Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsfirma
Leitsatz (amtlich)
- Eine Firmenfortführung i. S. des § 25 I 1 HGB liegt schon dann vor, wenn der Verkehr die neue Firma trotz vorgenommener Änderungen noch mit der alten identifiziert.
- Eine vorübergehende Stillegung des Geschäftsbetriebs, insbesondere auch während eines Konkursverfahrens, steht der Anwendung des § 25 I 1 nicht entgegen, solange die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschäfts, vor allem seine innere Organisation und seine Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten, so weit intakt bleiben, daß die Möglichkeit einer Wiederaufnahme und Fortführung durch den Übernehmer besteht.
Normenkette
HGB § 25
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine seit 1958 unter der Firma K. R. im Handelsregister eingetragene und seit dem 25. November 1987 als K.R. KG firmierende Kommanditgesellschaft, aus dem Gesichtspunkt des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Bezahlung von Kaufpreisforderungen in Höhe von 7.671,14 DM in Anspruch, die ihr gegen die K. R. Metallwarenfabrik GmbH (im folgenden: GmbH) zustehen. Die GmbH ist laut Eintragung im Handelsregister vom 24. September 1987 aufgelöst, nachdem der Antrag, über ihr Vermögen das Konkursverfahren zu eröffnen, mangels Masse abgelehnt worden war. Die Beklagte, die bis dahin kein produzierendes Gewerbe betrieben und sich ausschließlich als Grundstücksgesellschaft betätigt hatte, nahm im Herbst 1987 auf den ihr erfolgversprechend erscheinenden Geschäftszweigen die Produktion der GmbH in den jedenfalls bis dahin an diese vermieteten Geschäftsräumen auf und führte sie bis Ende 1988 fort. Zu diesem Zweck übernahm sie achtzig Mitarbeiter der aus ca. zweihundert Beschäftigten bestehenden ehemaligen Belegschaft der GmbH und verwendete für ihre Geschäftspost Briefköpfe, auf denen sie sich unter einem schon von der GmbH verwendeten stark ins Auge fallenden Firmenemblem "R. " mit breitem grünen Band als "K. R. KG Metallwarenfabrik" unter Angabe der Geschäftsbereiche "Kachelofenzubehör, Stanztechnik, Schweißtechnik, Schalldämpfer" bezeichnete. Diese Geschäftsbereiche stimmen mit den auf dem Briefkopf der GmbH bezeichneten bis auf die "Schalldämpfer" überein, an deren Stelle diese "Briefkasten, Briefkastenanlagen" genannt hatte. Die Angaben zu Anschrift, Postfach, Telefon und Fernschreiber sind auf beiden Briefbögen die gleichen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet erachtet, die gegen die frühere Geschäftsinhaberin, die K. R. Metallwarenfabrik GmbH, begründeten Kaufpreisforderungen der Klägerin zu bezahlen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
II.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auch auf einen Sachverhalt wie den im vorliegenden Fall zur Beurteilung stehenden anwendbar ist, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB im vorliegenden Fall nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil die Beklagte die Produktion erst aufgenommen hat, nachdem der Antrag, das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH zu eröffnen, mangels Masse abgelehnt worden war und die GmbH ihren Betrieb eingestellt hatte. Eine vorübergehende Stillegung des Geschäftsbetriebs, insbesondere auch während eines Konkursverfahrens, steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen, solange die wesentlichen Grundlagen des Handelsgeschäfts, vor allem seine innere Organisation und seine Geschäftsbeziehungen zu Kunden und Lieferanten, so weit intakt bleiben, daß die Möglichkeit einer Wiederaufnahme und Fortführung des Unternehmens durch den Übernehmer besteht (vgl. dazu statt aller Heymann/Emmerich, HGB § 25 Rdn. 15 i.V.m. § 22 Rdn. 4 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren, wie der Senat, da es dazu keiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, selbst entscheiden kann, im vorliegenden Fall gewahrt. Ungeachtet der Kündigung der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse war die Beklagte ohne weiteres in der Lage, den stillgelegten Geschäftsbetrieb der GmbH mit dem Stamm der bisherigen Arbeitnehmer in denselben Geschäftsräumen und mit denselben betrieblichen Einrichtungen unter Anknüpfung an die bisherigen Kunden- und Lieferantenbeziehungen wieder aufzunehmen.
2.
Ebensowenig kann die Revision mit ihrem Einwand Erfolg haben, die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den vorliegenden Fall müsse bereits daran scheitern, daß diese Bestimmung nicht für den Erwerb eines Handelsgeschäfts vom Konkursverwalter gelte. Die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkursverwalter beruht, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 11. April 1988 (II ZR 313/87, WM 1988, 901) ausgeführt hat, maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, daß die Aufgabe des Konkursverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll. Dieser durch die Besonderheiten des Konkursverfahrens bedingte Gesichtspunkt trifft auf die Übernahme des Unternehmens eines überschuldeten Rechtsträgers außerhalb eines Konkursverfahrens nicht zu. Dies gilt auch für den Fall, daß die Eröffnung des Konkurses in Ermangelung einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt worden ist. Die in § 25 Abs. 1 HGB vorgesehene Rechtsfolge setzt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht voraus, daß das übernommene Unternehmen einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert.
3.
Vollends ohne Bedeutung für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den vorliegenden Fall ist schließlich der Umstand, daß die Auflösung der GmbH bereits am 24. September 1987 nach Ablehnung des Konkursantrages in das Handelsregister eingetragen worden ist. Diese Eintragung verlautbart, was die Revision verkennt, lediglich, daß die Kontinuität des Unternehmensträgers nicht mehr gegeben war. Die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft jedoch nicht an den Fortbestand des Unternehmensträgers, also des Inhabers, sondern allein an die Kontinuität des Unternehmens an. Diese aber wird durch den Wechsel seines Inhabers, den § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB im Gegenteil gerade voraussetzt, nicht berührt.
III.
Frei von Rechtsfehlern, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen könnten, sind ferner die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Annahme begründet, daß die Beklagte das Handelsgeschäft der GmbH im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB fortgeführt hat.
Nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte einen wesentlichen Teil der Produktion der aufgelösten GmbH mit denselben Maschinen und Einrichtungsgegenständen in denselben Räumen, mit denselben Warenbeständen und mit einem Teil des Personals der GmbH unter derselben Anschrift sowie unter Angabe desselben Postfachs, Telefon- und Fernschreibanschlusses und unter Verwendung eines weitestgehend ähnlichen Geschäftsbogens fortgeführt. Die gegen diese Feststellungen und die auf ihnen beruhende rechtliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht erforderlich, daß das Geschäft in seinen sämtlichen Teilen übernommen wird. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Rechtsfolge greift vielmehr auch dann ein, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der nach außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGHZ 18, 248, 250; Urt. v. 29. März 1982 - II ZR 166/81, WM 1982, 555, 556). Es ist deshalb aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Einstellung der Produktion von Briefkästen und Briefkastenanlagen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, sondern für die rechtliche Betrachtung darauf abgestellt hat, daß die Beklagte alle vom Berufungsgericht als wesentlich gewürdigten Geschäftsbereiche der aufgelösten GmbH, nämlich die Produktionszweige Kachelofenzubehör, Stanz- und Schweißtechnik, fortgeführt hat. Diese konkreten tatsächlichen Feststellungen kann die Revision ebensowenig wie die auf ihnen beruhende rechtliche Würdigung dadurch zu Fall bringen, daß sie ohne Bezug auf einen substantiierten Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen geltend macht, die Betätigung der Beklagten auf dem früheren Produktionsgebiet der GmbH betreffe nur die Blechverarbeitung. Ebensowenig könnte es etwas an der Fortführung des Unternehmens der GmbH in seinem wesentlichen Bestand ändern, wenn man entsprechend der dahingehenden Rüge der Revision für die Revisionsinstanz unterstellt, daß die Beklagte entsprechend dem eingeschränkten Umfang der weitergeführten Produktion auch nur einen Teil des Warenlagers der GmbH übernommen hat. Die Identität des Unternehmens, auf die es für die rechtliche Beurteilung des Vorgangs allein ankommt, würde dadurch nicht berührt.
2.
Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, es sei nicht nachgewiesen, daß der Beklagten ein Recht auf die in dem Unternehmen der GmbH zusammengefaßten Sachen und Gegenstände oder auf das Unternehmen insgesamt eingeräumt worden sei.
Entscheidend für den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist allein die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens, nicht das interne Vertragsverhältnis, das, wie der Bundesgerichtshof bereits in früheren Entscheidungen (vgl. Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, WM 1984, 474 und v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475) ausgesprochen hat, sogar ganz fehlen kann. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, die Anwartschaftsrechte der GmbH auf Rückerwerb der zur Sicherheit auf die kreditgewährende Sparkasse übertragenen Betriebseinrichtungen und Maschinen erworben oder die GmbH diese später anderweit veräußert hat. Maßgeblich ist allein die auch von der Revision als solche nicht in Abrede gestellte Tatsache, daß die Beklagte diese Gegenstände bis Ende 1988 tatsächlich, und zwar mit Einverständnis der kreditgebenden Sparkasse, übernommen und für die aufrechterhaltenen Teile der Produktion weiterbenutzt hat.
IV.
Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht auch die Fortführung der bisherigen Firma bejaht hat.
1.
Entgegen der Ansicht der Revision wird die Firmenfortführung insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beklagte in ihrer Firma die Bezeichnung KG führt, während es sich bei dem früheren Unternehmensträger um eine GmbH handelt. Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung des Nachfolgers für die im Betrieb des Unternehmens begründeten Verbindlichkeiten seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens, die durch die Fortführung der bisherigen Firma (nach dem Gesetzeswortlaut zur Auslösung der Haftungskontinuität allerdings notwendigerweise) lediglich nach außen in Erscheinung tritt. Dementsprechend kann es für die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht auf eine wort- und buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur darauf ankommen, ob nach der maßgeblichen Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch eine Fortführung der Firma vorliegt (vgl. statt aller BGH, Urt. v. 16. September 1981 - VIII ZR 111/80, WM 1981, 1255 sowie v. 10. Oktober 1985 aaO m.w.N.; aus dem Schrifttum Staub/Hüffer, HGB 4. Aufl. § 25 Rdn. 47; Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl. § 25 Anm. 1 D.b). Entscheidend ist mithin allein, ob der Verkehr die neue Firma noch mit der alten identifiziert. Wer den Eindruck der Verlautbarung einer Unternehmenskontinuität und die an sie anknüpfende Rechtsfolge der Haftungskontinuität vermeiden und auch nicht auf die Möglichkeiten des § 25 Abs. 2 HGB zurückgreifen will, muß durch die Wahl einer eindeutig anderen Firma für den nötigen Abstand von der alten sorgen und darf sich nicht an diese "anhängen". Nur einen besonderen Anwendungsfall dieser Regel stellt es dar, wenn der Bundesgerichtshof auch schon bisher angenommen hat, daß die Firmengleichheit im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht durch Hinzufügung oder Weglassung eines auf eine Gesellschaft deutenden Zusatzes ausgeschlossen wird (Urt. v. 2. April 1959 - II ZR 163/58, LM HGB § 2 Nr. 1 = BB 1959, 462; v. 29. März 1982 aaO). Derartige Zusätze sind, ob gesetzlich vorgeschrieben oder freiwillig aufgenommen, jedenfalls farblos und ohne Einfluß auf die Individualisierung der Firma. Durch ihre Änderung unter Beibehaltung des Kerns oder prägender Zusätze wird vielmehr gerade die Kontinuität des Unternehmens beim Wechsel des Unternehmensträgers hervorgehoben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es deshalb auch ohne Bedeutung, daß die Beklagte in ihrer Firma den Zusatz KG führt, ohne daß dies durch § 19 Abs. 2 HGB, der lediglich irgendeinen das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz verlangt, zwingend vorgeschrieben wäre. Der Verkehr mußte darin, soweit er der eingetretenen Änderung überhaupt Beachtung geschenkt haben sollte, lediglich die Klarstellung sehen, daß das Unternehmen der GmbH nunmehr von einem neuen Rechtsträger in der Rechtsform einer KG unter der bisherigen Firma fortgeführt werden sollte. Das gleiche gilt entgegen der Ansicht der Revision von der angeblichen Mitteilung an Kunden und Lieferanten, die Firma "R. KG sei etwas Neues". Eine solche Mitteilung vermag weder die tatsächlich gegebene Unternehmenskontinuität ungeschehen zu machen noch die Tatsache der Weiterführung der bisherigen Firma zu beseitigen. Sie enthält nicht mehr als einen Hinweis auf den Wechsel des Inhabers, der die Haftung für die im Unternehmen begründeten Altverbindlichkeiten unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gerade nicht auszuschließen vermag. Aus demselben Grund kann sie auch nicht die Wirkungen des § 25 Abs. 2 HGB nach sich ziehen.
Ohne Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits ist es schließlich, daß die Beklagte bereits vor der Übernahme des Unternehmens der K. R. Metallwarenfabrik GmbH mit der im November 1987 in "K. R. KG" geänderten Firma "K. R." im Handelsregister eingetragen war. Abgesehen davon, daß § 25 Abs. 1 HGB nicht verlangt, daß der ehemalige Inhaber dem neuen "seine" Firma mitüberträgt, sondern lediglich darauf abstellt, daß sich die Firmen des neuen und des alten Geschäftsinhabers gleichen (vgl. SenUrt. v. 29. März 1982 aaO), kommt es auf die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfene allgemeine Frage, ob ein Kaufmann von der weiteren Verwendung seiner eigenen, ähnlichen, schon bisher geführten Firma absehen muß, wenn er die Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vermeiden will, schon deshalb nicht an, weil die Beklagte das übernommene Unternehmen der GmbH nicht unter ihrer eigenen, jedenfalls nicht unverändert gebliebenen Firma weitergeführt hat. Vielmehr hat sie von dem Zeitpunkt, in dem sie den Produktionsbetrieb der GmbH fortsetzte, für ihr Auftreten gegenüber dessen Kunden und Lieferanten ihre bisherige Firma durch den auch in der Firma der GmbH enthaltenen individualisierenden Zusatz "Metallwarenfabrik" ergänzt und damit - von dem Gesellschaftsformzusatz abgesehen - eine vollständige Übereinstimmung ihrer im Verkehr benutzten Firma (zur Maßgeblichkeit der tatsächlich gebrauchten und nicht der im Handelsregister eingetragenen Firma vgl. SenUrt. v. 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, WM 1987, 212) mit derjenigen des bisherigen Unternehmensinhabers herbeigeführt. Ein solcher Sachverhalt aber erfüllt, wie vorstehend dargelegt, zweifelsfrei den Haftungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Fundstellen