Leitsatz (amtlich)
a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, daß die Wertstellung von Bareinzahlungen auf Girokonten erst einen Bankarbeitstag nach Einzahlung erfolgt, benachteiligt die Kunden auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unangemessen und ist deshalb unwirksam (vgl. BGHZ 106, 259 ff.).
b) Bei der Valutierung von Kontobelastungen im Lastschriftverfahren ist ausschließlich auf das zwischen dem Kontoinhaber und seiner Bank bestehende Kontokorrentverhältnis abzustellen; Wertstellungsvorgaben des Lastschriftgläubigers sind unbeachtlich.
c) Die Klausel in der als Allgemeine Geschäftsbedingung zu wertenden (Muster-)Inkassovereinbarung, die die Wertstellung der bei der Bank als Inkassostelle eingereichten Lastschriften pauschalierend um einen Zeitraum hinausschiebt, der der durchschnittlichen Einzugsdauer entspricht, ist nicht zu beanstanden.
Normenkette
AGBG § 9 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 30.09.1996) |
LG Augsburg |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 30. September 1996 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht der Bank für Gemeinwirtschaft (BfG) die Rückzahlung eines Darlehensrestes von 35.547,77 DM nebst Zinsen und Inkassokosten.
Die Beklagten hatten im Jahre 1984 bei der BfG ein grundschuldgesichertes Darlehen in Höhe von 70.000 DM für die Renovierung ihres Hauses in Anspruch genommen. Bei Kündigung des Kredits am 31. Mai 1990 bestand unstreitig noch ein Schuldsaldo in Höhe der Klageforderung.
Der Beklagte zu 2) stand von 1971 bis 1990 mit der BfG in Geschäftsbeziehungen. Über sein stets im Soll geführtes Girokonto wurden die geschäftlichen Geldbewegungen im Zusammenhang mit den von ihm als Pächter betriebenen Tankstellen bei einem jährlichen Umsatz von über 3 Millionen DM abgewickelt. Bei Kündigung der Geschäftsbeziehung am 31. Mai 1990 errechnete die BfG einen Sollstand auf dem Girokonto in Höhe von 737.140,14 DM. Die Verwertung der für den Kontokorrentkredit gestellten Sicherheiten zuzüglich einer nach Kündigung eingegangenen Zahlung erbrachte einen Betrag von 721.496,27 DM, der auf dem Girokonto gutgebracht wurde.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klageforderung sei durch Aufrechnung mit einem Anspruch erloschen, den sie aus der ihrer Meinung nach unrichtigen Wertstellung von Soll- und Habenbuchungen auf dem Girokonto ableiten und der die Klageforderung um ein Mehrfaches übersteigen soll.
Auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilte die BfG bei Bareinzahlungen Gutschriften mit Wertstellung des dem Einzahlungstag folgenden Bankarbeitstages. Kontobelastungen, die die BfG als Zahlstelle im Lastschriftwege auf der Grundlage eines vom Beklagten zu 2) erteilten Abbuchungsauftrags vornahm, erfolgten nach Vorgabe der Gläubigerin mit Wertstellung von bis zu vier Tagen vor der Lastschrifteinlösung. Die vom Beklagten zu 2) bei der BfG als Inkassostelle eingereichten Lastschriften wurden entsprechend der abgeschlossenen (Muster-)Inkassovereinbarung „Eingang vorbehalten” mit Wertstellung von drei Bankarbeitstagen nach Einreichung gutgeschrieben.
In Annäherungsrechnungen haben die Beklagten die zusätzliche Zinsbelastung durch diese nicht taggenauen Wertstellungen auf über 300.000 DM beziffert und sich zum Beweis auf die Einholung eines finanzmathematischen Gutachtens bezogen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr mit Ausnahme der Inkassokosten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die – zugelassene – Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
I.
Das Berufungsgericht hat einen zur Aufrechnung gestellten Bereicherungsanspruch verneint; es hält die den Wertstellungen zugrunde liegenden Regelungen im kaufmännischen Verkehr nicht für unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG:
Die Bareinzahlungen eines Kaufmannes dienten nicht nur der Schuldrückführung, sondern auch der Entledigung eines zu hohen Bargeldbestandes; üblicherweise würden nach Geschäftsschluß Geldbomben mit Bargeld über mechanische Vorrichtungen in den Banktresor gebracht; anders als bei Privatkunden mit monatlichen Arbeitslohneingängen und nur seltenen Bareinzahlungen gehörten Bareinzahlungen bei Geschäftsleuten zum täglichen Erscheinungsbild. Da nach § 608 BGB Zinsvereinbarungen erlaubt seien, müsse dies auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im angemessenen, vorliegend nicht überschrittenen Rahmen möglich sein.
Auch bei der Wertstellung im Lastschriftverfahren sei es unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips im kaufmännischen Verkehr rechtlich zulässig, den Grundsatz der taggenauen Zinsberechnung zu durchbrechen, zumal hier – anders als bei Bareinzahlungen – die Inkassobank mit der Schuldnerbank in Verbindung treten und außerdem Belege einlesen müsse; ziehe die Inkassobank eine Lastschrift ein, müsse sie außerdem mit dem Widerspruch rechnen. In den Fällen der Vorgabe des Wertstellungsdatums durch die Gläubigerin hätte der Beklagte zu 2) der Belastung widersprechen können, wenn ein vorgegebenes Wertstellungsdatum nicht der Vereinbarung mit seiner Lieferantin entsprochen hätte.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nur in einem Punkt stand. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BfG, nach der bei Bareinzahlungen die Wertstellung einen Bankarbeitstag nach der Einzahlung erfolgt, im Sinne von §§ 9 Abs. 1, 24 Abs. 2 AGBG unangemessen ist. Die Wertstellung eingehender Lastschriften einen oder mehrere Bankarbeitstage vor der Kontobelastung ist nach dem zugrundeliegenden Kontokorrentverhältnis unzulässig. Die in der mit dem Beklagten zu 2) abgeschlossenen formularmäßigen Inkassovereinbarung getroffene Regelung, nach der der Betrag einzuziehender Lastschriften erst drei Arbeitstage nach Einreichung wertgestellt wird, ist dagegen im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden.
1. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 1997 (XI ZR 208/96 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ausgeführt hat, ist die kontoführende Bank aufgrund des Girovertrages verpflichtet, eingehende Überweisungsbeträge für ihren Kunden entgegenzunehmen und dessen Konto gutzuschreiben. Dieser vertraglichen Pflicht kommt die Bank nur dann vollständig nach, wenn sie den Überweisungsbetrag auch wertstellungsmäßig korrekt in das Kontokorrent einstellt (Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 430). Dasselbe gilt für Bareinzahlungen auf ein Girokonto. Erst mit der Wertstellung, also der Festlegung des Kalendertages, für den der gutzuschreibende Betrag in den für die Zinsberechnung maßgebenden – fiktiven – Zwischensaldo des Girokontos eingeht (BGHZ 106, 259, 263), kann sich der Betrag zinsmäßig auswirken. Die Verzinsung für ein debitorisch geführtes Girokonto endet nach dem Grundsatz der Zivilkomputation in Höhe des gutzuschreibenden Betrages in entsprechender Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Tages der Wertstellung auf dem Empfängerkonto; die etwaige Verzinsung eines Guthabens beginnt am Kalendertag danach (Schimansky in Schimanky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 33; Pleyer/Huber DB 1989, 1857, 1859).
Da die Empfängerbank eingehende Zahlungen nach §§ 675, 667, 271 Abs. 1 BGB sofort an den Kontoinhaber herauszugeben hat, hat die Wertstellung nach dispositivem Gesetzesrecht für den Tag zu erfolgen, an dem der Betrag bei der Bank eingeht und der Empfänger deshalb einen Anspruch auf Gutschrift hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1989 – XI ZR 97/88, WM 1990, 6, 7; Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 430; Schimansky in Festschrift für Heinsius S. 705, 708 f.; a.A. Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., Rdn. 460 und Kindermann BuB 6/110). Ob der Betrag dem Konto noch am Eingangstag gutgeschrieben wird oder ob dies nicht mehr möglich war, weil der Betrag erst nach dem sog. Buchungsschnitt einging, ist ohne Bedeutung. Das Wertstellungsdatum ist unabhängig vom Buchungstag (Schimansky in Bankrechts-Handbuch aaO). Bei der Buchung muß die Bank den erhaltenen Betrag auf den Eingangstag zurückvalutieren (Pleyer/Huber ZIP 1987, 424, 433).
In seinem Urteil vom 17. Januar 1989 (BGHZ 106, 259, 264 ff.) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der bei Bareinzahlungen die Wertstellung erst einen Bankarbeitstag nach der Einzahlung erfolgt, inhaltlich unangemessen ist, weil dem Kunden eine Zinspflicht für einen in Wahrheit nicht bestehenden Schuldsaldo auferlegt und er so behandelt wird, als nähme er einen Kredit in Höhe der Einzahlung in Anspruch mit der Folge, daß er insoweit für sein eigenes Kapital gegenüber der Bank zinspflichtig ist. Eine solche Regelung kann nicht gerechtfertigt werden. Gerade Einzahlungen auf ein debitorisches Konto können wegen verzögerter Wertstellung zu nicht unerheblichen Zinsbelastungen beim Kunden führen. Es ist auch nicht Inhalt des Giroverhältnisses, der Bank die zinswirksame Anlage der Geldmittel auf Girokonten oder – bei debitorischen Konten – unmittelbare Zinsgewinne durch unrichtige Wertstellungen zu ermöglichen. Deshalb kann die praktizierte Wertstellung auch nicht mit einem Verwendungsinteresse der Bank gerechtfertigt werden. Diese Grundsätze gelten – entgegen der Auffassung der Revision – im Privatkundengeschäft und im kaufmännischen Verkehr gleichermaßen.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte zu 2) Bareinzahlungen mehrmals täglich getätigt habe, um sich eines zu hohen Bargeldbestandes in seiner Tankstelle zu entledigen, haben im Parteivortrag keine Grundlage. Der Beklagte zu 2) hat eindeutig vorgetragen, daß er jeweils vor 9.00 Uhr die Einnahmen des Vortages bar auf sein Girokonto eingezahlt habe. Im übrigen könnte mit der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe seinen Bargeldbestand verringern wollen, eine Differenzierung zwischen dem Privatkundengeschäft und dem kaufmännischen Verkehr in bezug auf die Wertstellung nicht gerechtfertigt werden; die eintretenden Zinsnachteile sind dieselben, gleichgültig ob es sich um Privat- oder um Kaufleute handelt. Die allgemeine Erwägung des Berufungsgerichts, daß Geschäftsleute üblicherweise auch nach Geschäftsschluß Bargeld in Geldbomben über mechanische Vorrichtungen in den Banktresor bringen, ist hier schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Einlieferung der Geldbomben nicht mit einer Bareinzahlung gleichgesetzt werden kann. Erst durch das Leeren der Bomben vereinnahmt die Bank das darin befindliche Geld für den Kunden, so daß bei einem Einliefern der Geldbomben nach Geschäftsschluß die Einzahlung erst beim Leeren am nächsten Bankarbeitstag erfolgt. Im übrigen hat nach dem Parteivortrag der Beklagte zu 2) solche Bomben nicht benutzt.
2. Bei der Belastung des Girokontos des Beklagten zu 2) mit den Beträgen eingehender Lastschriften hatte die BfG allein auf den Abfluß der Deckung abzustellen. Die Wertstellung der Kontobelastungen auf einen oder mehrere Bankarbeitstage vor der Belastung war deshalb auch dann unzulässig, wenn die A. AG in den eingereichten Abbuchungslastschriften die jeweilige Valutierung vorgegeben haben sollte. Die Wertstellung ist ein kontokorrentrechtliches Hilfsmittel im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem eigenen Kunden, das verbindliche Vorgaben Dritter ausschließt. Für das Interbankverhältnis wird diesem Grundsatz in Abschnitt I Nr. 6 des Lastschriftabkommens, wonach die Zahlstelle Wertstellungsvorgaben unbeachtet läßt, ausdrücklich Rechnung getragen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, das „Äquivalenzprinzip” ermögliche bei dem Beklagten zu 2) als einem kaufmännischen Kunden eine andere Wertstellung, ist verfehlt; wie ausgeführt, treffen die Zinsnachteile den privaten und den kaufmännischen Kunden in gleicher Weise; die Kaufmannseigenschaft kann nicht dazu führen, daß ein Kaufmann im Gegensatz zum Privatmann ungerechtfertigte Nachteile hinzunehmen hat. Soweit das Berufungsgericht darauf abheben will, daß der Beklagte zu 2) der Belastung seines Kontos hätte widersprechen können, übersieht es, daß ein Widerspruch gegen die Kontobelastung mit einer von einem Abbuchungsauftrag gedeckten Lastschrift nicht möglich ist; außerdem spielt die nur beim Einzugsermächtigungsverfahren gegebene Widerspruchsmöglichkeit für die Frage der Wertstellung keine Rolle.
3. Die in der Inkassovereinbarung getroffene Abrede, nach der vom Beklagten zu 2) eingereichte Lastschriften „Eingang vorbehalten, Wert 3 Arbeitstage nach Einreichung” gutgeschrieben werden, ist dagegen nicht zu beanstanden (vgl. dazu Canaris a.a.O. Rdn. 572).
Mit dieser Regelung wird der Tatsache Rechnung getragen, daß die Inkassobank über die Einlösung der Lastschriften von den Zahlstellen keine Nachricht erhält (vgl. Abschnitt I Nr. 7 Abs. 2 LSA) und die Gutschrift zur Vermeidung einer zweiten Buchung aus Rationalisierungsgründen schon bei Einreichung erfolgt, ohne daß der Bank der gutgeschriebene Betrag zugeflossen ist (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 58 Rdn. 13). Die Regelung enthält eine zulässige Pauschalierung der bis zum Eingang der Deckung vergehenden Zeitspanne, die für beide Seiten im jeweiligen Einzelfall Vor- und Nachteile bringen kann und deren Angemessenheit in bezug auf eine durchschnittliche Einzugsdauer von den Beklagten nicht bezweifelt worden ist. Da der Lastschrifteinzug vom Gläubiger beleggebunden mit sog. Sammeleinzugsauftrag und beleglos durch Datenträger mit sog. Begleitzettel in Gang gesetzt wird und für die Summe einer darin zusammengefaßten Vielzahl von Lastschriften eine Gesamtgutschrift erteilt wird (vgl. van Gelder a.a.O. § 56 Rdn. 72), ist es auch nicht geboten, bei der Wertstellung nach Haus-, Filial- und außerbetrieblichen Lastschriften zu differenzieren und damit dem Lastschriftverfahren, das als Massengeschäft konzipiert ist, einen wesentlichen Rationalisierungsvorteil zu nehmen.
4. Wegen der – wie ausgeführt – teilweise unzutreffenden Wertstellungspraxis der BfG steht dem Beklagten zu 2) dem Grunde nach ein auf die – durch Zahlung zu erfüllende – Herausgabe des Saldoanerkenntnisses gerichteter Bereicherungsanspruch zu (§§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB). Unter Darlegung der tatsächlichen Voraussetzungen haben die Beklagten unter Hinweis auf diesen Anspruch Klagabweisung beantragt und damit konkludent die Aufrechnung erklärt (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 1993, 764, 765); außerdem haben sie sich auf eine vorprozessual erklärte Aufrechnung berufen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Juni 1994 – XI ZR 127/93, WM 1994, 2215, 2216). Daß sie dabei ihren Anspruch rechtlich als Schadensersatzanspruch qualifiziert haben, ist entgegen der Auffassung der Revision ohne Belang.
Mit der Höhe dieses zur Aufrechnung gestellten Anspruchs hat sich das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, nicht befaßt. Das wird in der erneuten Verhandlung nachzuholen sein, wobei die genaue Höhe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf das sich die Beklagten zu Beweiszwecken berufen haben, festzustellen sein wird. Unter Darlegung der teilweise zu beanstandenden Wertstellungspraxis und des durchschnittlichen Sollstandes haben die Beklagten in einer hinreichend plausiblen Annäherungsrechnung die Höhe des Bereicherungsanspruchs ohne und unter Berücksichtigung von Überziehungszinsen beziffert. Eine exakte, nur mit großem Aufwand mögliche Abrechnung kann von den Beklagten nicht verlangt werden. Ihnen obliegt es allerdings, die für die genaue Berechnung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen, soweit diese nicht bereits vorgetragen sind, beizubringen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Schimansky, Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Nobbe, Dr. van Gelder
Fundstellen
NJW 1997, 3168 |
JurBüro 1998, 49 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1997, 1540 |
MDR 1997, 961 |
ZBB 1997, 383 |