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BGH Urteil vom 09.11.1978 - VII ZR 19/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen falscher Auskunft in Bilanzierungsfragen

 

Leitsatz (redaktionell)

Da Schadensersatzleistungen als Gewinn der Körperschaftssteuer unterliegen, umfaßt der Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater wegen falscher Auskunft über die Berichtigungsfähigkeit von Bilanzansätzen nach einer Betriebsprüfung auch den Ausgleich für die mit der Schadenersatzleistung anfallende Körperschaftssteuer.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 249; StBerG § 33

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 09.12.1977)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Im Jahre 1969 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurden die Ansätze in der Bilanz der Klägerin für das Jahr 1968 in verschiedenen Positionen in Höhe von insgesamt 13.802 DM geändert.

Die berichtigten Ansätze wurden – unter Verletzung des Grundsatzes der Bilanzkontinuität – nicht in die Anfangsbilanz für 1969 übernommen, weil der Beklagte, der für die Klägerin als Steuerberater tätig war, die unrichtige Auskunft gegeben hatte, die Ansätze könnten noch anläßlich der nächsten Betriebsprüfung berichtigt werden. Dabei ließ der Beklagte außer acht, daß eine Berichtigung nur bei Bekanntwerden neuer, d.h. nach der Veranlagung festgestellter, steuerlich relevanter Tatsachen oder Beweismittel innerhalb der Verjährungsfrist in Betracht kam.

Dies hatte zur Folge, daß bei der Berechnung der Körperschaftssteuer für das Jahr 1969 ein steuerliches Einkommen von 102.716 DM zugrunde gelegt wurde, während richtigerweise von einem um 13.802 DM geringeren Einkommen auszugehen gewesen wäre.

Bei einer erneuten Prüfung im Jahre 1974 lehnte das Finanzamt eine Berichtigung der Körperschaftssteuer für das Jahr 1969 ab.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten 7.250,58 DM nebst Zinsen als Schadensersatz für von ihr angeblich zuviel gezahlte Körperschaftssteuer. Außerdem begehrt sie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch die auf die Schadensersatzforderung entfallende Körperschaftssteuer zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten – unter Abweisung des weitergehenden Leistungsantrags – zur Zahlung von 2.978 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der – zugelassenen – Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Berufungsgericht stellt rechtsfehlerfrei fest, daß der Beklagte der Klägerin für seine falsche Auskunft dem Grunde nach einstehen muß. Das wird von der Revision auch nicht angegriffen.

2. Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Höhe der Schadensersatzforderung sich danach bemißt, welche Steuerschuld sich bei richtiger Anwendung der Steuergesetze ergeben hätte, wenn die Klägerin ein um 13.802 DM geringeres Einkommen versteuert hätte.

a) Er meint aber, der Klägerin sei gar kein Schaden entstanden, da sie bei richtiger Berechnung sogar höhere Steuern hätte zahlen müssen. Denn bei Übernahme der berichtigten Ansätze in die Anfangsbilanz von 1969 hätte sich auch der ausschüttungsfähige, lediglich mit 15 % zu versteuernde Bilanzgewinn entsprechend verringert, so daß sich der Anteil des mit 51 % zu versteuernden Einkommens entsprechend erhöht hätte. Da sich das Berufungsgericht mit dieser Frage nicht befaßt habe, könne das Urteil keinen Bestand haben.

b) Diese Rüge geht fehl.

Das Berufungsgericht hat zur Feststellung der Schadenshöhe einen Wirtschaftsprüfer als Sachverständigen hinzugezogen, der sich eingehend damit befaßt hat, welche steuerlichen Auswirkungen die Übernahme der berichtigten Bilanzzahlen gehabt hätte. Der Sachverständige ist dabei auch der Frage nachgegangen, welcher – mit 15 % zu versteuernde – Gewinn in diesem Fall hätte ausgeschüttet werden können (BU 7/8). Bei dieser Sachlage läßt sich dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß das Oberlandesgericht, das dem Sachverständigen folgt, die Behauptungen des Beklagten nicht übergangen, sondern bei der Berechnung der Schadenshöhe berücksichtigt hat. Falls der Beklagte im übrigen die Darlegungen des Sachverständigen für ergänzungsbedürftig gehalten haben sollte, hätte er, da er bei der Gutachtenerstattung anwesend war, auf eine ihm erforderlich erscheinende Klarstellung hinwirken können.

3. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte auch die auf die Schadensersatzforderung entfallende Körperschaftssteuer an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Revision hält das für bedenklich. Sie verweist darauf, daß die Frage, ob der vom Beklagten zu leistende Schadensersatz für die Klägerin ein der Körperschaftssteuer unterliegendes Betriebseinkommen darstelle, trotz der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umstritten sei. Deshalb sei es zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen Schaden handelt, der im Rahmen des § 249 BGB zu ersetzen sei.

Damit dringt sie nicht durch.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFHE 104, 134, 136; BFH Urteil vom 15. Dezember 1976 – I R 4/75 = BStBl II 1977, 220) unterliegen Schadensersatzleistungen des Steuerberaters als Gewinn der Körperschaftssteuer. Bei der Prüfung der Frage, ob der Klägerin insoweit ein Schaden entstanden ist, kommt es allein darauf an, daß die Klägerin im Hinblick auf diese Rechtsprechung für die Schadensersatzleistung des Beklagten tatsächlich Körperschaftssteuer wird entrichten müssen, weil Steuerbehörden und Finanzgerichte die ständige Rechtsprechung des BFH zugrunde legen werden.

Da die Klägerin vom Beklagten verlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie bei richtiger Beratung stünde, umfaßt ihr Anspruch auch den Ausgleich für die mit der Schadensersatzleistung anfallende Körperschaftssteuer.

II.

Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2078691

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