Leitsatz (amtlich)

›1. a) Die formularmäßige Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand ist grundsätzlich unwirksam, wenn sie nicht durch eine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze zur Verhinderung einer Übersicherung des Gläubigers begrenzt ist.

b) Der Formularvertrag muß außerdem eine Bezugsgröße für die Berechnung der Waren enthalten, die es ermöglicht, unschwer festzustellen, ob die Deckungsgrenze überschritten ist.

2. a) Die Grenzen, die § 41 KO einer späteren Ergänzung und Berichtigung des Klagevorbringens setzt, sind grundsätzlich erst dort überschritten, wo ein neuer oder in wesentlichen Teilen geänderter Lebenssachverhalt als Klagegrund nachgeschoben wird.

b) Hat der Konkursverwalter fristgerecht eine Sicherungsübereignung angefochten und verlangt er vom Anfechtungsgegner Rückgewähr des Erlöses, den dieser aufgrund der Verwertung der sicherungsübereigneten Waren vom Gemeinschuldner erhalten hat, so wahrt eine solche Anfechtungsklage auch dann die Frist des § 41 Abs. 1 KO, wenn die Sicherungsübereignung unwirksam war und die anfechtbare Handlung erst in der Weiterleitung des Erlöses lag.‹

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der M. Stahlhandel GmbH. Er verlangt von der beklagten Bank im Wege der Anfechtungsklage die Rückzahlung des ihr aus dem Verkauf von Warenbeständen der Gemeinschuldnerin zugeflossenen Erlöses.

Die Beklagte gewährte der Gemeinschuldnerin einen ungesicherten Kredit in laufender Rechnung, der sich Ende 1986 auf einen Betrag von etwa 2 Mio DM belief. Mit Formularvertrag vom 28. November 1986 übereignete die Gemeinschuldnerin die in ihrer Halle E. in S. gelagerten Waren der Beklagten zur Sicherung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Die Gemeinschuldnerin durfte die waren im ordnungsgemäßen Betrieb im eigenen Namen verkaufen und verarbeiten, solange der verbleibende Bestand die vereinbarte Wertuntergrenze von 500.000 DM nicht unterschritt. Ziff. 8 Abs. 1 des Vertrages lautet:

Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte an den sicherungsübereigneten Gegenständen freizugeben. Sie ist hierzu schon vorher bereit, soweit sie diese Gegenstände nach ihrem billigen Ermessen zur Sicherung ihrer Ansprüche nicht mehr benötigt.

Ende Januar 1987 war der Kredit vollständig getilgt. Am 2. Februar 1987 stellte die Gemeinschuldnerin Vergleichsantrag und veräußerte am folgenden Tage das Warenlager an eine andere Firma. Von dem dabei erzielten Erlös erhielt die Beklagte 509.000 DM zum Ausgleich des zwischenzeitlich neu entstandenen Sollsaldos. Am 2. April 1987 wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.

Mit der am 31. März 1988 eingereichten, der Beklagten am 20. April 1988 zugestellten Stufenklage verlangte der Rechtsvorgänger des Klägers Auskunft über die Entwicklung der Geschäftskonten der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten und Auszahlung des zu ermittelnden Betrages, soweit dieser sich aufgrund der von ihm erklärten Anfechtung der Sicherungsübereignung ergebe. Später wurde die Klage auf Zahlung des an die Beklagte ausgekehrten Erlöses umgestellt.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Konkursanfechtung nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO verneint. Im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung habe keine Zahlungseinstellung vorgelegen, weil die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin damals noch nicht nach außen in Erscheinung getreten sei. Da die Beklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht gekannt habe, sei der Tatbestand des § 31 Nr. 1 KO ebenfalls nicht erfüllt.

2. Demgegenüber macht die Revision geltend, der Sicherungsübereignungsvertrag sei gemäß § 138 BGB nichtig; denn ihm fehle die erforderliche, den Schutz des Sicherungsgebers vor einer Übersicherung gewährleistende Freigabeklausel. Die an die Beklagte geleistete Zahlung sei daher gemäß § 30 Nr. 1 und 2 KO anfechtbar.

II.

Diese Rüge hat Erfolg; der Klageanspruch ist aus § 37 Abs. 1, 30 Nr. 2 KO in Verbindung mit § 107 Abs. 1 VerglO begründet.

1. Die formularmäßige Sicherungsübereignung vom 28. November 1986 war unwirksam.

a) Wenn der Schuldner nicht - wie hier - seinen Warenbestand, sondern seine Außenstände im Wege der Globalzession an einen Gläubiger überträgt, dann hat dieser nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das berechtigte Interesse des Schuldners, eine Übersicherung seines Sicherungsnehmers zu vermeiden, Rücksicht zu nehmen. Eine Freigabeklausel, die ohne objektiven Maßstab allein auf das billige Ermessen des Gläubigers abstellt, bietet den erforderlichen Schutz nicht. Fehlt die zahlenmäßig konkretisierte Deckungsgrenze, droht die Gefahr, daß ein aufwendiger, dem Schuldner unzumutbarer Streit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger die ihm überlassenen Sicherheiten nicht mehr benötigt. Eine solche Regelung benachteiligt infolgedessen den Sicherungsgeber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und führt zur Unwirksamkeit der Sicherungszession nach § 9 Abs. 1 AGBG (BGHZ 109, 240, 246; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. April 1990 - VII ZR 39/89, ZIP 1990, 852, 853; v. 6. Dezember 1990 - VII ZR 334/89, ZIP 1991, 152, 153; v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 811; v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997).

b) Bei formularmäßiger Übereignung von Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand ist der Sicherungsgeber in gleicher Weise schutzbedürftig. Bereits infolge der ständig möglichen Vermehrung des Sicherungsguts kann ebenso wie bei Globalzessionen eine Übersicherung des Gläubigers eintreten. Für den Schuldner ist es hier in gleicher Weise von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung, über Teile seines Vermögens, die zur Sicherung der Gläubigerforderungen nicht benötigt werden, ohne die Beschränkungen des Sicherungsvertrages frei zu verfügen, sie insbesondere zur Kreditbeschaffung einzusetzen: Eine Klausel, die die Freigabe wegen Übersicherung an das billige Ermessen des Gläubigers bindet (§ 315 BGB), ermöglicht dem Schuldner nicht, seine berechtigten Interessen in angemessener Weise durchzusetzen.

aa) Verlangt der Sicherungsgeber, gestützt auf eine solche Bestimmung, die Freigabe, so droht ihm - ebenso wie bei der Globalzession - ein zeit- und kostenaufwendiger Rechtsstreit darüber, wie die Waren zu bewerten sind und von welcher Grenze an eine Übersicherung beginnt. Entgegen der Meinung der Revision läßt sich der Wert eines Warenlagers nicht regelmäßig einfach und zügig ermitteln. Faktoren wie technischer Standard, Alter und Mängel der Gegenstände sowie deren Absetzbarkeit auf dem Markt können die Bewertung erheblich erschweren und dazu zwingen, einen Sachverständigen zu beauftragen. Außerdem verlangt die Beurteilung, von welcher Grenze an die Freigabe billigem Ermessen entspricht, nicht selten eine auf Umstände des Einzelfalls gestützte Abwägung, deren Ergebnis sich nur schwer vorhersehen läßt. Dies alles ist geeignet, den Sicherungsgeber von der Durchsetzung berechtigter Rückübertragungsansprüche aus Furcht vor dem damit verbundenen Aufwand abzuhalten; denn eine Freigabe, die er nicht alsbald erlangt, ist für ihn wirtschaftlich wertlos. Die das Urteil BGHZ 109, 240 kritisierenden Stimmen im Schrifttum (Wolf EWiR 1990, 215; Weber JZ 1990, 493) vermögen keinen für den Sicherungsgeber praktikablen Weg bei Aufrechterhaltung der Ermessensklausel aufzuzeigen.

bb) Der Schuldner kann die Sicherung in für ihn zumutbarer Weise nicht schon generell dadurch verhindern, daß er den Warenbestand rechtzeitig begrenzt. Das würde außer dessen ständiger Bewertung häufig die Beschaffung weiterer Lagerfläche voraussetzen, hätte also eine erhebliche Erschwerung des Geschäftsbetriebs sowie nicht unerhebliche zusätzliche Kosten zur Folge. Ob die Gemeinschuldnerin über ein zweites Lager verfügte - wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat -, und ihr deshalb die Begrenzung des übereigneten Warenbestands leichter fiel, ist rechtlich unerheblich; denn die Vereinbarkeit einer Klausel mit § 9 Abs. 1 AGBG ist aufgrund generalisierender Betrachtung unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten zu beurteilen. Im übrigen könnten solche Steuerungsmaßnahmen des Schuldners nicht verhindern, daß ein Mißverhältnis zwischen der für das Sicherungsgut vereinbarten Wertuntergrenze und dem zu sichernden Anspruch entsteht, sobald die Gläubigerforderungen in erheblichem Umfang getilgt sind.

cc) Eine Klausel, die die Freigabe vom billigen Ermessen des Gläubigers abhängig macht, trägt daher im Bereich formularmäßiger Übereignungen eines Warenlagers mit wechselndem Bestand den berechtigten Belangen des Schuldners nicht angemessen Rechnung. Die Verträge müssen vielmehr eine Freigabebestimmung aufweisen, die eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze enthält und den Gläubiger dazu verpflichtet, die überschießende Deckung freizugeben (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig WM 1991, 802; LG Bad Kreuznach WM 1992, 52). Die Sicherungsgrenze kann branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigen, sofern der Gläubiger es nicht vorzieht, den maßgeblichen Grenzwert mit dem Sicherungsnehmer individuell zu vereinbaren. Außerdem ist eine feste Bezugsgröße für die Wertberechnung zu bestimmen, die es ermöglicht, unschwer festzustellen, ob die Deckungsgrenze überschritten ist - wie die Beklagte dies im Streitfall für die Ermittlung der vereinbarten Wertuntergrenze mit der Wahl des Einkaufspreises getan hat. Der Sicherungsnehmer wird durch diese Anforderungen an den Inhalt des Formularvertrages grundsätzlich nicht mehr belastet als im Falle einer Sicherungszession.

dd) Darauf, ob im konkreten Fall eine Übersicherung der Beklagten durch die Vereinbarung vom 28. November 1986 zu befürchten war, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, daß die Klausel bei allgemeiner Betrachtungsweise nicht geeignet ist, eine unverhältnismäßige Übersicherung des Gläubigers von vornherein auszuschließen (vgl. BGHZ 98, 303, 308).

c) Ob Ziff. 8 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages vom 28. November 1986 unter den dort genannten Voraussetzungen überhaupt einen Anspruch des Sicherungsgebers auf Freigabe nach billigem Ermessen begründet oder nur eine unverbindliche Absichtserklärung der Beklagten enthält und schon deshalb den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 aaO.), braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.

2. Die Beklagte hat durch die Sicherungsübereignung vom 28. November 1986 keine Rechte übertragen erhalten. Ob auch nichtige Rechtsgeschäfte nach den Vorschriften der Konkursordnung angefochten werden können (bejahend Kilger, KO 15. Aufl. § 29 Anm. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 29 Rdnr. 13; KG JW 1932, 663; LAG Hamm ZIP 1982, 615, 619; einschränkend Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 29 Rdnr. 214 ff), braucht nicht entschieden zu werden; denn das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der §§ 30, 31 Nr. 1 KO für die Anfechtung der Sicherungsübereignung rechtsfehlerfrei verneint. Die Feststellungen zur fehlenden Zahlungseinstellung nimmt die Revision hin. Sie wendet sich lediglich mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO dagegen, daß das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten von der Benachteiligungsabsicht des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin nicht als bewiesen ansieht. Indes beruht das auf einer tatrichterlich möglichen, revisionsrechtlich nicht angreifbaren Würdigung. Der Senat sieht davon ab, dies näher zu begründen (§ 565 a ZPO).

Folglich stellt erst die Auskehr des Betrages von 509.000 DM aus dem Erlös des Warenlagers, auf die die Beklagte keinen Anspruch hatte, die maßgebliche Rechtshandlung dar. Diese erfolgte nach dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens, der der Beklagten bekannt war. Die Zahlung war damit gemäß § 107 Abs. 1 VerglO, § 30 Nr. 2 KO anfechtbar.

3. Die am 31. März 1988 eingereichte, ›demnächst‹ im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO zugestellte Klage hat nicht die Auszahlung des Erlöses an die Beklagte, sondern die Sicherungsübereignung als die anzufechtende Rechtshandlung bezeichnet. Der Kläger hat sich dort zudem nur auf § 31 Nr. 1 KO als Anfechtungsgrund berufen. Erst im Berufungsrechtszug wurde die Anfechtung zusätzlich auf § 30 Nr. 2 KO gestützt. Trotzdem ist die Anfechtungsfrist des § 41 Abs. 1 KO auch für diesen Anspruch eingehalten.

a) Jede Anfechtungsklage hat allerdings den Gegenstand der Anfechtung und die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen die Anfechtungsberechtigung hergeleitet wird (BGHZ 86, 349, 352; BGH, Urt. v. 16. Mai 1969 - V ZR 86/68, WM 1969, 888; v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427, 429). Indes genügt es, den Sachverhalt darzutun, der die Anfechtung rechtfertigen soll. Der Kläger braucht weder die Gesetzesbestimmung anzugeben, auf die sich die Anfechtung gründet, noch muß er die dargestellten Tatsachen rechtlich schlüssig würdigen. Unabhängig von etwaigen Ausführungen dazu hat der Richter zu prüfen, ob das Vorbringen den Klageantrag unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt rechtfertigt (RGZ 79, 390, 391; BGH, Urt. v. 29. März 1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546; v. 16. Mai 1969, aaO.; v. 19. Oktober 1983 - VIII ZR 156/82, WM 1983, 1313, 1315; v. 17. Januar 1985, aaO.). Die Grenzen, die § 41 KO einer späteren Ergänzung und Berichtigung des Klagevorbringens setzt, dürfen im Hinblick auf den Zweck der konkursrechtlichen Anfechtung, die Masse schmälernde Verfügungen des Gemeinschuldners in der kritischen Zeit im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung der Konkursgläubiger rückgängig zu machen, nicht zu eng gezogen werden (Urt. v. 17. Januar 1985, aaO.). Sie sind grundsätzlich erst dort überschritten, wo ein neuer oder in wesentlichen Teilen geänderten Lebenssachverhalt (§ 263 ZPO) als Klagegrund nachgeschoben wird.

b) Im Streitfall enthielt die Klageschrift die Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch rechtfertigen. Die Begründung ergab zweifelsfrei, daß das Begehren von Anfang an auf die Rückgewähr des aus der Veräußerung des Warenlagers an die Beklagte geflossenen Erlöses gerichtet war. Mit dem Auskunftsantrag sollte dessen genauer Betrag, der dem Konkursverwalter damals offenbar nicht bekannt war, in Erfahrung gebracht werden. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung war aus dem der Klageschrift beigefügten Vertrag vom 28. November 1986 schon damals die Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung mit der Folge, daß erst die nach dem Vergleichsantrag vorgenommene Auszahlung die anfechtbare Rechtshandlung enthielt, zu ersehen. Der schuldrechtliche Rückgewähranspruch nach § 37 Abs. 1 KO beruht auf einem mit Konkurseröffnung entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis, das lediglich die Verwirklichung eines Anfechtungstatbestands voraussetzt; einer auf eine bestimmte Rechtshandlung bezogenen einseitigen Willenserklärung wie bei der bürgerlich-rechtlichen Anfechtung bedarf es nicht (BGH, Urt. v. 9. Juli 1987 - IX ZR 167/86, ZIP 1987, 1132, 1134). Infolgedessen hängt der Erfolg der gemäß § 41 Abs. 1 KO erhobenen Klage nicht zwingend davon ab, daß sie die anfechtbare Rechtshandlung zutreffend bezeichnet.

Ergeben die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, daß die Anfechtung unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt, so will er sie in der Regel auf alle möglichen Tatbestände stützen (BGH, Urt. v. 29. März 1960, aaO. S. 547; vgl. auch Urt. v. 19. Oktober 1983, aaO.). Im Streitfall kam es dem Konkursverwalter allein darauf an, im Wege der Anfechtung den ausgezahlten Erlös zurückzuerhalten. Die Rechtslage sollte daher ersichtlich aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts umfassend geprüft werden.

4. Da keine für den erhobenen Anspruch rechtserheblichen Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind und es weiterer tatrichterlicher Aufklärung nicht bedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Klageanspruch greift in voller Höhe aus §§ 37, 30 Nr. 2 KO durch. Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993127

BGHZ 117, 374

BGHZ, 374

BB 1992, 881

NJW 1992, 1626

LM H. § 9 [Cg] AGBG Nr. 14

BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Globalzession 4

BGHR BGB § 930 Übersicherung 2

BGHR KO § 41 Abs. 1 Anfechtungsgegenstand 1

DRsp I(150)322a-b

NJW-RR 1992, 1007

EWiR § 41 KO 1/92, 687

KTS 1992, 451

WM 1992, 813

ZIP 1992, 629

MDR 1992, 665

ZBB 1992, 152

ZBB 1992, 307

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