Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grundsätze beim gemeinsamen Bau bzw Erwerb eines auf den Namen eines Partners eingetragenen Hauses
Orientierungssatz
1. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften besteht, auch wenn ein ausdrücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt, die Möglichkeit, gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden und damit Ausgleichsansprüche anzuerkennen. Dies gilt ua für den Fall, daß beide Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft durch gemeinsame Leistungen zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachtetes Anwesens beigetragen haben. Mindestvoraussetzung dafür ist, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden darf, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören soll (vergleiche BGH, 1985-01-10, III ZR 93/83, NJW 1985, 1841).
2. Die Position als Alleineigentümer kann nicht in jedem Fall als ausschlaggebendes Indiz gegen eine - wirtschaftlich gesehene - gemeinsame Wertschöpfung herangezogen werden (Festhaltung BGH, 1991-11-04, II ZR 26/91, NJW 1992, 906). Vielmehr können im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedenfalls bei Vermögensgegenständen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung - wozu in der Regel auch ein gemeinsam erworbenes oder erbautes Haus oder eine gemeinsam gekaufte Eigentumswohnung zählen - wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, Anhaltspunkte für eine gemeinsame Wertschöpfung bilden (hier: Ausgleichsanspruch des nichtehelichen Partners abgelehnt, weil der andere Partner ein Hausgrundstück, dessen Alleineigentümer er ist, mit eigenen Mitteln und vorrangig für sich und seine Kinder erworben hatte, und wesentliche Leistungen des Partners, der das Haus während des Bestehens der Gemeinschaft mitbewohnen bzw seine Werkzeuge ua dort lagern durfte, nicht festzustellen waren).
Normenkette
BGB §§ 705, § 705 ff.
Verfahrensgang
OLG Köln (Entscheidung vom 01.04.1992; Aktenzeichen 11 U 235/91) |
LG Köln (Entscheidung vom 10.06.1991; Aktenzeichen 32 O 190/90) |
Fundstellen
Haufe-Index 542254 |
DNotZ 1994, 857 |