Leitsatz (amtlich)
a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses.
b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.
Normenkette
BGB a.F. § 607 Abs. 1; HGB § 355 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Dresden (Entscheidung vom 13.06.2002) |
LG Chemnitz |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Dresden v. 13.6.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung angeblich überzahlter Zinsen; die Beklagte fordert im Wege der Widerklage die Zahlung von Überziehungszinsen und Kontoführungsentgelten.
Der Kläger ist einer von vier Gesellschaftern der I. GbR (im Folgenden: Gesellschaft). Dieser gewährte die Beklagte mit Vertrag v. 17./24.8.1993 bei Anfangszinsen von 12 % einen variabel zu verzinsenden und bis zum 31.8.1994 befristeten Realkredit in laufender Rechnung über 200.000 DM. In dem Kreditvertrag war die ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: AGB) vorgesehen, die in Nr. 12 Abs. 1 u. a. folgende Regelungen enthalten:
"Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preisverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte."
Im Dezember 1994 wurde der Kontokorrentkredit einvernehmlich auf 50.000 DM herabgesetzt und in dieser Höhe bis zum 30.8.1995 verlängert. Als die Kreditnehmerin den damaligen Debetsaldo von 49.106,82 DM nicht zurückzahlte, bat die Beklagte, die Kreditinanspruchnahme bis spätestens 8.12.1995 auszugleichen. Der Kläger bekundete daraufhin mit Schreiben v. 12.12.1995 das Interesse der Gesellschaft, die Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben v. 2.1.1996, dass eine neuerliche Kreditierung die Vorlage banküblicher Unterlagen und Sicherheiten voraussetze, führte ungeachtet dessen am 10.1.1996 aber zwei Überweisungsaufträge der Gesellschaft i. H. v. insgesamt 21.200 DM aus und erteilte ihr in der Folgezeit nach jedem Quartal Rechnungsabschlüsse, denen die Gesellschaft in den Jahren bis einschließlich 1998 nicht widersprach. Den Ausgleich des Debetsaldos verlangte die Beklagte nicht.
Mit Schreiben v. 8.3.1999 kündigte die Beklagte vorsorglich den Konto- und Kreditvertrag zum 9.4.1999 und forderte den Kläger auf, den sich per 3.3.1999 ergebenden Sollsaldo i. H. v. 112.578,81 DM bis zum 9.4.1999 auszugleichen. Dieser Saldo enthielt insgesamt 39.570,82 DM an Zinsen, mit denen die Beklagte das Kontokorrentkonto für den Zeitraum v. 1.9.1995 bis zum 31.12.1998 belastet hatte. Am 7.4.1999 zahlte der Kläger unter Vorbehalt den verlangten Betrag an die Beklagte. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung errechnete die Beklagte einen verbleibenden Sollsaldo von 4.304,63 DM und stellte der Gesellschaft mit einem außerordentlichen Rechnungsabschluss zum 9.4.1999 weitere 403,12 DM an Zinsen und Gebühren in Rechnung.
Der Kläger hat Klage erhoben auf Rückerstattung der berechneten Zinsen i. H. v. 39.570,82 DM nebst Verzugszinsen. Ein Anspruch hierauf stehe der Beklagten nicht zu, da das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft zum 30.8.1995 vollständig beendet worden und die Gesellschaft auch nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Die Widerklage i. H. v. 4.707,75 DM nebst Verzugszinsen hat die Beklagte auf ihre Rechnungsabschlüsse zum 31.3.und 9.4.1999 gestützt. Das LG hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Beklagte gem. §§ 420, 427 BGB gegen den Kläger als Gesellschafter der Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen gehabt habe. Zur Begründung ihrer Zinsforderung könne sich die Beklagte allerdings nicht auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Kreditvertrag stützen, denn das hierauf beruhende Darlehensverhältnis habe am 30.8.1995 geendet. Eine - stillschweigende - Verlängerung des Darlehensverhältnisses habe es nicht gegeben.
Die Beklagte könne den Zinsanspruch jedoch aus dem Kontokorrentverhältnis mit der Gesellschaft herleiten. Die Beendigung des Kredits habe nicht zu einer Beendigung des Kontokorrentverhältnisses geführt. Durch den Fristablauf habe vielmehr nur der Kreditvertrag sein Ende gefunden. Das Kontokorrentverhältnis sei erst durch die Kündigung des Kontovertrages durch die Beklagte zum 9.4.1999 beendet worden.
Das Verhalten der Parteien lasse erkennen, dass sie das Kontokorrentverhältnis nach dem 30.8.1995 fortführen wollten. So habe die Beklagte der Gesellschaft weiterhin regelmäßig vierteljährlich ihre Saldenmitteilungen übersandt, die von einer kontokorrentmäßigen Verzinsung ausgingen. Die Gesellschaft habe die zugesandten Saldomitteilungen widerspruchslos angenommen. Der Wille der Beteiligten zu einer Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses ergebe sich auch aus dem Briefwechsel sowie aus dem Umstand, dass die Beklagte am 10.1.1996 für die Gesellschaft Überweisungen i. H. v. insgesamt 21.200 DM ausgeführt habe. Der Beklagten sei es deshalb gem. § 355 HGB unbenommen geblieben, Zinseszinsen zu berechnen.
Die Beklagte könne auch den von ihr in Ansatz gebrachten Zinssatz von bis zu 15,25 % vom Kläger verlangen. Nach Beendigung des Kredits habe sich die offene Rückzahlungsforderung der Beklagten nämlich als geduldete Überziehung des Kontokorrentkontos dargestellt. Für eine solche Überziehung dürfe die Beklagte nach Nr. 12 Abs. 1 der dem Kontokorrentvertrag zugrunde liegenden AGB und dem insoweit maßgeblichen Preisaushang einen Zinssatz von 15,25 % berechnen. Eine von Nr. 12 Abs. 1 der AGB der Beklagten abweichende Vereinbarung hätten die Beteiligten auch mit der Abrede eines Zinssatzes von anfänglich 12 % in dem Kreditvertrag nicht getroffen, da der Kredit, auf den sich diese Vereinbarung allein bezogen habe, am 31.8.1995 geendet habe.
Der Beklagten stehe deshalb auch der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen und Kontoführungsgebühren bis zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses zum 9.4.1999 zu.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Unrecht beanstandet allerdings die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem Kredit- und dem Kontokorrentverhältnis handele es sich nicht um ein einziges Rechtsverhältnis, nur das Kreditverhältnis, nicht aber das Kontokorrentverhältnis habe am 30.8.1995 geendet. Nach der Rechtsprechung des BGH führt der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses. Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist vielmehr, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (BGH, Beschl. v. 18.12.1986 - III ZR 56/86, WM 1987, 342 [343]; Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 56/86, MDR 1988, 33 = WM 1987, 897).
Entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil v. 9.2.1993 (BGH, Urt. v. 9.2.1993 - XI ZR 88/92, WM 1993, 586) nichts anderes. Zwar ist dort BGH, Urt. v. 9.2.1993 - XI ZR 88/92, WM 1993, 586 [587]) davon die Rede, dass das etwa vorher bestehende Giroverhältnis mit der Fälligstellung des Kredits geendet habe. Diese Ausführungen tragen jedoch lediglich besonderen Umständen des Falles, vor allem dem Willen des kündigenden Kreditinstituts Rechnung, zugleich mit der Fälligstellung des Kredits auch das Giroverhältnis zu beenden. Dieser Wille erhellt aus dem Umstand, dass die klagende Bank in dem genannten Rechtsstreit für die Zeit nach der Kündigung des Kontokorrentkredites dem Kunden keine regelmäßigen Rechnungsabschlüsse erteilte und Verzugszinsen beanspruchte.
2. Ohne Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, das Verhalten der Vertragsparteien lasse im vorliegenden Fall deutlich erkennen, dass sie das Kontokorrentverhältnis auch nach dem 30.8.1995 fortführen wollten. Diese Feststellung verstößt weder gegen § 286 ZPO noch gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung.
a) Das Berufungsgericht durfte dem Schweigen der Gesellschaft auf die von der Beklagten regelmäßig übersandten Saldenmitteilungen durchaus Bedeutung für die Frage beimessen, ob die Vertragsparteien das Kontokorrentverhältnis auch nach dem Ablauf des bis zum 30.8.1995 befristeten Kreditvertrages fortführen wollten (vgl. BGH, Urt. v. 19.1.1984 - I ZR 209/81 , MDR 1984, 645 = WM 1984, 426 [428]). Das Schweigen des Kontoinhabers auf die ihm übersandten Rechnungsabschlüsse ist schon wegen der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 S. 2 der AGB der Beklagten nicht ohne rechtliche Bedeutung.
b) Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht für seine Annahme über die Fortführung des Kontokorrentverhältnisses auf die in dem Schreiben v. 12.12.1995 enthaltene Aussage stützt, die Gesellschaft sei daran interessiert, die Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Zwar kommt darin auch der Wunsch nach der Vereinbarung eines neuen Kredits zum Ausdruck; die Verwendung der Worte "aufrecht zu erhalten" zeigt aber, dass von dem Fortbestand der Bankverbindung ausgegangen wurde. Diese bestand jedoch nach dem Ablauf des befristeten Kreditvertrages nur noch in dem Girovertrag und der Kontokorrentabrede.
Nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung der beiden Überweisungen über insgesamt 21.200 DM nach Beendigung des Kreditvertrages (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu §§ 607 ff. Rz. 296) sowie der Schreiben des Klägers v. 20.5.1998 und 16.3.1999. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluss zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber gleichwohl für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthalten kann (BGH, Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, MDR 1998, 113 = WM 1997, 2305 [2306] m. w. N.).
3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Gesellschaft nach Beendigung des Kontokorrentkreditvertrages am 30.8.1995 bis zur Kündigung der Geschäftsbeziehung zum 9.4.1999 15,25 % Überziehungszinsen in Rechnung stellen dürfen.
Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Gesellschaft mit Ablauf des Kontokorrentkreditvertrages am 30.8.1995 mit der Rückzahlung des damals offenen Debets von 49.106,82 DM gem. § 284 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. ohne Mahnung in Verzug geraten ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 202/02, BGHReport 2003, 676 = WM 2003, 922 [924]; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob der Gesellschaft die genaue Höhe des Debets bei Fälligkeit bekannt war, ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang. Die Gesellschaft war ohne weiteres in der Lage, sich die erforderliche Kenntnis durch einen Kontoauszug oder eine Abfrage ihres Kontos zu verschaffen.
Für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft kann die Beklagte nur Schadensersatz verlangen, ist aber nicht mehr berechtigt, der Gesellschaft die vertraglich vereinbarten Zinsen zzgl. Überziehungszinsen für den Betrag, der die eingeräumte Kreditlinie überschreitet, in Rechnung zu stellen (vgl. BGH v. 28.4.1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337 [338] = MDR 1988, 758; v. 8.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268 [269] = MDR 1992, 151; Urt. v. 7.11.1986 - III ZR 128/84, MDR 1986, 293 = WM 1986, 8 [10]; Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 202/02, BGHReport 2003, 676 = WM 2003, 922 [924]), wie das etwa in dem von der Beklagten vorgelegten Auszug v. 29.12.1995 geschehen ist. Da nach § 289 S. 1 BGB von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten sind, dürfen für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft geschuldete Verzugszinsen, jedenfalls wenn die Zahlung der Verzugszinsen nicht angemahnt worden ist, auch nicht ins Kontokorrent eingestellt werden (BGH, Urt. v. 9.2.1993 - XI ZR 88/92, WM 1993, 586 [587]).
Über die Dauer des Verzuges, die Höhe des Verzugsschadens und eine nachfolgend etwa stillschweigend getroffene Vereinbarung über eine bis auf weiteres geduldete Inanspruchnahme des Debets auf dem fortgeführten Kontokorrentkonto hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil war daher, da auch die Begründetheit der Widerklage von der Höhe des Zinsanspruchs der Beklagten abhängt, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: Der Verzug der Gesellschaft bei der Rückzahlung des Kontokorrentkredits wird durch eine bloße Duldung - im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens - der fortdauernden Überziehung des Kontos nach Ablauf des Kreditvertrages am 30.8.1995 durch die Beklagte nicht beendet. Etwas anderes gilt, wenn die Beklagte mit der Gesellschaft stillschweigend eine Vereinbarung getroffen hat, dass diese trotz Ablaufs des Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im Bisherigen oder in einem anderen Umfang bis auf weiteres berechtigt sein sollte. Dann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht mehr fällig, die Gesellschaft vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt (vgl. Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 202/02, BGHReport 2003, 676 = WM 2003, 922 [924]). Für eine solche etwa im Januar 1996 konkludent getroffene vertragliche Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Fortdauer des Kontokorrentverhältnisses sprechen, dass die Gesellschaft mit Schreiben v. 12.12.1995 um Aufrechterhaltung der Bankverbindung gebeten, die Beibringung von Einkommensnachweisen der Gesellschafter angeboten hat, die Beklagte am 2.1.1996 darauf eingegangen ist und Kreditunterlagen angefordert, am 10.1.1996 ohne weiteres zwei Überweisungen der Gesellschaft über insgesamt 21.200 DM ausgeführt und das Kreditkonto der Gesellschaft alsdann mehrere Jahre kommentarlos weitergeführt hat, ohne auf die erbetenen Kreditunterlagen zurückzukommen.
Sollte eine solche Vereinbarung stillschweigend getroffen worden sein, so könnte die Beklagte nach Abschluss der Vereinbarung mangels einer vertraglichen Festlegung des Zinssatzes nur die in ihrem Preisverzeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen für vertraglich eingeräumte, dinglich gesicherte Kontokorrentkredite an Private beanspruchen. Höhere Überziehungszinsen etwa von 15,25 % durfte sie nur berechnen, wenn sich die Parteien stillschweigend auch auf ein bestimmtes Kreditlimit etwa von 50.000 DM wie im am 30.8.1995 abgelaufenen Kreditvertrag geeinigt haben und dieses von der Gesellschaft nicht eingehalten worden ist. Sowohl die vorgenannten Vertragszinsen als auch von der Gesellschaft etwa geschuldete Überziehungszinsen sind ins Kontokorrent einzustellen.
Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, auch zu der in der Revisionsinstanz erstmals angesprochenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers Feststellungen zu treffen.
Fundstellen