Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsrecht des Gesellschafters. Anspruch des geschäftsführenden Gesellschafters auf Entlastung
Leitsatz (amtlich)
Zum Recht des Kommanditisten gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter auf Auskunft und Rechnungslegung.
Orientierungssatz
1. In ähnlicher Weise wie bei HGB § 118 und BGB § 716 ist ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen kann.
2. Ein klagbarer Anspruch auf Entlastung ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, daß die geschäftsführenden Gesellschafter ihre Mitgesellschafter nicht im erforderlichen Umfang über ihre Geschäftsführung aufgeklärt haben.
Normenkette
HGB §§ 118, 166; BGB § 716
Verfahrensgang
LG Stuttgart |
OLG Stuttgart |
Tenor
I. Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 1982 aufgehoben, soweit dem Widerklageantrag 1.1. auf Rechnungslegung stattgegeben worden ist und die Kläger zur Auskunftserteilung auch über solche Geschäfte verurteilt worden sind, die nicht zum Geschäftsbereich der T.-Gesellschaften gehören.
Die Berufung der Beklagten gegen das die Widerklage abweisende Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 1981 wird auch insoweit zurückgewiesen, als der gegen den Kläger zu 1 gerichtete Antrag auf Rechnungslegung über seine Konten bei ausländischen Kreditinstituten und der gegen beide Kläger gerichtete Antrag auf Auskunftserteilung über solche Geschäfte, die nicht zum Geschäftsbereich der T.-Gesellschaften gehören, abgewiesen worden ist.
II. Den Klägern werden 2/3, den Beklagten 1/3 der Kosten der Revisionsinstanz auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagten und der nicht mehr am Rechtsstreit beteiligte Widerbeklagte B. sind die Kommanditisten der G. KG. Diese befaßt sich mit dem Außenhandel und der Vermittlung von Waren aller Art und ist mit je 50 % an der T. Textile Außenhandelsgesellschaft mbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH (T. Textile Außenhandelsgesellschaft mbH) sowie an der G. Außenhandelsgesellschaft für Häute, Leder, Pelze und Waren daraus mbH & Co. KG und deren Komplementär-GmbH (G. Außenhandelsgesellschaft für Häute, Leder, Pelze und Waren daraus mbH) beteiligt. Die weiteren 50 % an den T. – und G.-Gesellschaften werden von der H. in Budapest und der Tannimpex in Budapest gehalten. Der Kläger zu 1 ist auch Prokurist der T. KG, der Kläger zu 2 ist Geschäftsführer der T. GmbH. Geschäftsführer der G. GmbH ist B.
Zwischen den Klägern und den Beklagten traten nach der Scheidung der Ehe zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten zu 1 Spannungen auf. Die Beklagten werfen den Klägern geschäftsschädigendes Verhalten und illegale Geschäftspraktiken vor und beschuldigen sie, Vermittlungsprovisionen unter Verletzung ihrer gesellschaftsvertraglichen Pflichten nicht an die Gesellschaften der Parteien abgeführt, sondern privat vereinnahmt zu haben.
Die Kläger haben deshalb beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafter der G. KG in den Jahren 1977 bis 1979 Entlastung zu erteilen. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, mit der sie, soweit es in der Revisionsinstanz interessiert, beantragt haben, die Kläger zu verurteilen,
- durch Vorlage geordneter Zusammenstellungen aller Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen über alle Konten, die sie für eigene Rechnung bei ausländischen Geldinstituten seit dem 1. Januar 1976 unterhalten oder unterhalten haben,
- Auskunft zu erteilen, wann, in welcher jeweiligen Höhe und für welche einzelnen Gegenleistungen sie seit dem 1. Januar 1976 Geld oder geldwerte Vorteile von den ungarischen Firmen H. oder T. oder von der Textil-Kommerz in Berlin/DDR oder von sonstigen Firmen in Ungarn oder in der DDR persönlich (direkt oder indirekt über Dritte) erhalten haben, soweit diese Gelder oder Vorteile nicht unverzüglich an die G. KG, die T.- oder G.-Gesellschaften abgeführt und ordnungsgemäß verbucht worden sind.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten – unter deren Zurückweisung im übrigen – den Kläger zu 1 entsprechend dem Widerklageantrag zu 1 und beide Kläger entsprechend dem Widerklageantrag zu 2 jeweils mit der Maßgabe verurteilt, daß Rechnungslegung und Auskunftserteilung gegenüber einem der beruflichen Schweigepflicht unterworfenen Sachverständigen zu erfolgen hat. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Entlastung und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet, soweit sie sich auf die Widerklageanträge auf Rechnungslegung und auf Auskunftserteilung hinsichtlich solcher Geschäfte bezieht, die außerhalb des Geschäftsbereichs der beiden T.-Gesellschaften liegen; im übrigen ist sie unbegründet.
I. Den gegen beide Kläger gerichteten Auskunftsanspruch (Widerklageantrag zu 2) hält das Berufungsgericht für begründet, weil Umstände vorlägen, die das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten hinreichend wahrscheinlich machten. Es bestehe ein begründeter Verdacht, daß sich mehrere von den Klägern im Namen der T. GmbH im November 1977 vermittelte und abgewickelte Geschäfte zwischen den Firmen M. in Eislingen und K. in Augsburg einerseits und dem ungarischen Vertragspartner H. andererseits als illegale Interzonenhandelsgeschäfte darstellten; sie hätten zum Ziele gehabt, zoll- und steuerrechtliche Vergünstigungen des innerdeutschen Handels zu erschleichen. Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit könne ferner angenommen werden, daß die Kläger weitere „DDR-Geschäfte” dieser Art vermittelt und abgewickelt hätten. Schließlich sei auch der Verdacht begründet, daß die Kläger aus den von der T. vermittelten „DDR-Geschäften” Provisionszahlungen persönlich vereinnahmt und nicht an die Gesellschaft abgeführt hätten; er ergebe sich aus der Weigerung der Kläger, die von den Beklagten konkret benannten Geschäftsvorgänge rückhaltlos aufzuklären und offenzulegen, wohin die Provisionen geflossen seien. Den Beklagten sei die notwendige Kontrolle über die ihnen in der G. KG zustehenden Rechte nicht möglich, da es sich um Geschäftsvorfälle der T. handele, bei der sie kein Einsichtsrecht hätten.
Diese Begründung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Revision geht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht von dem aus § 242 BGB abgeleiteten, allgemein anerkannten Grundsatz aus, wonach ein Auskunftsanspruch bejaht werden kann, wenn der Berechtigte entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der durch sie nicht unbillig belastet wird. Sie meint jedoch, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genüge nicht schon der Verdacht einer Vertragsverletzung; eine Auskunft werde nur dann geschuldet, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale eines Anspruchs – insbesondere eines Schadensersatzanspruchs – gegeben seien, die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten also feststehe und nur Ungewißheit darüber bestehe, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Im übrigen habe das Berufungsgericht – so rügt die Revision weiter – nicht fehlerfrei festgestellt, daß ein begründeter Verdacht oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Pflichtverletzungen der Kläger gegeben sei.
Es bedarf hier keiner Anwendung des § 242 BGB. Im vorliegenden Falle folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gesellschaftsverhältnis, daß den Beklagten gegen die Kläger in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafter ein Auskunftsanspruch zusteht.
§ 11 des Gesellschaftsvertrages der G. KG räumt den Gesellschaftern – und damit den Beklagten – das Recht ein, „sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen und sich aus ihnen eine Bilanz anfertigen zu lassen”. Das daraus folgende Informationsrecht umfaßt nicht nur die Angelegenheitenin der G. KG, sondern auch die Beziehungen dieser Gesellschaft zu den mit ihr – durch 50 %ige Beteiligung – verbundenen T. – und G.-Gesellschaften; denn auch insoweit handelt es sich eindeutig um „Angelegenheiten der Gesellschaft”. Ob dieser in Anlehnung an § 118 HGB und § 716 BGB formulierten Bestimmung auch die Bedeutung zuzuerkennen ist, daß sich das Unterrichtungsrecht der beteiligten Gesellschafter, d. h. das Recht, selbst in die Bücher der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und sich persönlich von deren Angelegenheiten zu unterrichten, auch auf die Angelegenheiten dieser Beteiligungsgesellschaften selbst – gleichgültig wie diese gestaltet sind – bezieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Falle geht es den Beklagten um die Aufklärung der Frage, ob die Kläger Provisionen oder sonstige Entgelte und Vorteile vereinnahmt haben, die die G. KG und/oder ihre Beteiligungsgesellschaften beanspruchen können. In diesem Umfange besteht das Unterrichtungsrecht des § 11 des KG-Vertrages ohne Rücksicht darauf, ob die Kläger der G. KG unmittelbar oder mittelbar Beträge entzogen haben, also auch dann, wenn sie unmittelbar nur die Beteiligungsgesellschaften geschädigt haben. Für das Unterrichtungsrecht des § 11 kann es keinen Unterschied machen, ob die Kläger im Rahmen ihrer Aufgaben, die sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages der G. KG wahrzunehmen haben, unmittelbar in der G. KG oder in einer ihrer Beteiligungsgesellschaften unerlaubt tätig geworden sind, zumal § 11 des Gesellschaftsvertrages auch den § 2 einbezieht, der ausdrücklich bestimmt, daß die G. KG den „Außenhandel und die Vermittlung von Waren aller Art” auch in der Weise betreiben darf, daß sie sich an anderen Gesellschaften beteiligt, und daß sie an den hier in Frage stehenden T.- und G.-Gesellschaften bereits beteiligt ist.
Allerdings könnte der Wortlaut des § 11 dafür sprechen, daß die Kläger als geschäftsführende Gesellschafter nicht zu einem positiven Tun – zur Auskunftserteilung –, sondern lediglich zu einem Gewährenlassen – Duldung der persönlichen Unterrichtung und Einsicht in die Papiere und Bücher der Gesellschaft – verpflichtet sind. Das mag grundsätzlich auch anzunehmen sein. Etwas anderes hat aber dann zu gelten, wenn der Zweck des Informationsrechts (das sich gleichzeitig als Kontrollrecht darstellt) damit nicht zu erreichen ist. In ähnlicher Weise wie bei der gleichlautenden Vorschrift des § 118 HGB und des § 716 BGB wird deshalb ein Auskunftsrecht jedenfalls dann zuzubilligen sein, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte ohne die Auskunft keine Klarheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verschaffen kann (vgl. hierzu Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 118 Anm. 6; Hueck, OHG 4. Aufl. § 122; H. Westermann, Personengesellschaftsrecht 4. Aufl. Rz 250; Ulmer, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 716 Rnr. 6; vgl. ferner das eine GmbH betreffende Sen. Urt. BGHZ 14, 53, 59; ob der weitergehenden Auffassung von U. Huber-ZGR 1982, 539 – gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung). Soweit es sich um Geschäfts vorfalle oder, wie es im Antrag der Beklagten heißt, „Gegenleistungen” handelt, die die Beteiligungsgesellschaften T. und G. betreffen, folgt dies daraus, daß die Beklagten als Kommanditisten der G. KG kein Recht auf Einsicht in die Bücher und Papiere dieser Gesellschaften haben. Beteiligt ist allein die G. KG. Deren Rechte und Pflichten aber werden von den persönlich haftenden Gesellschaftern wahrgenommen. Es ist demgemäß auch allein Aufgabe der Kläger, deren Informationsrecht auszuüben. Die Beklagten haben weder ein eigenes Unterrichtungsrecht, gegenüber diesen Gesellschaften, noch können sie die Rechte der Görtz KG in diesen Gesellschaften geltend machen (ein Ausnahmefall im Sinne des Sen. Urt. BGHZ 25, 115, 117 f liegt ersichtlich nicht vor). Allerdings wird ein Auskunftsrecht über Geschäfte und Leistungen dieser Gesellschaften nur zugebilligt werden können, wenn berechtigte Interessen der betroffenen Beteiligungsgesellschaften nicht entgegenstehen.
2. Danach waren die Kläger verpflichtet, den Beklagten Auskunft über die Geschäftsvorfälle zu erteilen, die Ausgangspunkt des Widerklagebegehrens sind. Die Beklagten haben im einzelnen dargetan, daß die T. GmbH (vertreten durch die beiden Kläger) in drei Fällen die Lieferung von Textilerzeugnissen größeren Umfanges (Meterware der Qualitätsbezeichnung I., L. und A.) zwischen der Firma M. in Eislingen und dem ungarischen Unternehmen H. und in einem weiteren Falle den Verkauf von Rohware an die Firma K. in Augsburg vermittelt und abgewickelt hat. Sie haben außerdem vorgetragen (und durch Vorlage eines vom Kläger zu 2 stammenden Fernschreibens vom 21.11.1977 erhärtet), daß die T. GmbH einem weiteren, von einem Herrn D. vertretenen Unternehmen die Lieferung von Textilerzeugnissen der Qualitätsbezeichnung I. und L. durch die H. angeboten hat.
Dem hierauf bezogenen Auskunftsverlangen konnten die Kläger nicht dadurch die Grundlage entziehen, daß sie die Beklagten auf das Unterrichtungs- und Einsichtsrecht nach § 11 des Gesellschaftsvertrages verwiesen; denn auf diesem Wege konnte – wie dargelegt – nicht die erforderliche Kenntnis erlangt werden. Die Kläger waren auch ohne weiteres in der Lage, die geforderte Auskunft – gegebenenfalls nach Einsicht in die Geschäftspapiere und Bücher der Beteiligungsgesellschaften – zu erteilen. Entgegenstehende Interessen der in Betracht kommenden Gesellschaften sind nicht ersichtlich.
3. Der Widerklageantrag ist allerdings ganz allgemein darauf gerichtet, die Kläger zur Auskunft zu verurteilen, für welche Leistungen sie von H., T., T.-K. oder von anderen Unternehmen in Ungarn oder in der DDR Geld oder geldwerte Vorteile erhalten haben, die nicht an die G. KG oder ihre Beteiligungsgesellschaften abgeführt und dort verbucht worden sind. Diese Forderung geht nicht nur darauf, über Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichtet zu werden; sie ist vielmehr auch darauf gerichtet, ganz allgemein Handlungen der Kläger zu erforschen, auch solche, die nicht in den Geschäftsbereich der Gesellschaften der Parteien fallen. Ein solches Verlangen kann aber nicht schon auf das allgemeine Informationsrecht der Gesellschafter – wie es zugunsten der Beklagten in § 11 des Gesellschaftsvertrages festgelegt ist – gestützt werden. Das Berufungsgericht hat insoweit aber weiter festgestellt, es bestehe ein begründeter Verdacht, daß die Kläger aus den von der T. vermittelten Geschäften Provisionen persönlich erhalten und nicht an die Gesellschaft abgeführt haben. Es hat dies daraus geschlossen, daß sich die Kläger geweigert haben offenzulegen, wohin die Provisionen geflossen sind, und noch nach der im November 1977 erfolgten Vorlage der Unterlagen über die vorstehend angeführten Geschäftsvorgänge eine rückhaltlose Aufklärung nicht angeboten haben; das könne seine Erklärung nur darin finden, daß sie bestrebt gewesen seien, die Zahlungseingänge aus diesen Geschäften zu verschleiern. Das ist angesichts des Umstandes, daß die Kläger – wie dargelegt – verpflichtet waren, über die von den Beklagten konkret benannten Geschäfte Auskunft zu erteilen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und deshalb für das Revisionsgericht bindend.
Da die Beklagten ohne Auskunftserteilung der Kläger nicht erfahren können, ob und in welchem Umfange diese unter Verletzung des Gesellschaftsvertrages – seien es pflichtwidrige Geschäftsführungshandlungen oder Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot nach § 12 des Gesellschaftsvertrages und nach §§ 112, 161 Abs. 2 HGB – Geschäfte gemacht haben, sind sie – die Kläger – aufgrund der mit ihrer Gesellschafterstellung verbundenen besonderen Pflichten gehalten, alle in diesem Bereich getätigten Geschäfte offenzulegen. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Parteien und der Würdigung der hier vorliegenden Umstände erscheint es allerdings ausgeschlossen, aus den bisher festgestellten Verdachtsgründen einen Auskunftsanspruch über alle Geschäfte abzuleiten, die die Kläger in der DDR und Ungarn getätigt haben. Entgegen der Auffassung der Beklagten erstreckt sich die Auskunftspflicht vielmehr nur auf solche Geschäfte, die im Geschäftsbereich der T.-Gesellschaften anfallen können. Nur insoweit haben die Beklagten vorgetragen und das Berufungsgericht festgestellt, daß ein begründeter Verdacht besteht, sie hätten ihre Pflichten verletzt. Das angefochtene Urteil kann deshalb nur aufrechterhalten werden, soweit sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf diesen Geschäftsbereich bezieht.
II. Dagegen ist die Widerklage – unter Aufhebung des angefochtenen Urteils – abzuweisen, soweit der Kläger zu 1 verurteilt worden ist, durch Vorlage geeigneter Zusammenstellungen aller Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen über alle Konten, die er für eigene Rechnung bei ausländischen Geldinstituten seit 1. Januar 1976 unterhält oder unterhalten hat.
Das Berufungsgericht hat diesem Antrag der Beklagten mit der Begründung stattgegeben, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, daß der Kläger zu 1 Einnahmen, die einer der drei Gesellschaften zugestanden hätten, noch nach dem 1. Januar 1976 auf ausländische Konten gelenkt habe. Er habe – unstreitig – in den Jahren 1971 bis 1973 Einnahmen aus seiner geschäftlichen Tätigkeit – wenn auch mit Zustimmung seiner damals einzigen Mitgesellschafterin, der Beklagten zu 1 – auf ein Konto bei der B.-Bank in Zürich abgeführt. Bei einer Besprechung vom 22. Mai 1979 habe er ausweichende Erklärungen über die „CH-Konten bzw. CH-Vermögen, L. A. etc.” abgegeben. Außerdem bestehe der – unter I erörterte – Verdacht, daß er Einnahmen aus „DDR-Geschäften” persönlich erhalten und nicht an eine der drei Gesellschaften abgeführt habe.
Davon abgesehen, daß aus der Weigerung des Klägers zu 1, seine Privatkonten offenzulegen, nicht ohne weiteres nachteilige Schlüsse gezogen werden können, und der hier angeführte Verdacht durch Tatsachen nicht erhärtet worden ist, kann all dies keine Rechtsgrundlage für den von den Beklagten begehrten Eingriff in den Privatbereich des Klägers zu 1 bilden. Die erforderliche Abwägung der hier in Frage stehenden Interessen verbietet es, den Beklagten einen solchen Anspruch zu gewähren. Soweit die Beklagten erfahren wollen, welche Provisionen oder sonstigen Entgelte und Vorteile der Kläger zu Lasten der G. KG und ihrer Beteiligungsgesellschaften vereinnahmt hat, wird ihrem berechtigten Interesse im Rahmen des vorstehend erörterten Widerklageantrages zu 2 Rechnung getragen. Eine Rechnungslegung über die Privatkonten ist hierfür weder geboten noch ausreichend.
III. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Antrag der Klage abgewiesen hat, die Beklagten zu verurteilen, den Klägern für ihre Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafter während der Jahre 1977 bis 1979 Entlastung zu erteilen.
Der erkennende Senat hat bisher die Frage noch nicht entschieden, unter welchen Voraussetzungen die geschäftsführenden Gesellschafter einer handelsrechtlichen Personengesellschaft gegen ihre Mitgesellschafter einen im Wege der Klage durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung haben und welche Wirkungen ein Urteil hat, das die Entlastung ausspricht. Eine abschließende Entscheidung dieser Fragen ist auch im vorliegenden Falle nicht geboten. Mit der Entlastung wollen die geschäftsführenden Gesellschafter – wie hier die Kläger – erreichen, daß ihre Geschäftsführung für die Zeit der Entlastungsperiode gebilligt und ihnen das Vertrauen für die weitere Geschäftsführung ausgesprochen wird (vgl. Fischer aaO § 116 Anm. 23; zur GmbH Karsten Schmidt, ZGR 1978, 426, 427 f). Das setzt Jedenfalls voraus, daß sie ordnungsgemäß Rechenschaft abgelegt haben und den Mitgesellschaftern alle Unterlagen zur Verfügung standen, die für die Beurteilung der Geschäftsführung von Bedeutung sind. Demgemäß ist ein klagbarer Anspruch auf Entlastung dann nicht gegeben, wenn feststeht, daß die geschäftsführenden Gesellschafter ihre Mitgesellschafter nicht im erforderlichen Umfange über ihre Geschäftsführung aufgeklärt haben. Das aber ist nach den vorstehenden Ausführungen zu I hier anzunehmen; ergänzend zu diesen Ausführungen ist darauf hinzuweisen, daß die Kläger hinsichtlich dieser Geschäfte auch insoweit die erforderliche Aufklärung nicht gegeben haben, als die Beklagten den Verdacht äußerten, die Gesellschaften der Parteien hätten dadurch gesetzwidrig Zoll- und Steuervorteile erschlichen, daß sie im Rahmen der vermittelten „Ungarn-Geschäfte” Waren ohne weitere Verarbeitung über die DDR ausliefern ließen; daraus könnte sich ergeben, daß die Gesellschaften sowohl mit Zoll- und Steuernachforderungen als auch mit Zoll- und Steuers trafen zu rechnen haben.
Unterschriften
Stimpel, Richter am Bundesgerichtshof Fleck kann krankheitshalber nicht unterschreiben. Stimpel, Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.06.1983 durch Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 650028 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1983, 935 |