Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzverfahren. Wirksame Bezeichnung des eindeutig erkennbaren Schuldners durch Bezugnahme. Zahlung fälliger Sozialversicherungsbeiträge durch Dritten. Inkongruente Deckung
Leitsatz (amtlich)
a) Ein Eröffnungsbeschluß, der den Schuldner nicht namentlich, sondern durch Bezugnahme auf ein Blatt der Akten bezeichnet, ist rechtlich fehlerhaft ergangen, jedoch wirksam, sofern die Person des Schuldners aus der Verweisung eindeutig zu entnehmen ist.
b) Vereinbart der Schuldner mit einem Dritten, dieser solle die geschuldete Zahlung an den Sozialversicherungsträger des Schuldners zur Tilgung einer fälligen Beitragsforderung vornehmen, bewirkt die Zahlung in der Regel eine inkongruente Deckung.
Normenkette
InsO § 27 Abs. 2 Nr. 1, § 129 Abs. 1, § 131 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, welche ein Dritter für A. D. (nachfolgend: Schuldner) an die Beklagte abgeführt hat.
D. schuldete der Beklagten für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge aus den Monaten August bis November 1998 in Höhe von 13.451,14 DM. Durch Vertrag vom 17. Dezember 1998 verkaufte er an die S. GmbH zwei Kleintransporter und verschiedene Büroeinrichtungsgegenstände zum Preise von insgesamt 11.615,14 DM. Außerdem vermietete er drei Nutzfahrzeuge für das Jahr 1999 zu einem monatlichen Mietzins von 50 DM je Fahrzeug. Die Zahlung des Kaufpreises und der Miete hatte durch Begleichung der Forderung der Beklagten bis spätestens 31. März 1999 zu erfolgen.
Am 27. Januar 1999 unternahm die Beklagte beim Schuldner einen Pfändungsversuch, der fruchtlos verlief. Darauf beantragte sie mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen. Am 16. Februar 1999 zahlte die S. GmbH den offenstehenden Betrag. Auf Antrag der Beklagten stellte das Amtsgericht die Erledigung des Insolvenzverfahrens fest.
Aufgrund eines Antrags der T. Krankenkasse, der nach dem Vorbringen des Klägers am 26. April 1999 gestellt wurde, unterzeichnete der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) am 1. November 1999 ein Beschlußformular, das den Schuldner nicht namentlich bezeichnet und in seinem Eingangssatz lautet:
„In dem Verfahren zur Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des (Bl. 15) wird … das Insolvenzverfahren eröffnet.”
Die Ausfertigungen des Beschlusses enthalten den vollständigen Namen des Schuldners. In dieser Form wurde der Beschluß, durch den zugleich der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, öffentlich bekannt gemacht. Mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 hat der Insolvenzrichter den Eröffnungsbeschluß in der Weise „präzisiert”, daß er die genaue Bezeichnung des Schuldners angegeben hat.
Der Kläger hat behauptet, der Schuldner sei im Zeitpunkt der Zahlung der S. GmbH zahlungsunfähig gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 13.451,14 DM gerichteten Klage, abgesehen von einem Teil der Zinsen, stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sein Urteil (veröffentlicht in ZIP 2002, 1097 mit krit. Anm. Vallender EWiR 2002, 723) wie folgt begründet:
Zwar erfülle die Zahlung der S. GmbH an sich alle Merkmale einer nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbaren Rechtshandlung. Die Leistung sei innerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt. Die Beklagte habe dadurch eine inkongruente Befriedigung erhalten, weil ihr kein Anspruch auf Zahlung durch einen Dritten zugestanden habe. Der Schuldner sei damals bereits zahlungsunfähig gewesen.
Gleichwohl sei die Klage derzeit unbegründet, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners noch nicht wirksam eröffnet worden sei. Der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO zwingend vorgeschriebene Bezeichnung des Schuldners. Er sei deshalb nichtig; denn der ihm anhaftende Mangel sei besonders schwerwiegend und in seiner Bedeutung dem Fall einer fehlenden Unterschrift des Richters gleichzusetzen. Dieser Mangel sei weder durch den Inhalt der erteilten Ausfertigungen noch durch den Beschluß vom 21. Dezember 2001 geheilt worden.
II.
Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist das Insolvenzverfahren seit dem 1. November 1999 eröffnet.
1. Der vom Insolvenzrichter unterzeichnete Beschluß entsprach allerdings nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO hat der Eröffnungsbeschluß selbst die Person des Schuldners bestimmt zu bezeichnen und deshalb insbesondere dessen Firma oder Namen und Vornamen sowie gewerbliche Niederlassung oder Wohnung anzugeben. Bezugnahmen auf Teile der Akten oder andere Urkunden sind nicht zulässig. Die genaue und eindeutige Bezeichnung des Schuldners muß aus dem Text des vom Richter unterzeichneten Eröffnungsbeschlusses unmittelbar ersichtlich sein. Dies ist im Hinblick auf die vielfältigen und weitreichenden Wirkungen der Insolvenzeröffnung ein Gebot der Rechtsklarheit. § 27 Abs. 2 Nr. 1 InsO ist daher streng wörtlich entsprechend dem eindeutigen Inhalt der Norm zu verstehen, welcher keine Verweisung auf die Akten oder andere Urkunden vorsieht.
Es genügt auch nicht, daß die öffentliche Bekanntmachung und die dem Schuldner und dessen Gläubigern und Schuldnern zugestellten Ausfertigungen des Beschlusses die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten. Die Funktion dieser Urkunden beschränkt sich darauf, die Urschrift wortgetreu und richtig wiederzugeben. Da sie von der Geschäftsstelle veranlaßt werden, enthalten sie keine richterliche Bestätigung und sind folglich ganz allgemein nicht geeignet, Mängel des Eröffnungsbeschlusses zu ersetzen (BGHZ 137, 49, 53; OLG Köln ZIP 2000, 1343, 1349).
2. Der Eröffnungsbeschluß ist trotz des beschriebenen Rechtsmangels wirksam.
a) Der rechtskräftige Beschluß über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vom Prozeßgericht grundsätzlich auch dann als gültig hinzunehmen, wenn er verfahrensfehlerhaft ergangen ist; denn als in dem dafür vorgesehenen Verfahren ergangener hoheitlicher Akt beansprucht er Geltung gegenüber jedermann, sofern der Entscheidung nicht ausnahmsweise ein Fehler anhaftet, der zur Nichtigkeit führt (BGHZ 113, 216, 218; 138, 40, 44). Wegen der für das Insolvenzverfahren grundlegenden Bedeutung des die Eröffnung anordnenden Beschlusses ist er schon aus Gründen der Rechtssicherheit nur außerordentlich selten als nichtig zu behandeln, hauptsächlich dann, wenn dem Akt infolge des festgestellten Fehlers bereits äußerlich ein für eine richterliche Entscheidung wesentliches Merkmal fehlt (BGHZ 138, 40, 44). Dies folgt auch aus dem Grundsatz, daß gerichtliche Anordnungen erst dann schlechthin unwirksam sind, wenn ihnen ein offenkundiger schwerer Fehler anhaftet (vgl. BGHZ 114, 315, 326; BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 – IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892, z.V.b. in BGHZ). Aus diesen Gründen hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Eröffnungsbeschluß über das Vermögen einer nach damaliger Rechtslage nicht konkursfähigen Gesellschaft als wirksam angesehen (BGHZ 113, 216, 218), ebenso den Beschluß eines örtlich unzuständigen Amtsgerichts, obwohl das an sich zuständige Gericht nach einem anderen als dem angewandten Gesetz über die Verfahrenseröffnung hätte befinden müssen (BGHZ 138, 40). Der Eröffnungsbeschluß ist bisher lediglich dann als nichtig angesehen worden, wenn die Unterschrift des Richters als für jede gerichtliche Entscheidung schlechthin konstitutiver Akt versäumt worden war (BGHZ 137, 49).
b) Ein dem letztgenannten Fehler gleichzusetzender Mangel liegt im Streitfall nicht vor.
aa) Das Insolvenzgericht hat im Beschluß vom 1. November 1999 auf eine durch Einklammern gekennzeichnete Stelle von Blatt 15 der Akten Bezug genommen. Das ermöglichte die Feststellung, auf welche Person sich die gerichtliche Entscheidung bezog; denn die betreffende Stelle lautet:
„A. D., Inh. der Fa. A. D., Heizung und Sanitär, F.-Straße, F..”
Hiernach ist der Schuldner sowohl in der öffentlichen Bekanntmachung als auch in den Zustellungen an die Beteiligten (§ 30 Abs. 2 InsO) eindeutig und zutreffend benannt worden. Das traf zwar in dem Fall des nicht unterschriebenen Eröffnungsbeschlusses (BGHZ 137, 49) auch zu. Während jedoch dort das nicht unterschriebene Schriftstück sowohl äußerlich als auch inhaltlich lediglich einen unverbindlichen Entwurf darstellte (BGHZ 137, 49, 51) und daher den Erlaß einer gerichtlichen Anordnung nicht erkennen ließ, hat der zuständige Richter im Streitfall zweifelsfrei eine Entscheidung getroffen, die zudem unter Einbeziehung der im Beschluß selbst genannten Aktenstelle einen eindeutigen, alle in § 27 Abs. 2 InsO genannten Merkmale umfassenden Inhalt hat. Infolgedessen ist der dem Richter unterlaufene Fehler nach Bedeutung und Schwere nicht mit demjenigen Mangel zu vergleichen, der besteht, wenn ein Eröffnungsbeschluß in den Geschäftsgang gegeben wird, dem die Unterschrift des Richters fehlt.
bb) Das Gesetz räumt dem Richter in bestimmten Verfahrensarten ausdrücklich die Möglichkeit ein, die Entscheidung in vereinfachter Form durch Bezugnahme auf bestimmte Teile der Akten zu erlassen. So kann ein Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil in abgekürzter Form auf ein mit der Klageschrift verbundenes Blatt gesetzt werden. In diesen Fällen braucht das Urteil keine Parteibezeichnung zu enthalten, wenn von den Angaben in der Klageschrift nicht abgewichen wird. Erkennt das Gericht nach dem Klageantrag, darf die Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug nehmen (§ 313b Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO). Eine Entscheidung, die eine Verweisung auf Teile der Akten enthält, ist daher dem Gesetz nicht generell fremd, obwohl auch dort, wo eine solche Vereinfachung zugelassen wird, der Entscheidungsinhalt genau festliegen muß. Da der Insolvenzrichter somit bei der Absetzung des Eröffnungsbeschlusses zwar eine Form gewählt hat, die die maßgebliche Verfahrensordnung an dieser Stelle nicht gestattet, der Inhalt der ergangenen Entscheidung sich aber eindeutig bestimmen läßt, ist der ihm unterlaufene Fehler im Wege der Berichtigung analog § 319 ZPO behebbar (vgl. Kirchhof, in HK-InsO, 2. Aufl. § 27 Rn. 26; MünchKomm-InsO/Schmahl, §§ 27-29 Rn. 129). Er ändert nichts daran, daß das Insolvenzverfahren bereits mit Unterzeichnung des inhaltlich unzureichenden Beschlusses wirksam eröffnet worden ist. Die gebotene Berichtigung hat das Insolvenzgericht im übrigen mit Beschluß vom 21. Dezember 2001 vollzogen.
III.
Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei im Falle wirksamer Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechtfertigt, hält der Nachprüfung stand.
Nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die er nicht in dieser Art zu beanspruchen hatte (inkongruente Deckung), wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anfechtungsnorm hat das Berufungsgericht bejaht; dagegen wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.
1. Die Deckung, die die Beklagte durch Zahlung der S. GmbH aufgrund der mit dem Schuldner am 17. Dezember 1998 getroffenen Vereinbarung erhalten hat, war inkongruent. Der Beklagten stand damals allerdings ein fälliger Anspruch gegen den Schuldner zu. Dieser wurde jedoch in einer Weise erfüllt, die die Gläubigerin nicht zu beanspruchen hatte.
a) Die Kongruenz zwischen Anspruch und Deckungsleistung ist im Interesse der Gläubigergleichbehandlung nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGHZ 33, 389, 393; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 11). Lediglich geringfügige Abweichungen von der nach dem Inhalt des Anspruchs typischen und gesetzmäßigen Erfüllung, die der Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder Handelsbräuchen (§ 346 HGB) entsprechen, schaden nicht (Kreft, in HK-InsO, 2. Aufl. § 130 Rn. 10, § 131 Rn. 9, 17). So sind Leistungen durch bargeldlose Überweisung und eigene Schecks kongruent. Das gilt auch für Abbuchungen im Lastschriftverfahren aufgrund einer Einziehungsermächtigung des Schuldners (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO). Bei der Bewertung sonstiger Leistungen durch Dritte ist dagegen zu beachten, daß Schuldner erfahrungsgemäß im Geschäftsverkehr nicht bereit sind, mehr oder etwas anderes zu gewähren als das, wozu sie rechtlich verpflichtet sind (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 – IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 515; v. 8. Oktober 1998 – IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). Leistet der Dritte nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisungen an einen seiner Gläubiger – im Bauvertragsrecht etwa gemäß § 16 Nr. 6 VOB/B – so handelt es sich nicht um eine verkehrsübliche Zahlungsweise, sondern im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner um eine der Art nach inkongruente Deckung unabhängig davon, ob ein eigenes Forderungsrecht des Insolvenzgläubigers begründet wurde (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998, aaO; Beschl. v. 6. Juni 2002 – IX ZR 425/99, ZInsO 2002, 766; OLG Dresden ZIP 1999, 2161, 2165; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 131 Rn. 35).
b) Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand ein gesetzliches Schuldverhältnis, das die Verpflichtung zur Leistung der Sozialversicherungsbeiträge begründete (§ 253 SGB V i.V.m. § 28e SGB IV). Die fälligen Zahlungen werden üblicher- und typischerweise durch den Arbeitgeber selbst erbracht. Die S. GmbH hatte – anders als etwa ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut – nach dem Inhalt der Rechtsbeziehungen zum Schuldner an sich nichts zu tun mit der Erfüllung dieser Verpflichtung, die im Zeitpunkt des Kauf- und Mietvertrages vom 17. Dezember 1998 bereits fällig geworden war. Die Abrede, den Kaufpreis und Mietzins zur Tilgung der Beitragsschuld an die Beklagte zu verwenden, stärkte zudem deren wirtschaftliche Position zum Nachteil der Gläubigergemeinschaft, was besonders daran deutlich wird, daß die Beklagte knapp drei Wochen vor Erhalt dieses Betrages einen erfolglosen Vollstreckungsversuch bei dem Schuldner unternommen hat.
2. Die Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Leistung entnimmt das Berufungsgericht dem Umstand, daß der Vollstreckungsversuch vom 27. Januar 1999 fruchtlos verlaufen, als Begründung im Pfändungsprotokoll „Zahlungsunfähigkeit” angegeben ist und die Beklagte ihren anschließenden Insolvenzeröffnungsantrag vom 2. Februar 1999 ebenfalls auf diese Begründung gestützt hat. Das beruht auf einer revisionsrechtlich nicht angreifbaren tatrichterlichen Würdigung; denn die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen unbeachtet gelassen hat. Der Vortrag der Beklagten enthält nichts, was geeignet wäre, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Durch die vereinzelt gebliebene Zahlung an die Beklagte wurde die einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht beseitigt (BGHZ 149, 178, 188).
3. Die Rechtshandlung fiel in den gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO maßgeblichen Zeitraum; denn der Antrag der T. Krankenkasse, der zur Eröffnung des Verfahrens geführt hat, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 28. April 1999 eingegangen. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge der Revisionserwiderung greift nicht durch. Die Akten des Insolvenzgerichts lagen dem Berufungsgericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung vom 13. Dezember 2001 ergibt. Das Berufungsgericht war verfahrensrechtlich nicht gehindert, diesen Akten das Eingangsdatum des Eintrags zu entnehmen; denn die Beklagte hat nichts vorgetragen, was geeignet sein könnte, Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Eingangsstempels zu begründen.
IV.
Da es aus Rechtsgründen keiner weiteren Tatsachenfeststellungen mehr bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch von 4 % seit dem 23. Februar 2000 ist aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. begründet.
Die Kostenentscheidung für die Rechtsmittelinstanzen beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Kreft, Kirchhof, Fischer, Raebel, Bergmann
Fundstellen
Haufe-Index 892597 |
DB 2003, 2009 |
BGHR 2003, 461 |
BGHR |
NJW-RR 2003, 842 |
EWiR 2003, 281 |
KTS 2003, 428 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2003, 398 |
WuB 2003, 459 |
ZAP 2003, 586 |
ZIP 2003, 356 |
InVo 2003, 175 |
MDR 2003, 474 |
NJ 2003, 316 |
NZI 2003, 197 |
Rpfleger 2003, 257 |
ZInsO 2003, 178 |