Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzanfechtung. Gläubigerbenachteiligung bei Forderungsabtretung zur Sicherung von Ansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Hat der Sicherungsnehmer die dem Schuldner erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen, so benachteiligt die Weiterleitung der auf dem Schuldnerkonto eingegangenen Erlöse der wirksam erfüllten Forderungen an den Sicherungsnehmer die Gesamtheit der Gläubiger.
Normenkette
InsO §§ 52, 129, 130 Abs. 1; BGB §§ 398, 407
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 15.09.2004; Aktenzeichen 1 U 313/04) |
LG Trier (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 7 HK.O 182/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 15.9.2004 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Trier vom 11.3.2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1]Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG (künftig: Schuldnerin), die in ständiger Geschäftsverbindung mit der Beklagten, einer Schwestergesellschaft, stand. Nachdem die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der Beklagten einen erheblichen Umfang angenommen hatten, schloss die Schuldnerin mit der Beklagten am 15.6.2000 einen Abtretungsvertrag "zur Sicherung der Ansprüche, die der Beklagten gegen die Sicherungsgeberin aus Ansprüchen gemäß Anlage 1 (Forderungsaufstellung) zustehen". Nach Nr. 1 dieses Vertrages trat die Schuldnerin (Sicherungsgeberin) an die Beklagte (Sicherungsnehmerin) sämtliche Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen gegen sämtliche Drittschuldner ab. In Nr. 1 Abs. 5 war vorgesehen, dass die Forderungsaufstellung jährlich aktualisiert wird. Der Schuldnerin sollte es gem. Nr. 5 widerruflich gestattet sein, die Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes einzuziehen.
[2]Das zwischen der Schuldnerin und der Beklagten bestehende Verrechnungskonto wies zugunsten der Beklagten am 10.2.2003 einen Saldo auf, nach Vorbringen des Klägers i.H.v. 304.585,03 EUR. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte die Beklagte Ausgleich binnen drei Tagen.
[3]In der Zeit vom 10.2. bis 21.2.2003 leistete die Schuldnerin an die Beklagte Zahlungen i.H.v. 198.366,38 EUR. Auf Eigenantrag vom 21.2.2003 wurde am 30.4.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung der im Zeitraum vom 10.2. bis 21.2.2003 an die Beklagte bezahlten Beträge.
[4]Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
[5]Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
[6]I.
Das Berufungsgericht meint, der Abtretungsvertrag vom 15.7.2000 sei wirksam und habe der Sicherung der Ansprüche gemäß Anlage 1 und aller künftigen Forderungen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin gedient. Entgegen der Auffassung des LG greife die Anfechtung nach § 130 InsO nicht durch, weil die Beklagte als Absonderungsberechtigte nicht Insolvenzgläubigerin der Schuldnerin gewesen sei. Außerdem fehle es an einer Gläubigerbenachteiligung, weil nur Ansprüche erfüllt worden seien, die im Konkurs als Absonderungsrecht hätten durchgesetzt werden können.
[7]II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
[8]Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass der Abtretungsvertrag vom 15.7.2000 rechtswirksam war, die vorgenommenen Abtretungen auch künftige Forderungen der Beklagten gegen die Schuldnerin absichern sollten und es sich bei den streitgegenständlichen Zahlungen der Schuldnerin um die Weiterleitung der Erlöse aus eingezogenen Forderungen handelte, die an die Beklagte abgetreten waren.
[9]Gleichwohl greift die Anfechtung gem. §§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO durch:
[10]1. Die Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagte stellen Rechtshandlungen dar, die der Beklagten Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Schuldnerin gewährten. Diese Zahlungen erfolgten in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Schließlich war zur Zeit der Handlungen die Schuldnerin zahlungsunfähig, was der Gläubigerin bekannt war. Das LG hat dies festgestellt und die Beklagte hat dies in der Berufungsbegründung bestätigt; es ist unstreitig.
[11]a) Die Beklagte war Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 130 InsO.
[12]aa) Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung an dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten, sind Insolvenzgläubiger i.S.d. § 130 InsO (Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 130 Rz. 17; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl., § 130 Rz. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 130 Rz. 4).
[13]Inhaber von Absonderungsrechten sind aufgrund der Neuregelung in § 52 InsO wegen ihrer gesamten persönlichen Forderung, nicht nur wegen ihres Ausfalls, Insolvenzgläubiger (Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 130 Rz. 18; Nerlich in Nerlich/Römermann, InsO, § 130 Rz. 44). Deshalb betreffen Rechtshandlungen, die nicht der Befriedigung des Absonderungsrechts dienen, sondern die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen erfüllen, deren Berechtigte in ihrer Eigenschaft als Insolvenzgläubiger (Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 130 Rz. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 130 Rz. 28; Eckardt, ZIP 1999, 1734 [1740 f.]; OLG Frankfurt MDR 1968, 675).
[14]Der absonderungsberechtigte Gläubiger als Inhaber seines Sicherungsrechtes ist dagegen insoweit nicht Insolvenzgläubiger (Eckardt, ZIP 1999, 1734 [1741]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 130 Rz. 18; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 12. Aufl., § 130 Rz. 28; Kübler/Prütting/Paulus, InsO, § 130 Rz. 5).
[15]bb) Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung der Schuldnerin auf die persönliche Schuld, nicht auf ein Absonderungsrecht geleistet, weil das an der eingezogenen Forderung bestehende Absonderungsrecht erloschen und ein Ersatzabsonderungsrecht oder sonstiges Absonderungsrecht an dem Erlös nicht entstanden war.
[16]Die Sicherungszession an die Beklagte war ggü. den Drittschuldnern nicht offen gelegt worden. Mit Schreiben vom 10.2.2003 hat die Beklagte die Schuldnerin lediglich aufgefordert, den Saldo von 304.585,03 EUR zugunsten der Beklagten auszugleichen. Die Offenlegung der Sicherungsabtretung wurde lediglich vorbehalten (Anlage 3). Gemäß Nr. 5 des Sicherungsvertrages war die Schuldnerin deshalb weiterhin berechtigt, die an die Beklagte abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Schuldnerin war nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages weder verpflichtet, die vereinnahmten Beträge an die Schuldnerin abzuführen, noch musste sie sie treuhänderisch für die Beklagte verwahren (vgl. hierzu auch unten unter b) cc)). Durch die wirtschaftliche Krise hatte die Schuldnerin die Einziehungsbefugnis nicht verloren (BGH v. 6.4.2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192 [198] = MDR 2000, 848; Ganter in MünchKomm/InsO, § 51 Rz. 181). Erforderlich hierfür wäre vielmehr gewesen, dass die Beklagte als Sicherungszessionarin von ihrem Recht zum Widerruf der Einziehungsbefugnis Gebrauch gemacht hätte (BGH v. 6.4.2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192 [199 f.] = MDR 2000, 848).
[17]Durch die Zahlung des jeweiligen Kunden auf die Forderung erlosch diese mit Wirkung auch ggü. der Beklagten (§§ 362 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB). Zugleich erlosch auch das daran bestehende Absonderungsrecht (BGH, Urt. v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, MDR 2003, 352 = BGHReport 2003, 100 = ZIP 2002, 2182 [2183]; Kirchhof in MünchKomm/InsO, § 129 Rz. 142, S. 475 oben). Den Verlust ihrer Sicherheit hätte die Beklagte vermeiden können, wenn sie die Abtretung offen gelegt und die Forderung selbst eingezogen oder wenn sie eine Anschlusssicherheit vereinbart hätte (vgl. etwa BGH, Urt. v. 25.3.1999 - IX ZR 223/97, MDR 1999, 826 = ZIP 1999, 621 [623]; v. 17.6.2004 - IX ZR 124/03, MDR 2004, 1317 = BGHReport 2004, 1456 = ZIP 2004, 1509 [1510]). Beides ist indessen nicht geschehen.
[18]cc) Ein Ersatzabsonderungsrecht an den eingezogenen Forderungsbeträgen ist schon deshalb nicht entstanden, weil die Schuldnerin die Einziehung berechtigt vorgenommen hat. Der für das Absonderungsrecht analog anwendbare § 48 InsO greift nur bei unberechtigter Einziehung ein (BGH v. 6.4.2000 - IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192 [198] = MDR 2000, 848; Urt. v. 4.12.2003 - IX ZR 222/02, MDR 2004, 594 = BGHReport 2004, 484 m. Anm. Lützenkirchen = ZIP 2004, 326 [328]; v. 19.1.2006 - IX ZR 154/03, z.V.b.; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl., § 48 Rz. 16 f.; MünchKomm/InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52 Rz. 167 ff., 171).
[19]b) Das Berufungsgericht hat unzutreffend angenommen, dass es an einer Gläubigerbenachteiligung fehle.
[20]aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat (BGH, Urt. v. 7.2.2002 - IX ZR 115/99, BGHReport 2002, 524 = MDR 2002, 844 = ZIP 2002, 489, m.w.N.; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl., § 129 Rz. 36).
[21]Sie scheidet dagegen aus, wenn der Schuldner das Absonderungsrecht durch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe nicht den Erlös überschreitet, den der Absonderungsberechtigte bei einer Verwertung der mit dem Absonderungsrecht belasteten Sache oder Forderung hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 124/03, MDR 2004, 1317 = BGHReport 2004, 1456 = ZIP 2004, 1509 [1511]; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl., § 129 Rz. 58). Gleiches gilt, wenn das Absonderungsrecht von vorneherein an einem Geldbetrag oder einem Bankguthaben besteht. Bleibt in einem solchen Fall der verpfändete Geldbetrag oder das verpfändete Guthaben hinter der Höhe der gesicherten Forderung zurück, ist das eigene Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters ohne jeden wirtschaftlichen Wert (BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 124/03, MDR 2004, 1317 = BGHReport 2004, 1456 = ZIP 2004, 1509 [1511]). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Absonderungsrecht an den eingezogenen Forderungen war erloschen, ein neues (Ersatz-)Absonderungsrecht (oder Aussonderungsrecht) an dem eingezogenen Geld nicht entstanden. Durch die Zahlung an die Beklagte wurde kein Absonderungsrecht abgelöst, sondern allein deren offene Forderungen getilgt.
[22]bb) Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, die Abtretungserklärung vom 15.6.2000 habe auch die Forderungen der Schuldnerin gegen ihre Banken auf Gutschrift und Auszahlung von Zahlungseingängen erfasst. Sofern eine solche Abtretung wirksam und insolvenzfest vorgelegen hätte, könnte es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlen, weil die Beklagte dann nichts aus dem Vermögen der Schuldnerin erhalten hätte (BGH, Urt. v. 11.5.2000 - IX ZR 262/98, MDR 2000, 903 = NJW 2000, 3777 [3778]).
[23]Da die Beklagte unstreitig die herausverlangten Zahlungen von der Schuldnerin ohne Gegenleistung erhalten hat, traf die Beklagte die sekundäre Darlegungslast dafür, dass sie die entsprechenden Forderungen der Schuldnerin gegen die Banken zuvor erworben hatte (BGH, Urt. v. 11.7.1991 - IX ZR 230/90, MDR 1991, 962 = NJW 1992, 624 [626]; v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97, MDR 1999, 440 = NJW 1999, 1395 [1397]; Urt. v. 11.5.2000 - IX ZR 262/98, MDR 2000, 903 = NJW 2000, 3777 [3778]).
[24]An einem solchen Vortrag in den Tatsacheninstanzen fehlt es. Nach Nr. 1 des Abtretungsvertrages sollten die Forderungen aus (Waren-)Lieferungen, Leistungen sowie Werk- und Werklieferungsverträgen abgetreten sein. Der Wortlaut spricht dagegen, dass damit die genannten Forderungen gegen Banken erfasst wurden. Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass Ansprüche der Schuldnerin gegen ihre Kunden abgetreten worden sind. Hierzu gehören die Banken im Hinblick auf die Kontoführung nicht.
[25]In der Anlage 2 zum Abtretungsvertrag, der Forderungsaufstellung der Schuldnerin, sind zwar in insgesamt vier Positionen auch drei Banken aufgeführt. Es ist aber in keiner Weise dargetan, dass es sich hierbei um Forderungen handelt, die der nunmehr behaupteten Abtretung unterfielen.
[26]cc) Hinsichtlich der eingezogenen Beträge war auch kein Treuhandverhältnis mit der Folge eines Aussonderungsrechtes vereinbart, was die Einrichtung eines Kontos der Schuldnerin erfordert hätte, das ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. v. 16.12.1970 - VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559 [560]; v. 8.2.1996 - IX ZR 151/95, MDR 1996, 630 = BRAK 1996, 128 = WM 1996, 662; v. 24.6.2003 - IX ZR 120/02, BGHReport 2003, 1176 = MDR 2003, 1316 = ZIP 2003, 1404 [1405]; v. 7.7.2005 - III ZR 422/04, MDR 2006, 51 = BGHReport 2005, 1560 = ZIP 2005, 1465 [1466]).
[27]Dies hätte ersichtlich in Widerspruch gestanden zu dem Zweck von Nr. 5 des Abtretungsvertrages, der eine Einziehung durch die Schuldnerin im normalen Geschäftsbetrieb vorsah. Soweit sich die Revisionserwiderung auf eine in der Literatur angenommene Verpflichtung zur Separation der eingezogenen Beträge beruft (Ganter in MünchKomm/InsO, § 51 Rz. 181), übersieht sie, dass dort die Einziehung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter behandelt wird. Die dortigen Überlegungen sind auf die Einziehung durch den Schuldner vor Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht übertragbar.
[28]2. Eine Anfechtung nach § 130 InsO ist auch nicht durch § 142 InsO ausgeschlossen.
[29]Die Revisionserwiderung macht geltend, hinsichtlich eines Betrages von 89.000 EUR liege ein Bargeschäft vor, weil die Beklagte am 23.1.2003 55.000 EUR und am 31.1.2003 34.000 EUR der Schuldnerin überlassen habe. Die Voraussetzungen eines Bargeschäftes, für die der Anfechtungsgegner die Darlegungslast trägt (BGH, Urt. v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, MDR 2003, 352 = BGHReport 2003, 100 = ZIP 2002, 2182 [2184]), sind damit nicht dargetan, insb. nicht die erforderliche Parteivereinbarung hinsichtlich Leistung und Gegenleistung (BGH, Urt. v. 17.6.2004 - IX ZR 124/03, MDR 2004, 1317 = BGHReport 2004, 1456 = ZIP 2004, 1509 [1511]; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl., § 142 Rz. 4, 10). Eine solche Vereinbarung hätte jedenfalls durch die Aufforderung der Beklagten vom 10.2.2003, den Saldo binnen drei Tagen auszugleichen, ihr Ende gefunden. Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit, Verfügungen der Schuldnerin zu Lasten des Kontokorrentkontos zuzulassen (BGH v. 7.3.2002 - IX ZR 233/01, BGHZ 150, 122 [130 f.]).
Fundstellen
Haufe-Index 1511598 |
BB 2006, 1354 |
BGHR 2006, 993 |
NJW-RR 2006, 1134 |
EWiR 2006, 501 |
StuB 2006, 568 |
WM 2006, 1018 |
WuB 2006, 669 |
ZIP 2006, 1009 |
DZWir 2006, 380 |
InVo 2006, 347 |
MDR 2006, 1431 |
NZI 2006, 403 |
NZI 2007, 26 |
ZInsO 2006, 544 |
BKR 2006, 424 |
ZBB 2006, 211 |
ZVI 2006, 288 |