seiner Angehörigen zu belassen ist.
[16] aa) Das vom Schuldner betriebene gewerbliche Unternehmen ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter fortgeführt worden. Auf ihn ist gem. § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners übergegangen. Dementsprechend hat der Verwalter sämtliche Forderungen des Unternehmens zur Masse zu ziehen und die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstandenen Verbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 InsO) zu begleichen. Zu einer Mehrung der Masse kommt es demgemäß nur, wenn sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ein Überschuss ergibt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV).
[17] Bei der Prognose, ob der Rechtsbeschwerdeführer bei der Fortsetzung des Insolvenzverfahrens günstiger steht als bei der Durchführung des Insolvenzplans, kann demgemäß nur der zu erwartende Gewinn zugrunde gelegt werden. Zur Verteilung an die Gläubiger kommen, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht sämtliche erzielte Einnahmen des Unternehmens ohne Berücksichtigung der zur Fortführung erforderlichen Ausgaben. Dass es im Interesse der Insolvenzzwecke günstiger und im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu erwarten wäre, dass das Unternehmen des Schuldners insgesamt veräußert oder seine Bestandteile verwertet werden und dadurch die Masse erhöht wird, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
[18] bb) Soweit das Beschwerdegericht im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Prognose angenommen hat, dass der zu erwartende geringe Gewinn dem Schuldner als Unterhalt zu belassen ist, ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Schuldner arbeitet weiterhin im Unternehmen mit. Würde das Insolvenzverfahren fortgeführt, wäre er hierzu jedoch nicht verpflichtet, weil die Arbeitskraft des Schuldners nicht in die Insolvenzmasse fällt (BGH, Urt. v. 26.6.2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1436 Rz. 29; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 249/07, ZInsO 2009, 299 Rz. 8).
[19] Deshalb liegt es nahe, dass der Insolvenzverwalter dem Schuldner für die Arbeitsleistung eine Vergütung gewährt, die, wenn sie sich im Rahmen der Pfändungsfreigrenzen hält, nicht in die Insolvenzmasse fällt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.5.2006 - IX ZB 202/05, ZIP 2006, 1307, 1308 Rz. 4 f.; v. 27.7.2006 - IX ZB 126/05 Rz. 4).
[20] Daneben kann dem Schuldner unabhängig von seiner Arbeitsleistung gem. § 100 InsO Unterhalt gewährt werden.
[21] Arbeitet der Schuldner weiter, kommt bei einem Selbständigen in Betracht, § 850i ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO entsprechend anzuwenden (BGH, Beschl. v. 20.3.2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 173; v. 5.4.2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rz. 3). Dies gilt auch für die weitere Mitarbeit des Schuldners in seinem gewerblichen Unternehmen.
[22] Dass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner Prognose davon ausgegangen ist, der Schuldner werde einen ggf. erforderlichen Antrag stellen, ist nicht zu beanstanden.
[23] b) Würde das Insolvenzverfahren fortgeführt und dem Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt, könnte der Rechtsbeschwerdeführer in der Wohlverhaltensperiode gegen Steuererstattungsansprüche des Schuldners aufrechnen (BGHZ 163, 391, 393; BGH, Beschl. v. 29.3.2007, a.a.O., S. 924 Rz. 8 m.w.N.).
[24] Das LG hat jedoch das Entstehen derartiger Steuererstattungsansprüche als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung ist vom Rechtsbeschwerdegericht hinzunehmen. Der Rechtsbeschwerdeführer setzt dem lediglich seine eigene Würdigung entgegen, ohne Rechtsfehler des Beschwerdegerichts aufzuzeigen. Der Umstand, dass sich für die Monate September und Oktober 2005 ein Erstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, macht für die Zukunft Steuererstattungsansprüche nicht überwiegend wahrscheinlich. Dass der Schuldner nach dem Oktober 2005 seine Voranmeldungen und seine Buchführung bewusst manipuliert habe, um Steuererstattungsansprüche zu vermeiden, wird vom Beteiligten lediglich behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht.
[25] c) Der Schuldner musste im Insolvenzplan nicht im Einzelnen die Gründe darlegen, aus denen ein Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen könnte. Deshalb war dem Insolvenzplan nicht nach § 250 Nr. 1 InsO von Amts wegen die Bestätigung zu versagen.
[26] Die Entscheidung des LG Berlin vom 27.12.2007 (ZIP 2008, 324), auf die die Rechtsbeschwerde verweist und die erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangen ist, bezieht sich auf rechtskräftige Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten, die nach § 290 Abs. 1 Nr. 1, § 297 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben. Ob dieser Entscheidung gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Beurteilung. Für die Pflicht zur Aufnahme derartiger Verurteilungen in den darstellenden Teil des Insolvenzplans wird angeführt, dass für die Zustimmung zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners von Bedeutung ist, ob sich dieser wegen Insolvenzstraftaten nach §§ 283 bis 283c StGB strafbar gemacht hat, und dass das gerichtliche Vergleichsverfahren und der Zwangsvergleich im Konkurs in diesen Fällen nach § 17 Nr. 3, § 79 Nr. 2 VerglO, § 175 Nr. 2, 3 KO ausgeschlossen waren, (vgl. MünchKomm/InsO/Eilenberger, 2. Aufl., § 220 Rz. 9; Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 220 Rz. 12, der diese Angaben für fakultativ hält; Uhlenbruck/Maus, InsO, 12. Aufl., § 220 Rz. 11; HmbKomm-InsO/Thies, 2. Aufl., § 220 Rz. 6, der sie für empfehlenswert erachtet; FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl., § 220 Rz. 41 ff.).
[27] In der von der Rechtsbeschwerde geforderten Allgemeinheit und im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, den der Rechtsbeschwerdeführer geltend macht, ist eine derartige Notwendigkeit jedenfalls nicht gegeben. Nach § 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Dies führt nicht dazu, dass Versagungsgründe, die von einzelnen Gläubigern geltend gemacht werden könnten und deren Voraussetzungen von diesen gem. § 251 Abs. 2, § 290 Abs. 2, § 297 Abs. 2 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht werden müssten, vom Schuldner im Falle der Vorlage eines Insolvenzplans umgekehrt den Gläubigern dargelegt werden müssen. Dies stünde mit der hier gegebenen gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang. Wird der Insolvenzplan vom Insolvenzverwalter vorgelegt, müsste dieser zudem von Amts wegen die Versagungsgründe ermitteln. Auch dies stünde mit der gesetzlichen Aufgabenverteilung sowie der dargelegten Darlegungs- und Beweislast nicht in Einklang.
Fundstellen
Haufe-Index 2182768 |
NWB 2009, 2224 |
BGHR 2009, 1074 |
EBE/BGH 2009 |
EWiR 2010, 29 |
StuB 2009, 746 |
WM 2009, 1336 |
WuB 2009, 737 |
ZIP 2009, 1384 |
DZWir 2009, 463 |
MDR 2009, 1131 |
NZI 2009, 515 |
Rpfleger 2009, 639 |
VuR 2009, 439 |
ZInsO 2009, 1252 |
NWB direkt 2009, 758 |
ZVI 2009, 468 |
FMP 2009, 145 |
SJ 2009, 39 |