Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.
Normenkette
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 2, §§ 858-859
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.10.2011; Aktenzeichen 85 S 77/11) |
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 16.03.2011; Aktenzeichen 19 C 96/10) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 85 des LG Berlin vom 25.10.2011 aufgehoben und das Urteil des AG Mitte vom 16.3.2011 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger stellte sein Fahrzeug am 3.8.2010 auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die Beklagte ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Ihr sind von der Grundstücksbesitzerin deren Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.
Rz. 2
Die Beklagte setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem Kläger erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 EUR (brutto) mit. Der Kläger, der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit der Klage die Rückzahlung von 130,31 EUR. AG und LG haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem LG zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Rz. 3
Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der von ihm gezahlte Betrag die ortsüblichen Abschleppkosten übersteige und zudem Vergütungen für Dienstleistungen enthalte, für die er keinen Ersatz leisten müsse. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Nach zutreffender, wenn auch umstrittener Ansicht richte sich der Bereicherungsanspruch des Schuldners, der auf eine nicht bestehende Forderung an den Zessionar geleistet habe, gegen diesen. Zu demselben Ergebnis gelange die Auffassung, die grundsätzlich den Zedenten als Bereicherungsschuldner ansehe. Ausnahmsweise hielten nämlich auch deren Vertreter einen Anspruch gegen den Zessionar für gegeben. Ein Ausnahmefall liege hier vor; denn die Beklagte habe durch die Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts an dem Fahrzeug des Klägers Druck auf diesen ausgeübt, unmittelbar und unverzüglich an sie zu leisten, ohne dass die Grundstücksbesitzerin dazu beigetragen habe.
II.
Rz. 4
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Rz. 5
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233, 236 Rz. 11).
Rz. 6
2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte. Der gestörte Grundstücksbesitzer ist nicht nur dann Bereicherungsschuldner, wenn das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen bloße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist (Senat, a.a.O.), sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen er - wie hier - seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat.
Rz. 7
a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urt. v. 10.3.1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369). Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.2005 - VIII ZR 173/03, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Während ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzurechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp- oder Inkassounternehmens dem Geschädigten als dessen Auftraggeber aufzuerlegen.
Rz. 8
b) Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kläger und der Grundstücksbesitzerin - rechtfertigten, liegen nicht vor.
Rz. 9
Zwar hat der BGH in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner - trotz lediglich vorläufiger Berechnung der (Werklohn-)Forderung - mit großer Intensität zu einer (Zuviel-)Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkondiktion gegen den Zessionar zugelassen (Urt. v. 8.6.1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (vgl. BGH, a.a.O.; Urt. v. 25.9.1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464 sowie Urt. v. 26.1.2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732).
Rz. 10
Demgegenüber ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Verhalten des beklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne Weiteres zuzurechnen. Indem die Beklagte die Bekanntgabe des Standorts des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, hat sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Klägers ausgeübt. Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen nicht unübliche Rechtsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528, 529 Rz. 17 f.), mit der die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeberin des Abschleppvorgangs rechnen musste. Auch waren ihr aus dem Rahmenvertrag die Kosten bekannt, die die Beklagte für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags; sie ist deshalb der Rechtsbeziehung zwischen diesem und ihr als Geschädigter zuzurechnen. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Beklagte die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kläger abhängig gemacht hätte. So liegt es hier jedoch nicht.
Rz. 11
3. Der Abweisung der Klage steht nicht entgegen, dass der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, in erster Linie an einer Entscheidung über die Ersatzfähigkeit der dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten interessiert zu sein. Da es sich bei dem Anspruch aus § 812 BGB um einen gesetzlichen und damit nicht der Disposition der Parteien unterliegenden Anspruch handelt, kann die Beklagte ihre fehlende Passivlegitimation nicht für unerheblich erklären. Hieran änderte auch ein Einverständnis des Klägers nichts.
III.
Rz. 12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen